Full text : Finanzwissenschaft

48  2.  Buch.  Die  verfassungsmäßige  Ordnung  des  Staatshaushaltes  u.  das  Budget.
Die  Verfassungsverletzung,  welche  in  einem  solchen  Falle  die
Regierung  begeht,  besteht  nicht  nur  in  der  verfassungswidrigen
Einhebung  der  Steuern  und  Anweisung  von  Ausgaben,  die  ganze
Tätigkeit  der  Regierung  bildet  eine  Verfassungsverletzung,  da  die
Regierung  nicht  mehr  den  Voraussetzungen  der  Verfassung  entspricht. ­
  Ist  ja  in  der  Regel  die  Verweigerung  der  materiellen
Mittel  der  Exekutive  nur  das  Mittel  zur  Verhinderung  der  Regierungstätigkeit ­
  und  demzufolge  ist  die  gesamte  Tätigkeit  der  Regierung ­
  gesetzwidrig.  Wenn  die  Regierung  zu  dem  Auswege  greift,
die  Steuern  nicht  einzuheben  und  die  Steuereintreibung  zu  vermeiden, ­
  so  ist  damit  nicht  viel  geholfen,  ja  im  Gegenteil  ist  eine
Schädigung  der  finanziellen  Interessen  des  Staates  nicht  zu  vermeiden. ­
  Diese  Interessen  des  Staates  sind  aber  nicht  dem  Belieben
der  Regierung  anheimgestellt,  die  Regierung  wird  also  auch  hierdurch ­
  ihre  Pflichten  verletzen.  Auch  dies  beweist,  daß  aus  dem
Labyrinth  kein  anderer  Ausweg  sich  darbietet,  als  die  Anerkennung
der  Verfassung,  die  die  Verweigerung  des  Budgets  als  Mittel  darbietet, ­
  um  eine  das  Vertrauen  der  Mehrheit  entbehrende  Regierung
zu  beseitigen.
Stein  gibt  —  wie  bemerkt  —  der  Budgetverweigerung  die  Erklärung, ­
  daß  dieselbe  die  bestehenden  Gesetze  nicht  außer  Kraft  setzen
kann,  weder  die  auf  die  Einnahmen,  noch  die  auf  die  Aufgaben  und
Ausgaben  bezüglichen  Gesetze,  weder  das  Recht  des  Staates  auf  die
gesetzlich  ihm  zukommenden  Einnahmequellen,  noch  die  Pflichten
des  Staates  zur  Erfüllung  der  Staatsaufgaben  auf  dem  gesamten
Gebiete  der  Verwaltung.  Die  Verweigerung  kann  sich  nur  auf  den
auf  Grund  dieser  Gesetze  entworfenen  Plan  für  die  Führung  des
Staatshaushaltes  beziehen,  resp.  nur  auf  jenen  Teil  desselben,  der
nicht  auf  bestehenden  Gesetzen  beruht,  sondern  der  Initiative  der
Regierung  entspringt.  Da  sich  aber  in  vielen  Teilen  des  Staatshaushaltsplanes ­
  die  Teilung  zwischen  den  auf  Gesetzen  und  den  auf  dem
Willen  der  Regierung  beruhenden  Posten  nicht  durchführen  läßt,
so  entsteht  die  Gefahr  der  vollständigen  Budgetverweigerung.  Dem
kann  nur  durch  eine  Scheidung  von  Staats-  und  Regierungsbudget
abgeholfen  werden.
Wie  sehr  in  England  und  Frankreich  das  Parlament  das  Recht
der  Budgetverweigerung  in  Anspruch  nimmt,  beweist  die  Rede  des
Vicomte  de  Saint  Chamans  (1817),  der  sagte:  Die  Budgetverweigerung ­
  hat  Karl  I.  auf  das  Schaffet  gebracht;  die  Budgetverweigerung
hat  Ludwig  XVI.  dasselbe  Schicksal  beschert.  Und  trotzdem,  daß
.auch  Stourm  mit  intensiven  Farben  die  verhängnisvollen  Folgen  der
            
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