Full text : Finanzwissenschaft

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6.  Bach.  Die  Verwaltung  des  Staatshaushaltes.

ziehung  zum  Finanzministerium,  als  Gipfel  der  Finanzverwaltung,
Behörden  ersten  und  mittleren  Grades  sind.  Durch  die  Organisation ­
  dieser  Behörden  nach  Territorien  und  Geschäftszweigen
ist  für  die  Verwirklichung  der  Aufgaben  der  Finanzregierung  Sorge
getragen.  Jene  Behörden,  welche  nach  Fächern  organisiert  sind,
erstrecken  der  Natur  der  Sache  nach  ihre  Tätigkeit  auf  größere
Gebiete;  diese  Organisation  der  Behörden  wird  dort  wünschenswert
sein,  wo  die  Arbeitsteilung  eine  strengere  Anwendung  fordert,
während  bei  geringerer  Volkszahl  oder  geringerer  Differenzierung
des  Territoriums  die  spezielle  Versorgung  derselben  nicht  nötig
ist;  dagegen  werden  spezielle  territoriale  Behörden  dort  notwendig
sein,  wo  von  den  Organen  größere  Fachkenntnis  nicht  gefordert
wird,  so  daß  dieselben  verschiedene  Aufgaben  versehen  können,
wohl  aber  notwendig  ist,  daß  durch  Bildung  kleinerer  territorialer
Einheiten  die  Verwaltungsinteressen  der  einzelnen  Gegenden  sowie
deren  spezielle  Verhältnisse  Beachtung  finden.  In  der  Organisation
des  behördlichen  Bechtssystems  wurzelt  die  Kompetenz,  die  Amtsgewalt ­
  der  einzelnen  Behörden  und  ihr  Verhältnis  zu  den  höheren
Instanzen.  Mit  Bezug  auf  die  mittleren  Instanzen  kommen  folgende
Unterschiede  vor.  Einmal  gibt  es  Behörden,  die  mit  der  allgemeinen
finanziellen  Verwaltung  beschäftigt  sind  und  solche,  welche  mit
speziellen  Aufgaben  betraut  sind  z.  B.,  Zollwesen,  Monopolwesen  usw.
Hiermit  hängt  einigermaßen  der  Unterschied  zusammen,  welchen
man  zwischen  Finanz-  und  Verwaltungsbehörden  zu  machen  pflegt,
wo  nämlich  unter  den  Ersteren  jene  verstanden  werden,  bei  welchen
nur  finanzielle  Aufgaben  vorliegen,  z.  B.  Steuerinspektionen,  während
Verwaltungsbehörden  jene  sind,  bei  welchen  der  finanzielle  Gesichtspunkt ­
  untergeordnet  ist,  z.  B.  Staatsgüterdirektionen.  Die  mittleren
finanziellen  Behörden  sind  entweder  mit  größerer  Selbständigkeit
ausgestattet,  dezentralisiert,  oder  sie  sind  in  größerer  Abhängigkeit
vom  Zentrum,  zentralisiert,  was  namentlich  das  Prinzip  der  aus  dem
parlamentarischen  Begierungssystem  folgenden  MinisterverantwÖrtlichkeit ­
  zu  befördern  pflegt.  Übrigens  hängt  die  Frage  der  Zentralisation ­
  und  Dezentralisation  mit  dem  allgemeinen  Verwaltungssystem ­
  zusammen,  dem  sich  natürlich  auch  das  System  der  Finanzverwaltung
  an-  und  eingliedert.  Bei  dezentralisiertem  System  wird
der  Einfluß  der  Selbstverwaltung  sich  steigern.
Die  Behörden  niederer  Ordnung  sind  vor  allem  mit  der  unmittelbaren ­
  Durchführung  von  Einnahmen  und  Ausgaben,  der
Vorbereitung  und  Anfertigung  der  diesbezüglichen  Arbeiten  betraut. ­
  Bei  den  Behörden  niederer  Ordnung  ist  in  der  Begel  die
Arbeitsteilung  eine  noch  geringere,  oft  fehlen  überhaupt  spezielle
            
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