Full text : Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik.

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Grundlage  der  Ausfuhrtätigkeit  zu  verschaffen,  so  können  doch
auch  Nachteile  aus  der  erwähnten  Entstehungsart  des  Vertragstarifs
  hervorgehen.  Daraus  hat  sich  in  verschiedenen
Ländern  —  Spanien,  Frankreich,  Griechenland,  Rußland,
Serbien,  den  Vereinigten  Staaten  usw.  —  der  Gedanke  entwickelt, ­
  der  eigenen  Gesetzgebung  einen  größereit  Einfluß'  ans
den  zweiten  Tarif  dadurch  zu  verschaffen,  daß  sie  in  einer
zweiten  Tarifspalte  (Mindesttarif,  „Minimaltarif")  oder  in
besonderen  Vorschriften  (wie  in  den  Vereinigten  Staaten)
das  regelmäßige  Ausmaß  der  bei  Tarifverträgen  zu  gewährenden ­
  Zugeständnisse  feststellt  („Doppeltarif").  Die  Brauchbarkeit ­
  einer  solchen  Tarifform  für  den  Abschluß  von  Handelsverträgen ­
  hängt  sowohl  von  dem  allgemeinen  Ausniaße  der
Zölle  als  auch  von  der  größeren  oder  geringeren  Beweglichkeit
  bei  der  Handhabung  der  beiden  Gruppen  der  Zollsätze  ab.
Vom  wissenschaftlichen  Standpunkt  aus  läßt  sich  für  ein  solches
Vorgehen  mindestens  ebensoviel  sagen,  wie  dagegen.  Entscheidend
  können  hier  nur  Zweckmäßigkeitsrücksichten  sein.  Sie
müssen  sich  gründen  auf  die  besonderen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse ­
  des  betreffenden  Staates  und  auf  seine  Bedeutung
und  Stellung  im  Güteraustausche  der  Länder.  Aus  dem
Umstande,  daß  das  eine  Land  mit  einem  solchen  Vorgehen
schlechte  Erfahrungen  gemacht  hat,  ergibt  sich  weder  für  noch
gegen  die  Anwendung  des  Grundgedankens  in  einem  anderen
Lande  irgend  ein  zwingender  Schluß.
Die  Tarifverträge  werden  vielfach  verknüpftmitderMeistdegünstigungsabrede
  („Meistbegünstigungsklausel")
«lsv  mit  der  Abmachung,  daß  der  Vertragsstaat  nicht  ungünstiger ­
  behandelt  werden  soll,  als  sonstige,  und  deshalb
weitergehende  Vergünstigungen  anderer  Staaten  mitzugvnießen
  berechtigt  ist.  Die  Abrede  erscheint  auch  oft  als  die  einzige
8orm  der  zollpolitischen  Vereinbarung,  also  ohne  gleichzeitigen
Vertragstarif  („Meistbegünstigungsverträge").  Seit  den  lidn
»an  der  Borght,  Bollswirtschaftspoliti!.  tz
            
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