Handelspolitik.
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Grundlage der Ausfuhrtätigkeit zu verschaffen, so können doch
auch Nachteile aus der erwähnten Entstehungsart des Vertragstarifs
hervorgehen. Daraus hat sich in verschiedenen
Ländern — Spanien, Frankreich, Griechenland, Rußland,
Serbien, den Vereinigten Staaten usw. — der Gedanke entwickelt,
der eigenen Gesetzgebung einen größereit Einfluß' ans
den zweiten Tarif dadurch zu verschaffen, daß sie in einer
zweiten Tarifspalte (Mindesttarif, „Minimaltarif") oder in
besonderen Vorschriften (wie in den Vereinigten Staaten)
das regelmäßige Ausmaß der bei Tarifverträgen zu gewährenden
Zugeständnisse feststellt („Doppeltarif"). Die Brauchbarkeit
einer solchen Tarifform für den Abschluß von Handelsverträgen
hängt sowohl von dem allgemeinen Ausniaße der
Zölle als auch von der größeren oder geringeren Beweglichkeit
bei der Handhabung der beiden Gruppen der Zollsätze ab.
Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus läßt sich für ein solches
Vorgehen mindestens ebensoviel sagen, wie dagegen. Entscheidend
können hier nur Zweckmäßigkeitsrücksichten sein. Sie
müssen sich gründen auf die besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse
des betreffenden Staates und auf seine Bedeutung
und Stellung im Güteraustausche der Länder. Aus dem
Umstande, daß das eine Land mit einem solchen Vorgehen
schlechte Erfahrungen gemacht hat, ergibt sich weder für noch
gegen die Anwendung des Grundgedankens in einem anderen
Lande irgend ein zwingender Schluß.
Die Tarifverträge werden vielfach verknüpftmitderMeistdegünstigungsabrede
(„Meistbegünstigungsklausel")
«lsv mit der Abmachung, daß der Vertragsstaat nicht ungünstiger
behandelt werden soll, als sonstige, und deshalb
weitergehende Vergünstigungen anderer Staaten mitzugvnießen
berechtigt ist. Die Abrede erscheint auch oft als die einzige
8orm der zollpolitischen Vereinbarung, also ohne gleichzeitigen
Vertragstarif („Meistbegünstigungsverträge"). Seit den lidn
»an der Borght, Bollswirtschaftspoliti!. tz