Handelspolitik. 115
genau bezeichnete Länder — z. B. in Art. 11 des
Frankfurter Friedensvertrages die Begünstigungen an England,
Belgien, die Niederlande, die Schweiz, Osterreich-Ungarn
und Rußland — von der Meistbegünstigung erfaßt.
Wenn die Handelspolitik eines Landes in einer gegebenen
Zeit die Begünstigungen, die es anderen in Handelsverträgen
gewährt, den jeweilig vorliegenden besonderen Verhältnissen
anpassen will, so würde sie durch Vereinbarung von Vertragstarifen
mit einer an die Bedingung entsprechender Gegenleistung
geknüpften oder mit einer zwar unbedingten, aber
räumlich oder sachlich beschränkten Meistbegünstigungsabrede
das Ziel erreichen können. Ob sie so vorgehen soll, ist eine
Tatfrage, die nicht allgemein entschieden werden kann.
An den von der Meistbegünstigung nicht erfaßten Zugeständnissen
habeir andere Länder keinen Anteil, würden ihn
aber durch besondere Gegenleistungen erkaufen können. Für
diesen Teil der Zugeständnisse käme also der Grundsatz der
Gegenseitigkeit oder „Reziprozität" („Keine Leistung ohne
entsprechende Gegenleistung") in Betracht. Der Grundsatz hat
bei den Haiwelsverträgen der merkantilistischen Politik besondere
Bedeutung gehabt. In den meisten Staaten hat er
inzwischen jedenfalls die allgemeine Geltung, in vielen überhaupt
jede Geltung verloren. In den Vereinigten Staaten
von Amerika aber ist er.maßgebend geblieben, was nicht ohne
Rückwirkung auf das handelspolitische Verhalten anderer
Lander zu diesem Wirtschaftsgebiete bleiben kann.
Bei den Handelsverträgen dreht es sich vornehmlich um
Erleichterung des Güteraustauschs mit anderen Ländern. In
gleicher Richtung sucht die Handelspolitik noch mit manchen
anderen Mitteln zu wirken. Zu diesem Zwecke wird u. a. der
»kleine Grenzverkehr", d. h. der Kleinverkehr der Grenzgebiete
untereinander, ferner der Markt- und Rückwarenberkehr
durch mancherlei Maßnahmen erleichtert. Zur För8*