Full text : Volkswirtschaftspolitik

Handelspolitik.  115
genau  bezeichnete  Länder  —  z.  B.  in  Art.  11  des
Frankfurter  Friedensvertrages  die  Begünstigungen  an  England, ­
  Belgien,  die  Niederlande,  die  Schweiz,  Osterreich-Ungarn
  und  Rußland  —  von  der  Meistbegünstigung  erfaßt.
Wenn  die  Handelspolitik  eines  Landes  in  einer  gegebenen
Zeit  die  Begünstigungen,  die  es  anderen  in  Handelsverträgen
gewährt,  den  jeweilig  vorliegenden  besonderen  Verhältnissen
anpassen  will,  so  würde  sie  durch  Vereinbarung  von  Vertragstarifen ­
  mit  einer  an  die  Bedingung  entsprechender  Gegenleistung ­
  geknüpften  oder  mit  einer  zwar  unbedingten,  aber
räumlich  oder  sachlich  beschränkten  Meistbegünstigungsabrede
das  Ziel  erreichen  können.  Ob  sie  so  vorgehen  soll,  ist  eine
Tatfrage,  die  nicht  allgemein  entschieden  werden  kann.
An  den  von  der  Meistbegünstigung  nicht  erfaßten  Zugeständnissen ­
  habeir  andere  Länder  keinen  Anteil,  würden  ihn
aber  durch  besondere  Gegenleistungen  erkaufen  können.  Für
diesen  Teil  der  Zugeständnisse  käme  also  der  Grundsatz  der
Gegenseitigkeit  oder  „Reziprozität"  („Keine  Leistung  ohne
entsprechende  Gegenleistung")  in  Betracht.  Der  Grundsatz  hat
bei  den  Haiwelsverträgen  der  merkantilistischen  Politik  besondere ­
  Bedeutung  gehabt.  In  den  meisten  Staaten  hat  er
inzwischen  jedenfalls  die  allgemeine  Geltung,  in  vielen  überhaupt ­
  jede  Geltung  verloren.  In  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  aber  ist  er.maßgebend  geblieben,  was  nicht  ohne
Rückwirkung  auf  das  handelspolitische  Verhalten  anderer
Lander  zu  diesem  Wirtschaftsgebiete  bleiben  kann.
Bei  den  Handelsverträgen  dreht  es  sich  vornehmlich  um
Erleichterung  des  Güteraustauschs  mit  anderen  Ländern.  In
gleicher  Richtung  sucht  die  Handelspolitik  noch  mit  manchen
anderen  Mitteln  zu  wirken.  Zu  diesem  Zwecke  wird  u.  a.  der
»kleine  Grenzverkehr",  d.  h.  der  Kleinverkehr  der  Grenzgebiete ­
  untereinander,  ferner  der  Markt-  und  Rückwarenberkehr ­
  durch  mancherlei  Maßnahmen  erleichtert.  Zur  För8* ­

            
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