Full text : Volkswirtschaftspolitik

Lohnpolitik.

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alle  Gewerbebetriebe  ober  für  gewisse  Arten  von  Betrieben
angeordnet  werden.  (G.-O.  8  119a,  Abs.  2.)
Auf  demselben  Wege  kann  festgesetzt  werden,daß  der  Lohn
Minderjähriger  an  die  Eltern  oder  Vormünder  und  nur  mit
deren  schriftlicher  Zustinimung  odet  nach  deren  Bescheinigung
über  den  Empfang  der  letzten  Lohnzahlung  unmittelbar  an  die
Minderjährigen  gezahlt  werden  darf,  und  daß  der  Arbeitgeber
in  bestimmten  Fristen  den  Eltern  oder  Vormündern  Mitteilung ­
  von  den  an  minderjährige  Arbeiter  gezahlten  Lohnbeträgen ­
  zu  machen  hat.  (G.-O.  8119a,  Abs.  2.)
Sofern  in  Betrieben  Strafen  vorgesehen  werden,  muß
über  deren  Art  und  Höhe,  Festsetzungs-  und  Einziehungsweise ­
  und  Verwendungszweck  die  Arbeitsordnung  Bestimmung
treffen.  Geldstrafen  dürfen  indes  die  Hälfte  des  durchschnittlichen ­
  Tagesverdieilstes  nicht  überschreiten;  bis  zum  volleir
Betrage  dieses  Verdienstes  sind  sie  nur  bei  gewissen,  im  Gesetze
näher  bezeichneten  besonders  schweren,  Gesundheit  und  gute
Sitten  gefährdenden  Verfehlungen  des  Arbeiters  zulässig.
Alle  Strafgelder  sind  zum  Besten  der  Arbeiter  des  Betriebs
zu  verwenden.  (G.-O.  8134b.)
Zur  Sichemng  des  Ersatzes  eines  Schadens,  der  aus  dem
Vertragsbrüche  des  Arbeiters  dem  Arbeitgeber  erwächst,  oder
zur  Sichemng  einer  für  diesen  Fall  vereinbarten  Strafe  kann
der  Arbeitgeber  Teile  des  Lohnes  einbehalten,  aber  bei
jeder  Lohnzahlung  höchstens  bis  zu  1 / i  des  fälligen  Lohnes
und  im  ganzen  nur  bis  zum  Betrage  eines  durchschirittlichen
Wochenlohns  (G.-O.  8119a).
O.hne  Nachweis  des  Schadens,  aber  unter  Ausschluß
weitergehender  Ansprüche  kann  der  Arbeitgeber  beim  Vertragsbrüche ­
  des  Arbeiters  als  Entschädigung  für  den  Tag
des  Vertragsbruchs  und  für  jeden  folgenden  Tag  der  vertragsmäßigen ­
  oder  gesetzlichen  Arbeitszeit,  höchstens  aber  für  eine
Woche  den  Betrag  des  ortsüblichen  Tagelohns  fordem  (ebenso
            
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