Lohnpolitik.
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alle Gewerbebetriebe ober für gewisse Arten von Betrieben
angeordnet werden. (G.-O. 8 119a, Abs. 2.)
Auf demselben Wege kann festgesetzt werden,daß der Lohn
Minderjähriger an die Eltern oder Vormünder und nur mit
deren schriftlicher Zustinimung odet nach deren Bescheinigung
über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar an die
Minderjährigen gezahlt werden darf, und daß der Arbeitgeber
in bestimmten Fristen den Eltern oder Vormündern Mitteilung
von den an minderjährige Arbeiter gezahlten Lohnbeträgen
zu machen hat. (G.-O. 8119a, Abs. 2.)
Sofern in Betrieben Strafen vorgesehen werden, muß
über deren Art und Höhe, Festsetzungs- und Einziehungsweise
und Verwendungszweck die Arbeitsordnung Bestimmung
treffen. Geldstrafen dürfen indes die Hälfte des durchschnittlichen
Tagesverdieilstes nicht überschreiten; bis zum volleir
Betrage dieses Verdienstes sind sie nur bei gewissen, im Gesetze
näher bezeichneten besonders schweren, Gesundheit und gute
Sitten gefährdenden Verfehlungen des Arbeiters zulässig.
Alle Strafgelder sind zum Besten der Arbeiter des Betriebs
zu verwenden. (G.-O. 8134b.)
Zur Sichemng des Ersatzes eines Schadens, der aus dem
Vertragsbrüche des Arbeiters dem Arbeitgeber erwächst, oder
zur Sichemng einer für diesen Fall vereinbarten Strafe kann
der Arbeitgeber Teile des Lohnes einbehalten, aber bei
jeder Lohnzahlung höchstens bis zu 1 / i des fälligen Lohnes
und im ganzen nur bis zum Betrage eines durchschirittlichen
Wochenlohns (G.-O. 8119a).
O.hne Nachweis des Schadens, aber unter Ausschluß
weitergehender Ansprüche kann der Arbeitgeber beim Vertragsbrüche
des Arbeiters als Entschädigung für den Tag
des Vertragsbruchs und für jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen
oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine
Woche den Betrag des ortsüblichen Tagelohns fordem (ebenso