Full text : Volkswirtschaftspolitik

Arbcitcrschntzpoliük.

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liche  Berührungen  mit  Trieb-  und  Arbeitswerten  oder  deren
Teilen,  oder  gegen  andere  in  der  Art  der  Betriebsstätte  oder
des  Betriebs  liegende  Gefahren  erforderlich  sind,  namentlich ­
  auch  gegen  diejenigen  Gefahren,  welche  aus  Bränden
der  Betriebsgebände  erwachsen  können.  Dazu  müssen  natürlich ­
  noch  Vorschriften  des  Unternehmers  über  Ordnung  des
Betriebs  und  Verhalten  der  Arbeiter  behufs  Sicherung  eines
gefahrlosen  Betriebs  treten.  Ähnliche  Anforderungen  sind
durch  das  neue  Handelsgesetzbuch  vom  10.  Mai  1897  (8  62)
und  durch  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  (§  618)  auch  für  die
übrigen  Gruppen  der  unselbständigen  Arbeiter  ausgesprochen.
Die  Handhabung  des  bezeichneten  Grundsatzes  bedingt  sowohl
Verfügungen  für  den  Einzelfall  als  auch  allgenreine  Anordnungen ­
  für  bestimmte  Arten  dorr  Anlagen.  Die  Verfügungen
für  derr  Einzelfall  gehen  von  den  zuständigerr  Polizeibehörden
aus  (§  120d),  die  allgemeinen  Anordnungen  vom  Bundesrat
oder,  falls  dieser  Vorschrifterr  rricht  erläßt,  vorr  den  obersten
Landesbehörden  oder  von  den  zum  Erlasse  von  Polizeiverordnungen ­
  berechtigteir  Behörden.  Da  die  Berufsgenossenschafterr
  für  die  Unfallversicherung  mr  der  Durchführung  möglichst ­
  wirksamer  Unfallverhütung  unmittelbar  beteiligt  sind,
haben  ihnen  die  in  Frage  kommenden  obersten  und  sonstigen
Landesbehörden  vor  Erlaß  der  Anordnungen  oder  Polizeiverordnungen ­
  Gelegenheit  zu  gutachtlicher  Äußerung  zu  geben
(§  120s).  Der  Bundesrat  hat  von  der  erwähnten  Befugnis
wiederholt  Gebrauch  gemacht  und  für  Einrichtung  und  Betrieb ­
  bestimmter  Gruppen  von  gewerblichen  Anlagen  allgemeine ­
  Vorschriften  erlassen  (vergl.  Band  350  dieser  Sammlung). ­

Die  Vorschriften  über  die  Sonntagsruhe  haben  den
Zweck,  den  Arbeitenden  einen  Ruhetag  in  jeder  Woche  zn
verschaffen.  Als  Ruhetag  erscheint  in  der  Regel  der  Sonntag.
Wo  das  nach  der  Art  des  Betriebs  unmöglich  ist,  muß  man
            
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