Arbcitcrschntzpoliük.
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liche Berührungen mit Trieb- und Arbeitswerten oder deren
Teilen, oder gegen andere in der Art der Betriebsstätte oder
des Betriebs liegende Gefahren erforderlich sind, namentlich
auch gegen diejenigen Gefahren, welche aus Bränden
der Betriebsgebände erwachsen können. Dazu müssen natürlich
noch Vorschriften des Unternehmers über Ordnung des
Betriebs und Verhalten der Arbeiter behufs Sicherung eines
gefahrlosen Betriebs treten. Ähnliche Anforderungen sind
durch das neue Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (8 62)
und durch das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 618) auch für die
übrigen Gruppen der unselbständigen Arbeiter ausgesprochen.
Die Handhabung des bezeichneten Grundsatzes bedingt sowohl
Verfügungen für den Einzelfall als auch allgenreine Anordnungen
für bestimmte Arten dorr Anlagen. Die Verfügungen
für derr Einzelfall gehen von den zuständigerr Polizeibehörden
aus (§ 120d), die allgemeinen Anordnungen vom Bundesrat
oder, falls dieser Vorschrifterr rricht erläßt, vorr den obersten
Landesbehörden oder von den zum Erlasse von Polizeiverordnungen
berechtigteir Behörden. Da die Berufsgenossenschafterr
für die Unfallversicherung mr der Durchführung möglichst
wirksamer Unfallverhütung unmittelbar beteiligt sind,
haben ihnen die in Frage kommenden obersten und sonstigen
Landesbehörden vor Erlaß der Anordnungen oder Polizeiverordnungen
Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung zu geben
(§ 120s). Der Bundesrat hat von der erwähnten Befugnis
wiederholt Gebrauch gemacht und für Einrichtung und Betrieb
bestimmter Gruppen von gewerblichen Anlagen allgemeine
Vorschriften erlassen (vergl. Band 350 dieser Sammlung).
Die Vorschriften über die Sonntagsruhe haben den
Zweck, den Arbeitenden einen Ruhetag in jeder Woche zn
verschaffen. Als Ruhetag erscheint in der Regel der Sonntag.
Wo das nach der Art des Betriebs unmöglich ist, muß man