Bodenbeivirtschaftuugspolitik,' Jagd- u. Fischereipolitik. 79
saat und Ernte die Frist sehr lang ist. Dieser Versuchung kaun
der nicht-öffentliche Betrieb schwer widerstehen, besonders
dann, wenn der Waldbesitz sehr zersplittert ist. Eine solche
Zersplitterung ist schon aus betriebsfachlichen Gründen zu
beklagen, weil der Wald im allgemeinen nur bei großflächigem
Betriebe mit Vorteil bewirtschaftet werden kann. Auch beim
Gemeindewalde, wenn er als Nutzwald behandelt wird, ist
die Gefahr vorhanden, daß das augenblickliche Geldgewiimungs-,
bedürfnis über die volkstvirtschaftlichen Rücksichten hinweggeht.
Die Aufgabe der Forstwirtschaftspolitik ist, einer solchen Ge
fährdung der vorhandenen Wälder vorzubeugen und aus die
Wiederaufforstung abgeholzten natürlichen Waldlandes hinzu
wirken. Zu dem Zwecke hat sich der Staat vielfach ein be
stimmtes Aufsichts- und Beeinflussungsrecht gegenüber allen
nichtstaatlicheu Wäldern vorbehalten. Bei den nicht öffent
lichen Waldungen ist die mnnittelbare Beeinflussung durch
den Staat gegen früher erheblich eingeengt worden. Bei
den Gemeindewaldungen ist .sie noch in scharf ausgeprägter
Form vorhanden. Auch der Ausbau eines leistungsfähigen
Fvrstausbildungswesens gehört zu den staatlichen Aufgaben,
damit für die staatlichen und sonstigen Forsten sachverständige
Beamte in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die
aus frühereu Zeiten überkommenen Waldgrunddienstbarkeiteu,
wie Holz-, Mast- und Weide-, Waldstreu-, Harzscharrberechti
gungen usw., abzulösen hat sich die Forstpolitik fast allenthalben
Hüt Recht bemüht. (Über die Einzelheiten vgl. Bd. 106
dieser Sammlung, S. 150 ff.)
Eine besondere Waldnutzungsart, die Jagd, hat in
Deutschland eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung nicht
mehr. Früher war sie eine der wichtigsten lltutzuugsarten,
was in östlicher gelegenen Ländern noch jetzt zutrifft. Die
Jagdberechtigung — ursprünglich frei, später von beit Fürsten
Hoheitsrecht („Regal") beansprucht und gehandhnbt und