Full text : Volkswirtschaftspolitik

Bodenbeivirtschaftuugspolitik,'  Jagd-  u.  Fischereipolitik.  79
saat  und  Ernte  die  Frist  sehr  lang  ist.  Dieser  Versuchung  kaun
der  nicht-öffentliche  Betrieb  schwer  widerstehen,  besonders
dann,  wenn  der  Waldbesitz  sehr  zersplittert  ist.  Eine  solche
Zersplitterung  ist  schon  aus  betriebsfachlichen  Gründen  zu
beklagen,  weil  der  Wald  im  allgemeinen  nur  bei  großflächigem
Betriebe  mit  Vorteil  bewirtschaftet  werden  kann.  Auch  beim
Gemeindewalde,  wenn  er  als  Nutzwald  behandelt  wird,  ist
die  Gefahr  vorhanden,  daß  das  augenblickliche  Geldgewiimungs-,
bedürfnis  über  die  volkstvirtschaftlichen  Rücksichten  hinweggeht.
Die  Aufgabe  der  Forstwirtschaftspolitik  ist,  einer  solchen  Gefährdung ­
  der  vorhandenen  Wälder  vorzubeugen  und  aus  die
Wiederaufforstung  abgeholzten  natürlichen  Waldlandes  hinzuwirken. ­
  Zu  dem  Zwecke  hat  sich  der  Staat  vielfach  ein  bestimmtes ­
  Aufsichts-  und  Beeinflussungsrecht  gegenüber  allen
nichtstaatlicheu  Wäldern  vorbehalten.  Bei  den  nicht  öffentlichen ­
  Waldungen  ist  die  mnnittelbare  Beeinflussung  durch
den  Staat  gegen  früher  erheblich  eingeengt  worden.  Bei
den  Gemeindewaldungen  ist  .sie  noch  in  scharf  ausgeprägter
Form  vorhanden.  Auch  der  Ausbau  eines  leistungsfähigen
Fvrstausbildungswesens  gehört  zu  den  staatlichen  Aufgaben,
damit  für  die  staatlichen  und  sonstigen  Forsten  sachverständige
Beamte  in  hinreichender  Zahl  zur  Verfügung  stehen.  Die
aus  frühereu  Zeiten  überkommenen  Waldgrunddienstbarkeiteu,
wie  Holz-,  Mast-  und  Weide-,  Waldstreu-,  Harzscharrberechtigungen ­
  usw.,  abzulösen  hat  sich  die  Forstpolitik  fast  allenthalben
Hüt  Recht  bemüht.  (Über  die  Einzelheiten  vgl.  Bd.  106
dieser  Sammlung,  S.  150  ff.)
Eine  besondere  Waldnutzungsart,  die  Jagd,  hat  in
Deutschland  eine  erhebliche  wirtschaftliche  Bedeutung  nicht
mehr.  Früher  war  sie  eine  der  wichtigsten  lltutzuugsarten,
was  in  östlicher  gelegenen  Ländern  noch  jetzt  zutrifft.  Die
Jagdberechtigung  —  ursprünglich  frei,  später  von  beit  Fürsten
Hoheitsrecht  („Regal")  beansprucht  und  gehandhnbt  und
            
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