82 Besondere Gütererzeugungspolitik.
bei Ausnutzung der zur Fischerei geeigneten Gewässer der
Erhaltung und Entwicklung des Fischbestaudes nachteilig ist,
haben verschiedene Staaten die — unter Umständen zwangsweise
erfolgende — Bildung von Fischereigenossenschaften
vorgesehen. Dazu treten mancherlei Vorschriften über Schonbezirke
und Schonzeiten, über Abwehr von Nachteilen, die
durch Benutzung des Wassers zu gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder Verkehrszwecken, durch Wasserbauten, durch fischfressende
Tiere oder auch durch bestimmte Fangarten und
durch Wegfangen zu junger Tiere entstehen können, über !
Mindestmaße der in den Verkehr zu bringenden Fische usw.
Fast durchweg wird die Ausübung der Fischerei von der
Lösung besonderer Fischereikarten abhängig gemacht. Die
Überwachung der Durchführung-der gesetzlichen Vorschriften
liegt mehrfach in der Hand besonderer Fischereibeamten (in
Preußen der Fischmeister und Oberfischmeister). Des weiteren
ist es nötig, für die Fachausbildung durch Fischereischulen i
zu sorgen, zur Erforschung der Bedingungen und Wege der j
Fischerei uird der Fischzucht wissenschaftliche Anstalten zu errichten,
zu unterhalten oder zu unterstützen, die Ausübungj
der Fischerei auf den die Staatsgrenzen überschreitenden Gewässern
durch Verträge mit anderer: Staaten sicher zu
stellen usw. Auch die nicht-öffentliche, namentlich vor: Fischerei- j
vereinen durchgeführte Tätigkeit für Erhaltung und Verbesserung
des Fischbestarrdes, für Entwicklung rreuer oder für
Wiederentwicklung vernichteter roertvoller Fischarten ist anzuregen
und nötigenfalls nrit Geldmitteln zu unterstützen.
In Deutschland sieht der Reichshaushaltsvvranschlag hierfür
besondere Mittel vor, 1910 z. B., wie schon seit Jahren,
85 000 Mk. Viel erheblicher sind die Aufwendungen des
preußischen Landwirtschaftsminisleriums. Für 1909 z. Bsind
bei ihm zur „Förderung der Fischerei" 496 464 Mk.
vorgesehen, wovon der weitaus größte Teil auf Beamte,