Gewerbepolitik.
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im 17. und 18. Jahrhundert gegen Mißbräuche im Zunftwesen
ein und behandelte schließlich grundsätzlich die Zunftrechte
und Zunftvorrechte nur noch insoweit als gültig, als
sie vom Staat ausdrücklich anerkannt waren. Die neu aufkommenden
Gewerbezweige wurden als nicht zünftig angesehen
und blieben deshalb dem Einflüsse der Zünfte entzogen.
Der Staat selbst nahm für die nichtzünftigen Gewerbe
das Recht in Anspruch, die Zulassung zum Gewerbebetriebe
zu gewähren (Zulassungsgrundsatz, „Konzessionssystem"), und
gleichzeitig wandte er seine besondere Aufmerksamkeit der
Leitung und Beeinflussung der gewerblichen Arbeit des
Volkes zu.
Mit den großen Fortschritten der Betriebsweise der gewerblichen
Gütererzeugung seit Mitte des 18. Jahrhunderts
bahnte sich der Übergang zur großgewerblichen Betriebsweise
an, und diese konnte weder in der Zunftverfassung noch im
Zulassungswesen eine geeignete Rechtsgrundlage finden. Das
führte dazu, daß nicht nur das Zunftwesen, sondern überhaupt
die rechtliche Gebundenheit der gewerblichen Arbeit
der — auch von der Wissenschaft geforderten — Gewerbefreiheit
weichen mußte. Die Gesetzgebung hat die grundsätzliche
Anerkennung der Gewerbefreiheit' als des maßgebenden
Gedankens der Gewerbeverfassung in Frankreich
während der großen Staatsumwälzung, in der Mehrzahl der
Länder im 19. Jahrhundert ausgesprochen. In Preußen geschah
das durch die Verordnung vom 2. November 1810 und
durch das Gesetz von: 7. September 1811. Die preußische
Gewerbeordnung von 1845 stellte sich auf den gleichen Boden.
Infolge des starken Andrängens der Handwerker gegen die
Gewerbefreiheit wurde 1849 wieder eine weitgehende Beschränkung
eingeführt. In den 60er Jahren vollzog sich eine
Umgestaltung in der Richtung auf die Gewerbefreiheit. Entsprechende
Maßregeln erfolgten auch in anderen deutschen