Full text : Volkswirtschaftspolitik

Gewerbepolitik.

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im  17.  und  18.  Jahrhundert  gegen  Mißbräuche  im  Zunftwesen ­
  ein  und  behandelte  schließlich  grundsätzlich  die  Zunftrechte ­
  und  Zunftvorrechte  nur  noch  insoweit  als  gültig,  als
sie  vom  Staat  ausdrücklich  anerkannt  waren.  Die  neu  aufkommenden ­
  Gewerbezweige  wurden  als  nicht  zünftig  angesehen ­
  und  blieben  deshalb  dem  Einflüsse  der  Zünfte  entzogen. ­
  Der  Staat  selbst  nahm  für  die  nichtzünftigen  Gewerbe
das  Recht  in  Anspruch,  die  Zulassung  zum  Gewerbebetriebe
zu  gewähren  (Zulassungsgrundsatz,  „Konzessionssystem"),  und
gleichzeitig  wandte  er  seine  besondere  Aufmerksamkeit  der
Leitung  und  Beeinflussung  der  gewerblichen  Arbeit  des
Volkes  zu.
Mit  den  großen  Fortschritten  der  Betriebsweise  der  gewerblichen ­
  Gütererzeugung  seit  Mitte  des  18.  Jahrhunderts
bahnte  sich  der  Übergang  zur  großgewerblichen  Betriebsweise
an,  und  diese  konnte  weder  in  der  Zunftverfassung  noch  im
Zulassungswesen  eine  geeignete  Rechtsgrundlage  finden.  Das
führte  dazu,  daß  nicht  nur  das  Zunftwesen,  sondern  überhaupt ­
  die  rechtliche  Gebundenheit  der  gewerblichen  Arbeit
der  —  auch  von  der  Wissenschaft  geforderten  —  Gewerbefreiheit ­
  weichen  mußte.  Die  Gesetzgebung  hat  die  grundsätzliche ­
  Anerkennung  der  Gewerbefreiheit'  als  des  maßgebenden ­
  Gedankens  der  Gewerbeverfassung  in  Frankreich
während  der  großen  Staatsumwälzung,  in  der  Mehrzahl  der
Länder  im  19.  Jahrhundert  ausgesprochen.  In  Preußen  geschah ­
  das  durch  die  Verordnung  vom  2.  November  1810  und
durch  das  Gesetz  von:  7.  September  1811.  Die  preußische
Gewerbeordnung  von  1845  stellte  sich  auf  den  gleichen  Boden.
Infolge  des  starken  Andrängens  der  Handwerker  gegen  die
Gewerbefreiheit  wurde  1849  wieder  eine  weitgehende  Beschränkung ­
  eingeführt.  In  den  60er  Jahren  vollzog  sich  eine
Umgestaltung  in  der  Richtung  auf  die  Gewerbefreiheit.  Entsprechende ­
  Maßregeln  erfolgten  auch  in  anderen  deutschen
            
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