Full text: Volkswirtschaftspolitik

Gcwcrbcpolitik. 
89 
halb auf besondere gesetzliche Vorschriften gestützt sein müssen. 
Der Umfang der gesetzlichen Einschränkungen ist nicht nur 
in den einzelnen Ländern sehr verschieden; er wechselt auch 
in demselben Lande im Laufe der Zeit. In Deutschland 
ist durch verschiedene der zahlreichen Ergänzungs- und Ab 
änderungsgesetze zur Gewerbeordnung der Kreis der ge 
nehmigungspflichtigen Gewerbe ausgedehnt worden. Der 
maßgebende Grundsatz der Gewerbefreiheit ist aber dabei 
erhalten worden. 
Mit der Aufgabe der Regelung der rechtlichen Grund 
lagen für die gewerbliche Arbeit verbindet sich bei den ent 
wickelten Verkehrsverhältnissen unserer Zeit zugleich die 
weitere Aufgabe, eine möglichste Einheitlichkeit des Gewerbe 
rechts herbeizuführen und zu sichern. Das hat die neuere 
Gesetzgebung im wesentlichen erreicht. In Deutschland ist 
durch die Erhebung der Gewerbeordnung zum Reichsgesetze 
die Einheitlichkeit des Gewerberechts im Reichsgebiet in allen 
wesentlichen Punkten sichergestellt. 
Die einzelnen Gruppen der gewerblichen Arbeit erfordern 
noch mancherlei besondere volkswirtschaftspolitische Maß 
nahmen. Namentlich für das Handwerk hat sich das als 
notwendig erwiesen. In bezug auf das Handwerk hat denn 
auch die deutsche Gewerbeordnung wichtige Ergänzungen 
und Änderungen erfahren. Abgesehen von dem Lehrlings- 
nnd Prüsungswesen — vgl. Ziff. 5 — richtet sich das Strebe» 
der neueren Gesetze seit Anfang der 80er Jahre namentlich 
darauf, den Verbänden des Handwerks, den Innungen, 
wieder eine größere Bedeutung zu verschaffen. Die Gewerbe 
ordnung von 1869 enthielt nur sehr kärgliche Bestimmungen 
aber die Rechtsverhältnisse der Innungen. Das Gesetz vom 
18. Juli 1881 erweiterte unter gleichzeitiger Verstärkung der 
Staatsaufsicht Die Befugnisse der Innungen, verlieh ihnen 
und ihren Mitgliedern gewisse Vorrechte, stellte Grundsätze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.