Full text : Der deutsche Zollverein

gemacht:  1.  Aufhebung  aller  Land-  und  Binnenzölle  innerhalb
der  Grenzen  der  kontrahierenden  Staaten  und  Verlegung  derselben
an  die  Grenze;  2.  Erlassung  möglichst  gleichförmiger  Bestimmungen ­
  über  Weg-  und  Wasserzölle;  3.  Freiheit  jedes  einzelnen  Staates
bezüglich  der  in  seinen  Grenzen  anzuordnenden  Konsumtionssteuern;
jedoch  sollte  als  unverletzlicher  Grundsatz  gelten,  daß  die  Produkte
und  Fabrikate  der  übrigen  im  Vereine  stehenden  Staaten  nicht
höher  als  die  inländischen  belegt  würden,  nur  die  gegenseitige  Einfuhr ­
  von  Salz  sollte  von  besonderen  Verträgen  abhängen;  4.  gemeinschaftliche ­
  Besetzung  der  Zolllinie  und  der  Zollämter  der  vereinten
Staaten;  endlich  5.  Verteilung  der  gemeinschaftlichen  Zollerträge
nach  dem  aus  der  Ausdehnung  und  der  Bevölkerung  der  vereinten
Staaten  sich  ergebenden  Wittelverhältnisse.
Diese  Gesichtspunkte  standen  unter  der  Einwirkung  einer  Denkschrift, ­
  die  den  großherzoglich  badischen  Geh.  Referendarius  Karl
Friedrich  Beben  ins  sgeb.  29.  Sept.  1784)  zum  Verfasser  hatte
und  von  dem  badischen  Minister  von  Berstett  an  die  Mitglieder
der  Wiener  Konferenz  zur  Verteilung  gelangte;  Berstett  gab  sich
damals  besondere  'Mühe,  die  süd-  und  westdeutschen  Staaten  zu
einer  Einigung  zu  vermögen,  da  sich  ein  allgemeiner  Zusammenschluß
  bei  dem  Widerstände  der  norddeutschen  Staaten  —  von
Preußen  konnte  aus  später  mitzuteilenden  Gründen  keine  Rede
sein  —  nicht  erzielen  ließ.  Nebenius  setzte  in  seiner  Denkschrift
als  selbstverständliche  Vorbedingung  des  freien  Verkehrs  Zollgeineinschaft ­
  voraus,  er  entwarf  darin  einen  Finanztarif,  der  die  dem
heimischen  Gewerbefleiße  notwendigen  Rohstoffe  freigab,  mäßige
Zölle  auf  die  Gegenstände  des  allgenreinen  Gebrauchs,  auf  Lebensrnittel ­
  und  Kolonialwaren  legte  und  gleichermaßen  ausländische
Ware»  nur  in  einer  pöhe  besteuerte,  die  der  üblichen  Schmuggelprärrrie
  etwa  gleich  kam.  Auch  der  Gedanke  der  Verteilung  der
gemeinsamen  Zollerträge  stammte  von  ihm.
Allerdings  waren  diese  Prinzipien  —  von  gewissen  Abweichungen ­
  irn  einzelnen  abgesehen  soeben  in  Preußen,  wie  noch  näher
zu  erörtern  sein  wird,  zur  Durchführung  gekommen.  Damit  soll
            
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