Full text : Der deutsche Zollverein

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des  Großgrundbesitzes  und  der  Heeresdienst,  dein  Bauernstande
die  ländliche  Kleinwirtschaft,  dem  Bürgersmann  aber  Pandel  und
Gewerbe  zukomme  —  Ansichten,  von  denen  er  nur  in  den  seltensten
Fällen  eine  Ausnahme  machte  —  also  schrieb  er  vor,  daß  außer  dem
durch  alle  Provinzen  noch  als  Hauptbeschäftigung  vorwiegenden
Ackerbau,  in  der  Kurmark  und  in  Westfalen  die  Manufakturen,
in  den  Küstenländern  der  Pandel,  im  Magdeburgischen  Salz-  und
anderer  Bergbau  betrieben  werden  solle.  Gin  hartes  Prohibitivsystem, ­
  unter  dem  besonders  das  benachbarte  Sachsen  litt,  trennte
Preußen  von  den  angrenzenden  Staaten  und  beförderte  allerdings
die  Tuch-,  Leinen-  und  Eisenindustrie,  erschwerte  aber  auch,  als
diese  Betriebe  erstarkt  waren,  die  Ausfuhr.  Uberdem  aber  trennten
derartige  Zollschranken  sogar  die  einzelnen  Provinzen  von  einander.
So  wurden  die  Fabrikwaren  der  eisenreichen  Grafschaft  Mark  nur
gegen  einen  Gingangszoll  von  25  %  des  Wertes  in  den  ostelbischen
  Landen  zugelassen.  Die  Folgezeit,  während  Friedrich
Wilhelm  II.  (1786—17y7)  die  Krone  Preußens  trug,  hatte,  unfähig ­
  sich  dem  Aufschwünge  des  Landes  anzupassen  und  den  Schematismus ­
  der  vorangegangenen  Periode  zu  mildern,  ihn  eher  noch
verstärkt.  Allenthalben  trennte  die  Accise,  die  alle  in  die  Stadt
einpassierenden  Berbrauchsgegenstände  traf,  die  Stadt  von  der  umgebenden ­
  Landschaft.  8000  Accisebeamten  waren  nötig,  ein
sehr  kostspieliger  Apparat,  um  dies  System  aufrecht  zu  erhalten;
der  oft-  und  westpreußische  Tarif  von  1806  umfaßte  allein
128  Folioseiten.
Die  Überständigkeit  solcher  Ginrichtungen  wurde  vom  Könige
und  den  einsichtsvollen  unter  seinen  Ratgebern  wohl  erkannt,  aber
die  Zeitlage  ließ  durchgreifende  Maßregeln  auf  diesem  Gebiete
noch  nicht  zu.  Einige  städtische  Steuern  führte  man  auf  dem
Lande  ein,  und  eine  Gabinetsordre  vom  30.  Mai  1807  gestattete
die  Einfuhr  fremder  Fabrikwaren,  d.  h.  damals  westelbischer  aus
dem  Königreich  Westfalen,  gegen  eine  Auflage  von  8'/g  %  des  Wertes.
Und  wenn  nun  auch  der  Abschluß  des  napoleonischen  Zeitalters  nicht
nur  wieder  die  im  Westen  der  Elbe  der  Monarchie  ent-
            
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