Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

Fürsorgeträger,  so  darf  in  diesem  Zusammenhang  trotz  gegenteiliger
Behauptung  gesagt  werden,  daß  sich  die  Fürsorgeträger  redlich  bemühen, ­
  ihren  Aufgaben  gerecht  zu  werden,  obwohl  große  finanzielle
Schwierigkeiten  zu  überwinden  sind.  Die  Fürsorgeträger  sind  sich  bewußt, ­
  daß  bei  ihnen  die  Entscheidung  über  die  gegenwärtige  Gestaltung ­
  und  künftige  Entwicklung  des  gesamten  Fürsorgewesens  liegt,
sie  sind  sich  auch  bewußt,  daß  in  ihrer  Hand  das  Schicksal  von  Millionen ­
  Hilfsbedürftiger  liegt;  diesen  eine  auskömmliche  Fürsorge  zu  gewähren, ­
  ist  ihr  aufrichtiger  Wille.
Nach  dem  oben  zitierten  §  10  haben  die  Fürsorgeträger  die  Aufgabe, ­
  in  jedem  Einzelfalle  das  erforderliche  Maß  an  Fürsorge  zu
ermitteln  und  zu  gewähren.  Ausgehend  von  der  Erkenntnis,
daß  der  vielgestaltigen  Not  durch  ebenso  vielgestaltige  Maßnahmen
entgegengetreten  werden  muß,  ist  hier  der  Grundsatz  der  individuellen
Betreuung  festgelegt.  Zugleich  ist  aber  den  Fürsorgeträgern  die  Verpflichtung ­
  und  Verantwortung  darüber  auferlegt,  daß  in  jedem  Fall
genügend  geschieht.  Schließt  nun  dieser  Grundsatz  Richtlinien  über
das  Maß  der  Fürsorge  aus?  Rein  theoretisch  betrachtet  könnten  wir
geneigt  sein,  die  Frage  zu  bejahen,  soll  doch  jeder  Fall  nach  seiner
besonderen  Lage  behandelt  werden.  Bei  der  großen  Zahl  Fürsorgebedürftiger ­
  und  bei  dem  Bestreben,  möglichst  viel  ehrenamtliche  Kräfte
zur  Mitarbeit  heranzuziehen,  sind  jedoch  Maßstäbe  oder  Richtsätze
zur  Bemessung  der  Fürsorgeleistungen  unentbehrlich,  sie  sind  selbst
dann  erforderlich,  wenn  das  Maß  der  Fürsorge  streng  nach  individuellen ­
  Gesichtspunkten  festgesetzt  werden  soll.  Überlassen  wir  den  Fürsorgeorganen ­
  die  Festsetzung  der  Unterstützungen  im  Einzelfalle  nach
freiem  Ermessen  ohne  Maßstäbe,  so  werden  unberechtigte  Unterschiede
entstehen  und  auch  grundsätzlich  voneinander  abweichende  Festsetzungen ­
  getroffen,  die  zu  vielen  Berufungen  führen.  Richtsätze  werden ­
  deshalb  bereits  bei  den  meisten  städtischen  Fürsorgeträgern  angewandt, ­
  wobei  allerdings  die  Ermittelung  derselben  in  verschiedenen
Formen  versucht  wird.  Die  primitivste  Form  ist  die  der  einfachen
Schätzung  des  Lebensbedarfes,  gegebenenfalls  unter  Anpassung  an  in
der  Vorkriegszeit  gezahlte  Unterstützungen.  Andere  Fürsorgeträger
legen  ihrer  Berechnung  eine  bestimmte  Menge  Lebens-  und  Bedarfsmittel ­
  zugrunde  und  ermitteln  die  Kosten  an  Hand  der  Indexzahl.
Wieder  andere  haben  die  Richtsätze  der  Erwerbslosenfürsorge  oder
auch  den  Lohntarifen  der  in  der  betreffenden  Gemeinde  vorherrschenden ­
  Industrie  angepaßt.  Kompliziert  wird  die  Aufgabe  noch  durch  die
Unterscheidung  der  Hilfsbedürftigen  nach  bestimmten  Gruppen
(Kriegsopfer,  Sozialrentner,  Kleinrentner  und  Armenpfleglinge),  so
daß  in  manchen  Gemeinden  mehrere  Arten  von  Richtsätzen  nebeneinander ­
  zur  Anwendung  gelangen.

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