Full text: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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d) für eheverlassene Frauen und Witwen mit Kindern: Frau 
27 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere 
Kind 8 Mk., dazu Zuschläge zur Ausbildung und Erwerbsbefähi 
gung der Kinder, 
e) für hilfsbedürftige Familien: 
1. Alte erwerbsunfähige Ehepaare ohne Kinder 53 Mk. (Mann 
32 Mk., Frau 21 Mk.), 
2. Ehepaare im Erwerbsalter mit Kindern: Mann 32 Mk., Frau 
21 Mk., für die beiden ersten Kinder je 15 Mk., für jedes weitere Kind 
8 Mk., dazu in besonderen Fällen Zuschläge zur Wiederherstellung 
der Arbeitskraft, zur Ausbildung und Erwerbsbefähigung der Kinder, 
f) für unwirtschaftliche und arbeitsscheue Personen im Erwerbs 
alter % der Sätze zu a. 
Wird die Fürsorge einem Hilfsbedürftigen gegenüber beschränkt, 
so ist soweit möglich zu verhüten, daß davon seine Angehörigen oder 
andere Hilfsbedürftige mit betroffen werden, mit denen er in häus 
licher Gemeinschaft lebt. / 
Mit den in den Richtsätzen genannten Beträgen kann allerdings 
nicht der gesamte notwendige Lebensbedarf beschafft werden, es 
fehlen bei den Typen a), d), e) und f) die Aufwendungen für Woh 
nung, für alle Typen die Aufwendungen für Bekleidung und unent 
behrliche Bedarfsgegenstände, bei Krankheit und Hilflosigkeit Kran 
kenhilfe und Pflege. Die Wohnungsmiete ist neben dem Richtsatz 
laufend zu gewähren, wobei gerade bei Bemessung der Mietbeihilfe 
besonders individuell verfahren werden kann. Um jedoch unberechtigte 
Ansprüche hintanzuhalten, die durch die Benutzung unnötigen Wohn- 
raumes gestellt werden können, ist es erforderlich, für Mietbeihilfen 
Höchstsätze festzusetzen. Unter Anpassung an die zurzeit gültigen Hun 
dertsätze der Friedensmiete zahlen wir gegenwärtig Mietbeihilfen 
von 5 bis 15 Mark monatlich, das find 85 Prozent der Friedensmiete 
einer Wohnung von drei Zimmern und Küche. Alle übrigen durch 
den Richtsatz nicht erfaßten Bedürfnisse sind nur nach Anerkennung 
der Notwendigkeit zu gewähren und gesondert zu verrechnen. Diese 
Regelung ermöglicht uns weitgehendste Individualisierung und gleich 
zeitig schonende Behandlung der Gemeindefinanzen bei weitgehen 
dem Entgegenkommen an die wirklich Hilfsbedürftigen. Wir haben 
andererseits auch die Gewähr, daß z. B. Kleidung und Wäsche tat 
sächlich beschafft, daß Wohnungsmiete und Arztrechnungen tatsächlich 
bezahlt werden, wenn die Beihilfen nur zu diesem Sonderzwecke 
gewährt werden und in besonders gearteten Fällen an den Bermieter 
oder sonstigen Gläubiger durch die Fürsorgeorgane direkt bezahlt 
werden können. Die Art der Anwendung der Richtsätze wird am 
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