— 26 —
Soweit bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft und mehr noch
bei den teilweisen Gemeinschaften der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft
neben dem Gesamtgute beider Ehegatten der einzelne
Ehegatte noch eigenes Vermögen behält (Vorbehaltsgut, Sondergut,
eingebrachtes Gut), kommt dieses nur für die Beurteilung der
Leistungsfähigkeit des betr. Ehegatten gegenüber seinen unterhaltsbercchtigten
Verwandten in Betracht. Der Ehemann haftet jedoch
für Unterhaltsverbindlichkeiten der Frau, da sie Gesamtgutsverbind-95(B2s.
145911 lichkeiten sind, auch persönlich als Gesamtschuldner.
1549 11 Die Gütergemeinschaft setzt für die seit dem 1. Januar 1900 geschlossenen
Ehen einen Ehevertrag voraus. Die gleichen Bestimmungen
gelten für die vor dem 1. Januar 1900 geschlossenen Ehen,
in denen nach dem früheren Recht die allgemeine Gütergemeinschaft
galt. Ein Ehevertrag ist hier nicht erforderlich: die „Allgemeine Gütergemeinschaft"
ist weiterhin der „gesetzliche Güterstand". Die „Allgemeine
Gütergemeinschaft" galt vor dem 1. Januar 1900 z. B. in Ostund
Westpreußen, Posen, W e st f a l e n.
d) Sind bei dem Tode eines Ehegatten gemeinschaftliche Abkömmlinge
vorhanden, so wird zwischen dem überlebenden Ehegatten
und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, die im Falle der gesetzlichen
Erbfolge als Erben berufen sind, die Gütergemeinschaft fortgesetzt.
Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist die
BGB. mss Unterhaltspflicht eines gemeinschaftlichen Abkömmlings (z. B.
1489 gegen Großeltern), soweit dafür dessen Vermögen in Betracht kommt,
davon abhängig, daß er Vermögen besitzt, welches nicht zum Gesamtgute
gehört. Die Unterhaltspflicht des überlebenden Ehegatten bestimmt
sich nach dessen Vorbehaltsgute sowie nach dem Gesamtgute.
3. Unterhaltspflicht der Ehegatten.
Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und
zwar auch für die Ehen, welche bereits vor dem Inkrafttreten des
B. G. B. geschlossen worden sind.
BE«, i860 Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung,
seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren.
Bedürftigkeit (Erwerbsunfähigkeit) der Frau ist nicht Voraussetzung
ihres Unterhaltsanspruches. Die Verpflichtung des Mannes
besteht also unter allen Umständen, z. B. auch wenn die Frau Vorbehaltsgut
besitzt.
Die Frau dagegen hat dem Mann Unterhalt nur dann zu gewähren,
wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Lebensstellung des Mannes ist für den gegenseitigen Unterhaltsanspruch
der Ehegatten entscheidend. Beide Ehegatten haben
ihrer Unterhaltspflicht nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfäh
Zwecke a
ihr zeitic
sprechend
suchen, i
halts kai
Ebensow
keit auf
führen is
Im
gleichgest
der a l
dem ani
Pflicht dl
Jeder vi
gemäßen
Bedürfti
Punkt di
beide ve
halt zu
Vermögl
Nissen, n
Frau ül
Mann d
er irgen
gal
genseitic
Die
Mann c
tungen
dem ani
rücksichtl
baren C
destens
rückzube
oder ins
halt zu
denen 0
Bedürft
Beteilig
seinem
den vor
Unterhc