Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Soweit  bei  der  Allgemeinen  Gütergemeinschaft  und  mehr  noch
bei  den  teilweisen  Gemeinschaften  der  Errungenschafts-  und  Fahrnisgemeinschaft ­
  neben  dem  Gesamtgute  beider  Ehegatten  der  einzelne
Ehegatte  noch  eigenes  Vermögen  behält  (Vorbehaltsgut,  Sondergut,
eingebrachtes  Gut),  kommt  dieses  nur  für  die  Beurteilung  der
Leistungsfähigkeit  des  betr.  Ehegatten  gegenüber  seinen  unterhaltsbercchtigten
  Verwandten  in  Betracht.  Der  Ehemann  haftet  jedoch
für  Unterhaltsverbindlichkeiten  der  Frau,  da  sie  Gesamtgutsverbind-95(B2s.
  145911  lichkeiten  sind,  auch  persönlich  als  Gesamtschuldner.
1549 11  Die  Gütergemeinschaft  setzt  für  die  seit  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen ­
  Ehen  einen  Ehevertrag  voraus.  Die  gleichen  Bestimmungen ­
  gelten  für  die  vor  dem  1.  Januar  1900  geschlossenen  Ehen,
in  denen  nach  dem  früheren  Recht  die  allgemeine  Gütergemeinschaft
galt.  Ein  Ehevertrag  ist  hier  nicht  erforderlich:  die  „Allgemeine  Gütergemeinschaft" ­
  ist  weiterhin  der  „gesetzliche  Güterstand".  Die  „Allgemeine ­
  Gütergemeinschaft"  galt  vor  dem  1.  Januar  1900  z.  B.  in  Ostund
  Westpreußen,  Posen,  W  e  st  f  a  l  e  n.
d)  Sind  bei  dem  Tode  eines  Ehegatten  gemeinschaftliche  Abkömmlinge ­
  vorhanden,  so  wird  zwischen  dem  überlebenden  Ehegatten
und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen,  die  im  Falle  der  gesetzlichen ­
  Erbfolge  als  Erben  berufen  sind,  die  Gütergemeinschaft  fortgesetzt. ­
  Bei  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  ist  die
BGB.  mss  Unterhaltspflicht  eines  gemeinschaftlichen  Abkömmlings  (z.  B.
1489  gegen  Großeltern),  soweit  dafür  dessen  Vermögen  in  Betracht  kommt,
davon  abhängig,  daß  er  Vermögen  besitzt,  welches  nicht  zum  Gesamtgute ­
  gehört.  Die  Unterhaltspflicht  des  überlebenden  Ehegatten  bestimmt ­
  sich  nach  dessen  Vorbehaltsgute  sowie  nach  dem  Gesamtgute.
3.  Unterhaltspflicht  der  Ehegatten.
Es  gelten  die  Bestimmungen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und
zwar  auch  für  die  Ehen,  welche  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  des
B.  G.  B.  geschlossen  worden  sind.
BE«,  i860  Der  Mann  hat  der  Frau  nach  Maßgabe  seiner  Lebensstellung,
seines  Vermögens  und  seiner  Erwerbsfähigkeit  Unterhalt  zu  gewähren. ­
  Bedürftigkeit  (Erwerbsunfähigkeit)  der  Frau  ist  nicht  Voraussetzung ­
  ihres  Unterhaltsanspruches.  Die  Verpflichtung  des  Mannes
besteht  also  unter  allen  Umständen,  z.  B.  auch  wenn  die  Frau  Vorbehaltsgut ­
  besitzt.
Die  Frau  dagegen  hat  dem  Mann  Unterhalt  nur  dann  zu  gewähren, ­
  wenn  er  außerstande  ist,  sich  selbst  zu  unterhalten.
Die  Lebensstellung  des  Mannes  ist  für  den  gegenseitigen  Unterhaltsanspruch ­
  der  Ehegatten  entscheidend.  Beide  Ehegatten  haben
ihrer  Unterhaltspflicht  nach  Maßgabe  ihres  Vermögens  und  ihrer  Erwerbsfäh ­


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