Contents: Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Befindet sich der Unterhaltsberechtigte im Haushalt des Unter 
haltspflichtigen, so wird bei Anträgen auf Unterstützung festzustellen 
sein, ob dem Unterhaltsverpflichteten der volle Unterhalt des Hilfs 
bedürftigen zugemutet werden kann oder welche Teilleistung ihm 
möglich ist. Im ersteren Falle ist dem Hilfsbedürftigen mitzuteilen, 
daß dem Unterhaltsverpflichteten die volle Unterhaltsleistung möglich 
ist und daher Unterstützung nicht gewährt werden kann. Damit ist die 
Aufforderung zu verbinden, erneut bei der Fürsorgestelle vorstellig 
zu werden, falls der Unterhaltsverpflichtete die Leistung nicht erfüllt. 
Dem Unterhaltsverpflichteten ist hiervon Mitteilung zu machen mit 
der Aufforderung, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und ihm 
in Aussicht zu stellen, daß bei Verweigerung des Unterhaltes im 
Zwangswege gegen ihn vorgegangen wird. Durchweg wird dann die 
Unterhaltspflicht erfüllt. In ähnlicher Weife wird zu verfahren fein, 
wenn der Unterhaltsverpflichtete nur einen Teil des Unterhaltes ge 
währen kann. Dann müßte die Fürsorgestelle diesen Teil feststellen, 
um danach die Unterstützung zu bemessen und dem Hilfsbedürftigen 
und Berpflichteten von der Regelung Mitteilung machen. Ein solches 
Verfahren ist zweckmäßig, weil beim Zusammenleben des Hilfs 
bedürftigen und des Unterhaltsverpflichteten in einem Haushalt ein 
zwangsweises Vorgehen das Verhältnis zwischen den beiden Ange 
hörigen unerträglich gestalten würde. 
In den wenigen Fällen, in denen trotz des Versuches einer Ver 
ständigung Unterhaltsgewährung oder ein Beitrag abgelehnt wird, 
ist ein Antrag auf Verpflichtung im Beschlußverfahren zu stellen. 
Auch in allen anderen Fällen, in denen also der Unterhalts 
berechtigte und -verpflichtete nicht in einem Haushalt wohnen, ist der 
Versuch einer Regelung im Wege der Verständigung angebracht. Es 
ist häufig die Beobachtung zu machen, daß die gleichzeitige Ver 
handlung mit allen am Orte der Fürsorgestelle wohnenden Unter 
haltsverpflichteten gute Erfolge hat, indem die gegenseitige Aussprache 
häufig eine Bereitwilligkeitserklärung der einzelnen Verpflichteten zu 
einer bestimmten Leistung zeitigt; manchmal jedoch entsteht heftiger 
Streit, und es scheint dann geraten, die Unterhaltsverpflichteten ein 
zeln zu einer freiwilligen Leistung zu bewegen. Jedenfalls muß bei 
allen Maßnahmen auf Heranziehung zur Unterhaltsgewährung zu 
nächst ein freiwilliges Zahlungsversprechen versucht werden, zwangs 
weises Vorgehen löst häufig die letzten Bande des Familienzusammen 
haltes nicht nur in dem Verhältnis des Unterhaltsverpflichteten zum 
Hilfsbedürftigen, sondern auch der verpflichteten Angehörigen unter 
einander. 
Rach Feststellung der Leistungsfähigkeit und der Beitragshöhe 
der einzelnen Verpflichteten bei freiwillig übernommenen Leistungen
	        
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