Full text : Wichtige Aufgaben der materiellen Fürsorge

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Die  Schutzaufsicht  soll  an  Stelle  der  Unterbringung  in  ein
Arbeitshaus  dann  verhängt  werden,  wenn  ihre  Anordnung  genügt,
um  die  erstrebten  Ziele  zu  erreichen.
Beide  Maßnahmen  sind  vorgesehen:
1.  bei  Bettelei  aus  Arbeitsscheu  oder  Liederlichkeit  (§  378  E.  z.  R.
St.  G.  B.),
2.  bei  Arbeitsweigerung  aus  Arbeitsscheu,  bei  gleichzeitiger  Inanspruchnahme ­
  öffentlicher  Armenunterstützung  (§  381  E.  z.  R.
St.G.B.).
In  diesem  letzteren  Falle  sind  die  Voraussetzungen  für  die  Unterbringung ­
  im  großen  und  ganzen  dieselben  wie  bei  den  Zwangsmaßnahmen ­
  gegen  Arbeitsscheue  nach  der  R.  F.  V.,  die  weiter  unten  behandelt ­
  werden  und  auf  die  hier  verwiesen  wird.
Nicht  mehr  strafrechtlich  verfolgt  wird  im  Gegensatz  zu  der
geltenden  Bestimmung  des  R.  St.  G.  B.  im  §  361  Z.  10  der  säumige
Nährpflichtige,  sofern  nicht  auch  gleichzeitig  Arbeitsscheu  bei  ihm
vorliegt.
Die  Überweisung  in  ein  Arbeitshaus,  Asyl  u.  bergt,  wird  vom
Gericht  angeordnet.  Die  Unterbringung  selbst  erfolgt  durch  die  Verwaltungsbehörde. ­
  Sie  dauert  solange,  bis  der  Zweck  der  Unterbringung ­
  erreicht  ist  (§  46  E.  z.  R.  St.  G.  B.).
III.  Die  Zwangsmaßnahmen  nach  der  R.  F.  V.
1.  Im  Gegensatz  zu  den  beiden  vorerwähnten  Zwangsmaßnahmen, ­
  dem  mittelbaren  Zwange  und  dem  strafrechtlichen  Vorgehen,
kann  der  unmittelbare  Zwang  gegen  einen  Arbeitsscheuen  und  säumigen ­
  Nährpflichtigen  als  durchaus  wirksam  angesehen  werden.  Er
besteht  in  der  Unterbringung  in  einer  Arbeits-  oder  sonst  geeigneten
Anstalt  auf  dem  Verwaltungswege  nach  Maßgabe  der  §§  20  ff.  der
R.  F.  B.  Die  in  Frage  kommenden  Personen,  gegen  die  sich  der
Arbeitszwang  richtet,  sind  einmal  1.  Arbeitsscheue,  d.  h.  Müßiggänger,
Trunkenbolde  u.  dergl.,  die  nicht  für  sich  selbst  sorgen,  sondern  aus
öffentlichen  Mitteln  unterhalten  werden  müssen,  sodann  2.  säumige
Nährpflichtige,  d.  h.  Personen,  welche  ihre  Verpflichtung  zum  Unterhalt ­
  der  Angehörigen  nicht  erfüllen,  sondern  sie  der  öffentlichen  Fürsorge ­
  anheimfallen  lassen.  Die  Säumigkeit  in  der  Nährpflicht  insbesondere ­
  kann  entweder  in  Arbeitsscheu  des  Unterstützungspflichtigen
begründet  sein  oder  darin,  daß  der  Unterstützungspflichtige  zwar
arbeitet,  aber  seinen  Verdienst  nicht  zum  Unterhalt  seiner  Angehörigen ­
  verwendet.  Die  Begründung  für  das  Vorgehen  gegen  den
säumigen  Unterstützungspflichtigen  wurde  früher  nach  dem  Grundsatz
der  Familieneinheit  darin  gefunden,  daß  die  einem  Mitglied  der
Familie  zugebilligte  Unterstützung  rechtlich  als  dem  Unterstützungspflichtigen ­
  selbst  gewährt  angesehen  wurde.  Nach  der  modernen  An-
            
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