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Die Schutzaufsicht soll an Stelle der Unterbringung in ein
Arbeitshaus dann verhängt werden, wenn ihre Anordnung genügt,
um die erstrebten Ziele zu erreichen.
Beide Maßnahmen sind vorgesehen:
1. bei Bettelei aus Arbeitsscheu oder Liederlichkeit (§ 378 E. z. R.
St. G. B.),
2. bei Arbeitsweigerung aus Arbeitsscheu, bei gleichzeitiger Inanspruchnahme
öffentlicher Armenunterstützung (§ 381 E. z. R.
St.G.B.).
In diesem letzteren Falle sind die Voraussetzungen für die Unterbringung
im großen und ganzen dieselben wie bei den Zwangsmaßnahmen
gegen Arbeitsscheue nach der R. F. V., die weiter unten behandelt
werden und auf die hier verwiesen wird.
Nicht mehr strafrechtlich verfolgt wird im Gegensatz zu der
geltenden Bestimmung des R. St. G. B. im § 361 Z. 10 der säumige
Nährpflichtige, sofern nicht auch gleichzeitig Arbeitsscheu bei ihm
vorliegt.
Die Überweisung in ein Arbeitshaus, Asyl u. bergt, wird vom
Gericht angeordnet. Die Unterbringung selbst erfolgt durch die Verwaltungsbehörde.
Sie dauert solange, bis der Zweck der Unterbringung
erreicht ist (§ 46 E. z. R. St. G. B.).
III. Die Zwangsmaßnahmen nach der R. F. V.
1. Im Gegensatz zu den beiden vorerwähnten Zwangsmaßnahmen,
dem mittelbaren Zwange und dem strafrechtlichen Vorgehen,
kann der unmittelbare Zwang gegen einen Arbeitsscheuen und säumigen
Nährpflichtigen als durchaus wirksam angesehen werden. Er
besteht in der Unterbringung in einer Arbeits- oder sonst geeigneten
Anstalt auf dem Verwaltungswege nach Maßgabe der §§ 20 ff. der
R. F. B. Die in Frage kommenden Personen, gegen die sich der
Arbeitszwang richtet, sind einmal 1. Arbeitsscheue, d. h. Müßiggänger,
Trunkenbolde u. dergl., die nicht für sich selbst sorgen, sondern aus
öffentlichen Mitteln unterhalten werden müssen, sodann 2. säumige
Nährpflichtige, d. h. Personen, welche ihre Verpflichtung zum Unterhalt
der Angehörigen nicht erfüllen, sondern sie der öffentlichen Fürsorge
anheimfallen lassen. Die Säumigkeit in der Nährpflicht insbesondere
kann entweder in Arbeitsscheu des Unterstützungspflichtigen
begründet sein oder darin, daß der Unterstützungspflichtige zwar
arbeitet, aber seinen Verdienst nicht zum Unterhalt seiner Angehörigen
verwendet. Die Begründung für das Vorgehen gegen den
säumigen Unterstützungspflichtigen wurde früher nach dem Grundsatz
der Familieneinheit darin gefunden, daß die einem Mitglied der
Familie zugebilligte Unterstützung rechtlich als dem Unterstützungspflichtigen
selbst gewährt angesehen wurde. Nach der modernen An-