Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nach  der  Anmerkung  zu  Art-,  178,  P.  1  lit.  b,  des
Zolltarifs  sind  Oleographien,Gravüren,Kupferstic ­
  he,  Zeichnungen  und  dergl.,  welche  Kopien
von  Bildern  und  Zeichnungen  russischer  Künstler  darstellen,
zollfrei.
Da  nach  dem  genauen  Sinne  dieser  Bestimmung  zur
Befreiung  der  genannten  Waren  vom  Zolle  nur  die  Feststellung ­
  der  Tatsache  erforderlich  ist,  dass  sie  Reproduktionen
von  Bildern  und  Zeichnungen  russischer  Künstler  sind,
so  hat  der  Finanzminister  gestattet,  dass  derartige  Reproduktionen ­
  von  den  Zollämtern  aus  eigener  Machtvollkommenheit ­
  zollfrei  abgelassen  werden  unter  der  Bedingung,  dass
die  Warenempfänger  den  Zollämtern  die  gehörigen  Muster
und  Bescheinigungen  der  Akademie  der  Künste  oder  ihrer
Kanzlei  darüber  vorlegen,  dass  die  von  ihnen  aus  dem  Ausland ­
  bezogenen  Oleographien,  Gravüren,  Kupferstiche  oder
Zeichnungen  tatsächlich  Kopien  von  Bildern  russischer
Künstler  sind.
Das  C.  94,  Nr.  10  115,  wird  aufgehoben  (C.  10,  Nr.  6184).
c)  geographische  Karten  und  Atlanten,  für
das  Pud  -
Andere  Atlanten  —  s.  unter  lit.  b  das  C.  88,  Nr.  1584.
d)  Noten,  für  das  Pud
d)  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  .  .  .  .  •.
Theaterdekorationen  —  nach  Art.  178,  P.  1
(C.  83,  Nr.  610).
2.  Bücher  und  Zeitschriften,  auf  irgend  eine
Art  in  fremden  Sprachen  gedruckt,  mit  Einschluss
solcher,  die  im  Texte  oder  in  den  Beilagen  zu
demselben  Noten,  Karten,  Pläne,  Gravüren  und
Zeichnungen  enthalten;  Parallelwörterbücher  mit
russischem  Text
2.  Vertragsgemäss:  Bücher  und  Zeitschriften,
gleichviel  durch  welches  Verfahren  in  fremden
Sprachen  gedruckt,  mit  Einschluss  solcher,  die  im
Texte  oder  in  Beilagen  Noten,  Landkarten,  Pläne,
Stiche  und  Zeichnungen  enthalten;  Parallelwörterbücher ­
  mit  russischem  Texte
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Anmerkung. ­
  Kalender  in  polnischer  Sprache  sind
zollfrei,  auch  wenn  sie  Zeittabellen  in  russischer
Sprache  enthalten.
Periodische  Zeitschriften  mit  Zeichnungen— ­
  s.  unter  P.  3  das  C.  00,  Nr.  27  582.
Im  Auslande  in  polnischer  und  litauischer
Sprache  gedruckte  Bücher  und  Zeitschriften
sind  nach  Art.  178,  P.  2,  einzulassen  (C.  06,  Nr.  8189).

8,—  R
6  —  R
4,80  R
zollfrei.
zollfrei.
            
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