Full text : Versicherung und Wirtschaft

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den  Zeitpunkt  beziehen,  ist,  wiewir  bereits  darlegten,
  überhaupt  kein  Element  des  Versicherungsbegriffes. ­
  24 )
Gibt  es  somit  Versicherungen,  bei  denen  nicht  der  Versicherungsfall, ­
  sondern  das  Risiko  des  Wertverhältnisses  der
gegenseitigen  Leistungen  ungewiß  ist,  so  ist  die  Eventualleistungstheorie ­
  ungenau.  Sie  ist  mit  Recht  allgemein  abgelehnt  worden. ­
  25 )  Eine  solche  Eventualität  ist  zur  Kennzeichnung  der
Versicherung  nicht  ausreichend.  Wenn  Ph  ilip  po  v  ich 26 )  das
Wesen  jeder  Versicherung  darin  erkennt,  „daß  ökonomische
Leistungen  zu  Gunsten  jemandes  an  ein  Ereignis  anknüpfen,
dessen  Eintritt  von  seinem  Willen  unabhängig  ist  und  daß  die
für  diese  Leistungen  nötigen  Mittel  von  einer  Mehrheit  von
Personen  aufgebraucht  werden,  welche  alle  von  diesem  Ereignis ­
  betroffen  werden  können,"  so  ist  damit  eine  Abgrenzung
von  der  Lotterie  nicht  gegeben.  Wenn  nun  Wallmann 2 ch
meint,  die  Lotterie  unterscheide  sich  dadurch,  daß  sie  ein  Hoffnungskauf ­
  sei,  bei  dem  man  durch  Zahlung  eines  Einsatzes
die  Aussicht  auf  einen  Gewinn  erkaufe,  und  daß  zu  ihren
Haupterfordernissen  ein  genau  vorgeschriebener  Spielplan  gehöre, ­
  so  irrt  er  insofern,  als  die  Bezeichnung  als  Hoffnungskauf
unrichtig  ist,  dieser  „Hoffnungskauf"  aber  durchaus  in  seine
Definition  paßt. 28 )  Die  mangelnde  Charakteristik  der  Eventualität ­
  führt  aber  auch,  wie  Brodmann  zeigt,  zu  einem  absurden ­
  Ergebnis.  Es  müßte  Versicherung  sein,  wenn  jemand,
falls  er  das  große  Los  gewinnt,  den  Betrag  desselben  noch
einmal  als  Ergebnis  der  Versicherung  erhalten  soll.
2.  Daß  hierbei  durch  den  Hinweis  auf  eine  Wahrscheinlichkeitsrechnung, ­
  durch  die  die  Gleichwertigkeit  der  Prämie  mit
M )  So  auch  Lupka,  a.  a.  O.  S.  584  f.
ch  Vgl.  insbesondere  Wagners  Kritik  in  Conrads  Iahrb.  Bd.  36,
S.  134.
ch  Grundriß  der  politischen  Ökonomie  (Tübingen  1912)  Bd.  II,  2,
S.  272.
ch  a.  a.  O.  Bd.  XU  Nr.  69  ff.
ch  Vgl.  darüber  Brodmann,  Der  Begriff  des  Versicherungsvertrages ­
  (Leipziger  Zeitschr.  1907)  S.  546  ff.
            
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