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So bleibt auch für die wirtschaftliche Definition nichts anderes
übrig, als die Verursachung des Bedarfs durch den Versicherungsfall
aus dem Begriff ausscheiden zu lassen.
8 6.
II. Die allgemeine Bedarfsvorsorge.
1. Die Möglichkeit eines durch den Versicherungsfall nicht
verursachten Bedarfs verwertet Hupka^) als außerhalb stehendes
Motiv des Versicherungsnehmers. Wenn man sich den
Bedarf nicht mehr als Folge des Ereignisses, welches die Versicherung
entscheidet, sondern als unabhängig von dieser Eventualität
nur als Veranlassung zu einer wirtschaftlichen Fürsorge,
also nur als Motiv zur Versicherung denkt, so bedarf der
Versicherungsvorgang noch einer besonderen Kennzeichnung.
Hupka hat dies versucht, indem er das Versicherungsrisiko
als besonderes Merkmal hervorhob. Er definiert:
„Der Versicherungsvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag,
in welchem der eine Teil (Versicherungsnehmer) zum Zwecke
der sicheren Deckung eines künftigen Bedarfs sich von demj
andern Teil (Versicherer) für einen bestimmten Ereignisfalk
oder Zeitpunkt (Versicherungsfall) eine Leistung versprechen
läßt, deren Entrichtung, Umfang oder Verhältnis zur Gegenleistung
von ungewissen, das Vermögen oder die Person des
Versicherungsnehmers oder eines Dritten betreffenden Umständen
abhängig ist." 57 58 ) Auch £oetot) 59 ) nennt die Versicherung
„eine wirtschaftliche Einrichtung, die es dem einzelnen in Vereinigung
mit einer Vielheit von Personen ermöglicht, durch
einmalige oder periodische Geldleistungen — Prämien — vorsorgliche
Maßregeln für zukünftigen Vermögensbedarf zu treffen",
der „stets mit einer Ungewißheit in Dauer oder Höhe
der Verpflichtungen des Versicherten oder des Versichernden
verknüpft zu sein" habe.
57 ) st. a, O. S. 561 ff.
“0 a. a, O. S. 588.
59 ) Versicherungsmathematik (Leipzig 1910) S. 1.