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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Handelsgericht gebracht werden können, d. h. bei Streitgegenständen
von mindestens 3000 M. Wert. In Genf ist die Berufung bei einem
Wert von über 500 Frs. zulässig. Frankreich und Belgien lassen bei
Werten von über 200 Frs. die Berufung an das Handelsgericht zu; bei
Bergwerkssachen geht in Belgien die Berufung an die Zivilgerichte
erster Instanz. In Österreich beginnt die Möglichkeit der Berufung
bei 50 Gulden Wert, in Deutschland bei 100 M. Die Berufung ist in
Deutschland an das Landgericht zu richten, in dessen Bezirk das Ge
werbegericht seinen Sitz hat. Von verschiedenen Seiten wird eine
weitere Hinausschiebung der Grenze befürwortet.
Den Gewerbegerichten ist mehrfach noch eine gutachtliche Tätig
keit zugewiesen worden. So ist in Belgien die Regierung berechtigt,
die Gewerbegerichte zu Gutachten über allgemeine gewerbliche An
gelegenheiten aufzufordern. In Österreich haben sie nach dem Gesetz
von 1896 auf Ersuchen der Landesbehörden Gutachten abzugeben und
können an diese Behörden Anträge in gewerblichen Angelegenheiten
richten. Diese Vorschrift ist den Bestimmungen des deutschen Ge
setzes (jetzt § 75) nachgebildet. Das deutsche Gewerbegericht ist ver
pflichtet, auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des
Kommunalverbandes, für den es errichtet ist, Gutachten über gewerb
liche Fragen abzugeben, und es ist weiter berechtigt, in gewerblichen
Fragen Anträge an Behörden, Kommunalverbandsvertretungen und ge
setzgebende Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches zu
richten. Zur Vorbereitung der Gutachten und Anträge können Aus
schüsse aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden. Die Aus
schüsse müssen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern
bestehen, wenn es sich um Fragen handelt, welche die Interessen
beider Teile berühren.
In Belgien haben die Gewerbegerichte nicht nur zivilgerichtliche,
sondern anch gewisse strafgerichtliche Obliegenheiten. In Fällen von
Untreue, groben Verstößen und Handlungen gegen die Ordnung und
Disziplin der Werkstätte können sie Strafen bis zu 25 Frs. verhängen.
Die französischen Gewerbegerichte haben neben den gerichtlichen noch
bestimmte Verwaltungsaufgaben zu erfüllen; sie haben Muster und
Dessins zu registrieren, die. vorhandenen Gewerbebetriebe und die Zahl
der in den einzelnen Betrieben verwendeten Arbeiter festzustellen.
In Italien und Deutschland ist ihnen noch die Obliegenheit eines
Einigungsamtes bei Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Hierauf wird
später zurückzukommen sein.
Die Innungsschiedsgerichte, die — wie schon erwähnt — in
Deutschland statt der Gew r erbegerichte in Betracht kommen, haben in
der Gewerbeordnung- (§§ 81 b, 91, 91a, 91b, 94a und 94b) eine Rege
lung erfahren. Der Vorsitzende des Innungsschiedsgerichtes wird von