Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Das  Urteil  des  RFH.  vom  19.  Oktober  1922.

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(So  theilt  fort:  „Meines  Erachtens  würde  schon  eine  verständige ­
  Auslegung  des  Gesetzes  dazu  führen,"  daß  man  auch
Rücklagen  für  einen  Erneuerungsfonds  freilasse.  Hier  nimmt
er  also  an,  daß  auch  die  „Abschreibungen  für  Wertverminderung" ­
  nicht  auf  den  Anschaffungspreis  zu  beschränken  seien.
Der  Abgeordnete  Becker  (Hessen)  endlich,  derjenige,  vielleicht ­
  einzige,  Steuerfachmann  in  der  Nationalversammlung,
von  dem  ich  oben  gesprochen  habe,  beantragte  zu  §  13  Ziff.
1  c  einen  Zusatz:  „Auf  Antrag  der  Steuerpflichtigen  ist  bei
der  Substanzabschreibung  von  dem  Werte  auszugehen,  der
für  die  Substanz  bei  dem  Reichsnotopfer  festgesetzt  worden
ist",  „weil  die  Frage  zweifelhaft  sein  könnte",  von  welchem
Werte  die  Abschreibungen  vorzunehmen  sind.  Als  Zweck  der
Substanzabschreibung  bezeichnete  er,  „daß  die  Substanz,  die
im  Boden  steckt,  mit  der  Abschreibung  auf  den  Zeitwert
gebracht  wird,  wie  er  der  Substanzverminderung,  die  inzwi-»schen
  eingetreten  ist,  entspricht."  Daß  diese  drei  Redner  von
der  Ansicht  ausgegangen  seien,  „Absetzungen  für  Abnutzung", ­
  welche  Fassung  gar  nicht  mehr  in  Frage  stand,
seien  begrifflich  auf  den  Anschafungspreis  zu  beschränken,
ergibt  sich  aus  ihren  Ausführungen  keineswegs.
6.  Das  Urteil  des  Reichsfinanzhofs  vom  19.  Oktober  1922.
Bei  jener  Beratung  des  EinkStG.  in  der  Nationalversammlung ­
  wurde,  wie  erwähnt,  statt  der  Fassung  der  Regierungsvorlage, ­
  die  Fassung  „jährliche,  den  Verhältnissen
entsprechende  Abschreibungen  für  Wertverminderung"  beschlossen.
  An  dieser  hielt  auch  der  Entwurf  der  Novelle  vom
24.  März  1921  fest.  Nunmehr  aber  war  es  ein  Kompromißantrag
  im  Ausschüsse  des  Reichstags,  der  die  Rückkehr  zu
der  ursprünglichen  Fassung  der  Regierungsvorlage  des  Gesetzes ­
  vom  29.  März  1920  „Absetzungen  für  Abnutzung"
statt  „Abschreibungen  für  Wertverminderung"  forderte  und
erreichte.  Wie  auch  bei  der  Besprechung  dieses  Antrags  die
Begriffe  durcheinander  gingen,  ist  oben  dargestellt.  Dort  ist
auch  dargelegt,  daß  das,  was  der  Antrag  bezweckte,  unerreichbar ­
  blieb,  wenn  die  Anschaffungs-  oder  Herstellungskosten  das
Maximum  der  Absetzungen  bilden  sollten.
Das  Urteil  des  Reichsfinanzhofs  vom  19.  Oktober ­
  1922  (Samml.  Bd.  11  S.  238)  bemerkt,  die  oben
S.  14  wtedergegebenen  Ausführungen  in  der  Begründung  des
erwähnten  Antrags  hätten  „nur  insoweit  Anklang"  gefunden,
„als  §  13  Abs.  1  Nr.  1  b  die  jetzige  Fassung  erhielt  und  die
88  33  a  und  59  a  in  das  Gesetz  aufgenommen  wurden,  die
indessen  nur  für  Betriebsvermögen  im  Sinne  der  8§  32,  33
gelten."  Das  war  aber  alles,  was  der  Antrag  wollte,  und  es
ist  aus  der  dem  Antrage  teils  wörtlich,  teils  inhaltlich  ent-51
  r  n  |,  Absetzungen  sir  Abnutzung  3
            
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