Full text : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Stehen  Absetzungen  vom  Zeitwert  usw.?
der  letzteren  oder,  wenn  die  Widmung
er  st  im  Laufe  der  letzteren  eintrat,  zu
diesem  Zeitpunkt  hatte,  und  zwar  in
demjenigen  Bruchteil,  in  dem  die  in
demselben  Zeitpunkt  vorhanden  gewesene ­
  Substanz  durch  Verringerung
oder  Verschlechterung  verzehrt,  verloren ­
  i  st  (vgl.  Anm.  23  a).  Soweit  eine  quantitative ­
  Verringerung  der  Substanz  erfolgt  ist,  ergibt
sich  die  von  dem  Werte  zur  Zeit  der  Widmung  des
Gegenstandes  für  die  Erzielung  des  steuerbaren  Ertrags
abzusetzende  Quote  ohne  weiteres  aus  einem  Vergleich
der  Substanz  am  Schlüsse  der  Wirtschaftsperiode  mit
derjenigen  zur  Zeit  der  Widmung.  Handelt  es  sich  dagegen ­
  nur  um  eine  qualitative  Verschlechterung,  dann
ist  die  Quote  zu  berechnen  nach  dem  Verhältnis,  in
dem  die  bei  Widmung  des  Gegenstandes  noch  vorhandene ­
  voraussichtliche  Dauer  seiner  Brauchbarkeit  durch
den  inzwischen  erfolgten  Gebrauch  vermindert  ist.  Betrug ­
  also  z.  B.  die  voraussichtliche  Brauchbarkeitsdauer
bei  Beginn  des  Jahres  1922  noch  15,  bei  Beginn  des
Jahres  1923  noch  14,  bei  Beginn  des  Jahres  1924  nur
noch  —  infolge  besonders  starker  Abnutzung  —  12
Jahre,  so  sind  abzusetzen  für  1922  1 / 15  des  anfangs
1922,  für  1923  2 /i4  des  anfangs  1923  vorhanden  gewesenen ­
  Wertes.  Auf  den  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  oder  -wert  des  Gegen ­
  st  andes  kommt  es  nicht  an.  Der  von  den
Antragstellern  anscheinend  nicht  klar  erkannte  Kernpunkt ­
  der  Aenderung  der  Ziff.  1  b  liegt  in  folgendem:
die  Abschreibung  bedeutet  einen  Abzug  mit  Rücksicht ­
  auf  den  Verzehr  von  dem  in  dem  Gegenstände  durch
dessen  Anschaffung  oder  Herstellung  investierten  Geldbeträge, ­
  die  Absetzung  soll  einen  Ausgleich  für
den  Verzehr  an  dem  wirtschaftlichen  Werte  des
mit  dem  investierten  Geldbeträge  beschafften  Gegenstandes ­
  herstellen.  Roch  weiter  geht  das  Verlangen  der  Absetzung ­
  der  künftigen  W  i  e  d  e  r  b  e  s  ch  a  ffungskosten.
  Danach  soll  überhaupt  nicht  ein  Verzehr ­
  eines  vorhanden  gewesenen  wirtschaftlichen
Wertes  ausgeglichen  werden,  sondern  die  Aufsammlung
der  Mittel  zur  künftigen  Beschaffung  anderer  wirtschaftlicher ­
  Werte  ermöglicht  werden.  Mit  dem  Begriffe  der
„Werbungskosten"  im  Sinne  der  Verwendung  wirtschaftlicher ­
  Werte  zur  Erzielung  von  Ertrag  und  Einkommen ­
  hat  dies,  im  Grunde  genommen,  nichts  mehr  gemein. ­
  Zwischen  dieser  Forderung  und  der  Absetzung  vom
            
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