Stehen Absetzungen vom Zeitwert usw.?
der letzteren oder, wenn die Widmung
er st im Laufe der letzteren eintrat, zu
diesem Zeitpunkt hatte, und zwar in
demjenigen Bruchteil, in dem die in
demselben Zeitpunkt vorhanden gewesene
Substanz durch Verringerung
oder Verschlechterung verzehrt, verloren
i st (vgl. Anm. 23 a). Soweit eine quantitative
Verringerung der Substanz erfolgt ist, ergibt
sich die von dem Werte zur Zeit der Widmung des
Gegenstandes für die Erzielung des steuerbaren Ertrags
abzusetzende Quote ohne weiteres aus einem Vergleich
der Substanz am Schlüsse der Wirtschaftsperiode mit
derjenigen zur Zeit der Widmung. Handelt es sich dagegen
nur um eine qualitative Verschlechterung, dann
ist die Quote zu berechnen nach dem Verhältnis, in
dem die bei Widmung des Gegenstandes noch vorhandene
voraussichtliche Dauer seiner Brauchbarkeit durch
den inzwischen erfolgten Gebrauch vermindert ist. Betrug
also z. B. die voraussichtliche Brauchbarkeitsdauer
bei Beginn des Jahres 1922 noch 15, bei Beginn des
Jahres 1923 noch 14, bei Beginn des Jahres 1924 nur
noch — infolge besonders starker Abnutzung — 12
Jahre, so sind abzusetzen für 1922 1 / 15 des anfangs
1922, für 1923 2 /i4 des anfangs 1923 vorhanden gewesenen
Wertes. Auf den Anschaffungs- oder
Herstellungspreis oder -wert des Gegen
st andes kommt es nicht an. Der von den
Antragstellern anscheinend nicht klar erkannte Kernpunkt
der Aenderung der Ziff. 1 b liegt in folgendem:
die Abschreibung bedeutet einen Abzug mit Rücksicht
auf den Verzehr von dem in dem Gegenstände durch
dessen Anschaffung oder Herstellung investierten Geldbeträge,
die Absetzung soll einen Ausgleich für
den Verzehr an dem wirtschaftlichen Werte des
mit dem investierten Geldbeträge beschafften Gegenstandes
herstellen. Roch weiter geht das Verlangen der Absetzung
der künftigen W i e d e r b e s ch a ffungskosten.
Danach soll überhaupt nicht ein Verzehr
eines vorhanden gewesenen wirtschaftlichen
Wertes ausgeglichen werden, sondern die Aufsammlung
der Mittel zur künftigen Beschaffung anderer wirtschaftlicher
Werte ermöglicht werden. Mit dem Begriffe der
„Werbungskosten" im Sinne der Verwendung wirtschaftlicher
Werte zur Erzielung von Ertrag und Einkommen
hat dies, im Grunde genommen, nichts mehr gemein.
Zwischen dieser Forderung und der Absetzung vom