100
Voraussetzungen der §§ 1666 und 1888 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegeben sind:
§ 1666.
Wird das geistige und leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet,
dah der Vater das Recht der Sorge für die Person des
Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen
oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Varmundschaftsgericht
die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln
zu treffen. Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere
anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten
Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer
Besserungsanstalt untergebracht wird.
8 1838.
Das Vormündschaftsgericht kann anordnen, daß der Mündel
zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer
Erziehungsanstalt oder Besserungsanstalt untergebracht wird. Steht
dem Vater oder der Mutter die Sorge für die Person des Mündels
zu, so ist eine solche Anordnung nur unter den Voraussetzungen
des 8 1666 zulässig.
Auf diesen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches fußend,
ordnet das preußische Fürsorgeerziehungsgesetz die Ucberweisung
eines Minderjährigen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
Hatz an die Fürsorgeerziehung an: 1. wenn der Minderjährige eine
strafbare Handlung begangen hat, wegen der er in Anbetracht seines
jugendlichen Alters strafrechtlich nicht verfolgt werden kann, und die
Fürsorgeerziehung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Handlung,
die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher und die
übrigen Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer sittlicher Verwahrlosung
des Minderjährigen erforderlich ist; 2. wenn die Fürsorgeerziehung
außer diesen Fällen wegen Unzulänglichkeit der erziehlichen
Einwirkung der Eltern oder sonstigen Erzieher oder der
Schule zur Verhütung des völligen sittlichen Verderbens des Minderjährigen
notwendig ist.
Die Ueberführungskosten des Fürsorgezöglings in eine Anstalt,
die Beerdigungskosten für den verstorbenen Zögling, Rückreisekosten
für ihn fallen dem Ortsarmenverbande zur Last. Die übrigen
Kosten des Unterhalts und der Erziehung sowie der Fürsorge für
entlassene Zöglinge tragen in allen Fällen die Kommunalverbände.
Die Kommunalvcrbände selbst erhalten aus der Staatskasse einen
Zuschuß in Höhe von zwei Dritteln ihrer Kosten erstattet.
Die Auslegung des Fürsorgeerzichungsgesetzes durch das Königliche
Kammergericht hat nun der Durchführung dieses Gesetzes die
denkbar engsten Schranken gesetzt.
Das Kammergericht zu Berlin betonte nämlich in seiner oft
zitierten Entscheidung vom 8. Juli 1901, daß Kinder der Fürsorgeerziehung
erst überwiesen werden können, wenn alle anderen Matz-