fullscreen : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Voraussetzungen  der  §§  1666  und  1888  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches ­
  gegeben  sind:
§  1666.
Wird  das  geistige  und  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch  gefährdet, ­
  dah  der  Vater  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des
Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt  oder  sich  eines  ehrlosen
oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht,  so  hat  das  Varmundschaftsgericht ­
  die  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln ­
  zu  treffen.  Das  Vormundschaftsgericht  kann  insbesondere
anordnen,  daß  das  Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten ­
  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer
Besserungsanstalt  untergebracht  wird.
8  1838.
Das  Vormündschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  der  Mündel
zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie  oder  in  einer
Erziehungsanstalt  oder  Besserungsanstalt  untergebracht  wird.  Steht
dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge  für  die  Person  des  Mündels
zu,  so  ist  eine  solche  Anordnung  nur  unter  den  Voraussetzungen
des  8  1666  zulässig.
Auf  diesen  Paragraphen  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  fußend,
ordnet  das  preußische  Fürsorgeerziehungsgesetz  die  Ucberweisung
eines  Minderjährigen,  der  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
Hatz  an  die  Fürsorgeerziehung  an:  1.  wenn  der  Minderjährige  eine
strafbare  Handlung  begangen  hat,  wegen  der  er  in  Anbetracht  seines
jugendlichen  Alters  strafrechtlich  nicht  verfolgt  werden  kann,  und  die
Fürsorgeerziehung  mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Handlung, ­
  die  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  und  die
übrigen  Lebensverhältnisse  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung ­
  des  Minderjährigen  erforderlich  ist;  2.  wenn  die  Fürsorgeerziehung ­
  außer  diesen  Fällen  wegen  Unzulänglichkeit  der  erziehlichen ­
  Einwirkung  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  oder  der
Schule  zur  Verhütung  des  völligen  sittlichen  Verderbens  des  Minderjährigen ­
  notwendig  ist.
Die  Ueberführungskosten  des  Fürsorgezöglings  in  eine  Anstalt,
die  Beerdigungskosten  für  den  verstorbenen  Zögling,  Rückreisekosten
für  ihn  fallen  dem  Ortsarmenverbande  zur  Last.  Die  übrigen
Kosten  des  Unterhalts  und  der  Erziehung  sowie  der  Fürsorge  für
entlassene  Zöglinge  tragen  in  allen  Fällen  die  Kommunalverbände.
Die  Kommunalvcrbände  selbst  erhalten  aus  der  Staatskasse  einen
Zuschuß  in  Höhe  von  zwei  Dritteln  ihrer  Kosten  erstattet.
Die  Auslegung  des  Fürsorgeerzichungsgesetzes  durch  das  Königliche ­
  Kammergericht  hat  nun  der  Durchführung  dieses  Gesetzes  die
denkbar  engsten  Schranken  gesetzt.
Das  Kammergericht  zu  Berlin  betonte  nämlich  in  seiner  oft
zitierten  Entscheidung  vom  8.  Juli  1901,  daß  Kinder  der  Fürsorgeerziehung ­
  erst  überwiesen  werden  können,  wenn  alle  anderen  Matz-
            
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