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Nachdem die Rentengüter als eine institutsweise Verwirklichung
des Rentenprinzips erscheinen, wäre die Anwendung des
auf dem Rentenprinzip basirenden Anerbenrechtes dem Wesen
nach nicht mit bedeutender Schwierigkeit verbunden.
Ein Nachlass bildendes Rentengut ist als ein untheilbares; Ganzes
zu betrachten; auf dasselbe sind somit die Grundprinzipien
des gemeinen Erbrechtes nicht anwendbar. Bei gesetzlicher Vererbung
kann daher eine Naturaltheilung des Rentengutes nicht stattfinden,
sondern haben 1 die Miterben gegenüber dem Anerben nur
auf einen entsprechenden Theil des Reinertrages, in Form einer
unkündbaren Rente, Anrecht, deren Kapitalwerth sie durch Bankvermittlung
zu Händen bekommen. Die Naturalzertheilung des
Rentengutes unter die Erben, auf Grund der 1 letztwilligen Verfügung
des erblassenden Rentengutsbesitzers, kann nur dann
rechtswirksam sein, wenn der Rentenberechtigte dieselbe genehmigt.
Das Recht des Testators, die Person des Anerben zu bestimmen,
ist zu sichern; in Ermangelung einer letztwilligen Verfügung
soll die Reihenfolge der Anerbenberechtigten im Gesetze
bestimmt werden. Den Nachlass bildet der Werth des Rentengutes,
nach Abzug des kapitalisirfen Werthes der darauf haftenden
Rente; hi eher gehören ferner das Gebäude, die zum Gute
gehörenden Berechtigungen, das Inventar, der fundus instructus,
die Werkzeuge, Geräthschaften, die Getreidevorräthe etc.
Der Abfindung der Miterben ist nicht der Verkaufs-, sondern
der Ertragswerth des Rentengutes zu Grunde zu legen;
vom Ertrage ist der Betrag der auf derb Gute haftenden Lasten
und jährlichen Abgaben in Abschlag zu bringen. Von dem durch
4perzentige Kapitalisirung des so verbleibenden Werthbetrages
sich ergebenden Kapitalbetrage, sind die auf dem Gute ruhenden,
vorübergehenden Lasten (z. B. Altentheile) mit einem ihrer
wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitalwerthe abzuziehen.
Der hiernach erübrigende Restbetrag bildet den Anrechnungswerth
des Gegenstand der Anerbung bildenden Rentengutes.
Die Nachlassschulden sind auf das ausser dem Rentengute vorhandene
Vermögen anzurechnen; der Kapitalwerth der das Rentengut
belastenden Rente bildet somit nicht eine Last des Anerbengutes,
sondern des übrigen Vermögens. Wird die Nachlassschuld
durch dieses übrige Vermögen gedeckt, so erhält der
Anerbe ein Vierttheil des Anrechnungswerthes als Voraus; übersteigt
die Schuld den Betrag des übrigen Vermögens, so ist der
Mehrbetrag der Erbschaftsschulden vom Anrechnungswerthe in
Abzug zu bringen und es erhält nur von dem nachher verbleibenden
Betrage der Anerbe ein Vierttheil als Voraus. Der