Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Nachdem  die  Rentengüter  als  eine  institutsweise  Verwirklichung ­
  des  Rentenprinzips  erscheinen,  wäre  die  Anwendung  des
auf  dem  Rentenprinzip  basirenden  Anerbenrechtes  dem  Wesen
nach  nicht  mit  bedeutender  Schwierigkeit  verbunden.
Ein  Nachlass  bildendes  Rentengut  ist  als  ein  untheilbares;  Ganzes ­
  zu  betrachten;  auf  dasselbe  sind  somit  die  Grundprinzipien
des  gemeinen  Erbrechtes  nicht  anwendbar.  Bei  gesetzlicher  Vererbung ­
  kann  daher  eine  Naturaltheilung  des  Rentengutes  nicht  stattfinden, ­
  sondern  haben 1  die  Miterben  gegenüber  dem  Anerben  nur
auf  einen  entsprechenden  Theil  des  Reinertrages,  in  Form  einer
unkündbaren  Rente,  Anrecht,  deren  Kapitalwerth  sie  durch  Bankvermittlung ­
  zu  Händen  bekommen.  Die  Naturalzertheilung  des
Rentengutes  unter  die  Erben,  auf  Grund  der 1  letztwilligen  Verfügung ­
  des  erblassenden  Rentengutsbesitzers,  kann  nur  dann
rechtswirksam  sein,  wenn  der  Rentenberechtigte  dieselbe  genehmigt. ­
  Das  Recht  des  Testators,  die  Person  des  Anerben  zu  bestimmen, ­
  ist  zu  sichern;  in  Ermangelung  einer  letztwilligen  Verfügung ­
  soll  die  Reihenfolge  der  Anerbenberechtigten  im  Gesetze
bestimmt  werden.  Den  Nachlass  bildet  der  Werth  des  Rentengutes, ­
  nach  Abzug  des  kapitalisirfen  Werthes  der  darauf  haftenden ­
  Rente;  hi  eher  gehören  ferner  das  Gebäude,  die  zum  Gute
gehörenden  Berechtigungen,  das  Inventar,  der  fundus  instructus,
  die  Werkzeuge,  Geräthschaften,  die  Getreidevorräthe  etc.
Der  Abfindung  der  Miterben  ist  nicht  der  Verkaufs-,  sondern ­
  der  Ertragswerth  des  Rentengutes  zu  Grunde  zu  legen;
vom  Ertrage  ist  der  Betrag  der  auf  derb  Gute  haftenden  Lasten
und  jährlichen  Abgaben  in  Abschlag  zu  bringen.  Von  dem  durch
4perzentige  Kapitalisirung  des  so  verbleibenden  Werthbetrages
sich  ergebenden  Kapitalbetrage,  sind  die  auf  dem  Gute  ruhenden, ­
  vorübergehenden  Lasten  (z.  B.  Altentheile)  mit  einem  ihrer
wahrscheinlichen  Dauer  entsprechenden  Kapitalwerthe  abzuziehen. ­
  Der  hiernach  erübrigende  Restbetrag  bildet  den  Anrechnungswerth ­
  des  Gegenstand  der  Anerbung  bildenden  Rentengutes.
Die  Nachlassschulden  sind  auf  das  ausser  dem  Rentengute  vorhandene ­
  Vermögen  anzurechnen;  der  Kapitalwerth  der  das  Rentengut ­
  belastenden  Rente  bildet  somit  nicht  eine  Last  des  Anerbengutes, ­
  sondern  des  übrigen  Vermögens.  Wird  die  Nachlassschuld ­
  durch  dieses  übrige  Vermögen  gedeckt,  so  erhält  der
Anerbe  ein  Vierttheil  des  Anrechnungswerthes  als  Voraus;  übersteigt ­
  die  Schuld  den  Betrag  des  übrigen  Vermögens,  so  ist  der
Mehrbetrag  der  Erbschaftsschulden  vom  Anrechnungswerthe  in
Abzug  zu  bringen  und  es  erhält  nur  von  dem  nachher  verbleibenden ­
  Betrage  der  Anerbe  ein  Vierttheil  als  Voraus.  Der
            
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