Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

§  18.
Von  der  erwähnten  Königl.  Würtemberg.  Salz-Verwaltung  ist  den  Schiffern
für  jedes  geladene  Schiff  ein  besonderer  Lieferungs-Schein  zuzustellen,  welchen  dieselbe ­
  zur  Bestätigung  der  richtigen  Einlieferung  von  dem  Abladestations-Amte
unterschreiben  zu  lassen  und  sodann  wieder  an  die  Königl.  Würtemb.  Salz-Verwaltung ­
  einzuliefern  haben.
8  19.
Die  Königl.  Würtemberg.  Salz-Verwaltung  in  Friedrichshall  hat  das  Salz  nur
an  solche  Schiffer  abzugeben,  welche  sich  durch  Anweisung  von  dem  K.  Bayrischen
Salz-Amt  Speyer  legitimiren  werden.
8  20.
In  Hinsicht  der  zur  Salzabfuhr  zu  verwendenden  Schiffer  steht  es  der  Königl.
Bayrischen  General-Administration  gänzlich  frey,  solche  nach  ihrer  Convenienz  zu
wählen.

8  21.
Da  in  dem  bestehenden  Kontrakte  §  13  der  Krone  Würtemberg  die  Zusicherung
gemacht  worden,  daß  man  niemals  zugeben  wird,  daß  von  den  Königl.  Bayrischen
Salzämtern,  oder  Königl.  Bayrischen  Unterthanen  ein  Salzhandel  in  die  Königl.
Würtembergische  Lande  getrieben  werden  darf,  so  macht  auch  die  Krone  Würtemberg ­
  die  Zusicherung,  während  der  Dauer  des  Kontrakts  weder  mit  dem  eigenen
Königl.  Würtemberg.  noch  mit  dem  von  Bayern  übernommenen  Salze  einen  Handel ­
  in  die  Königl.  Bayrischen  Staaten  zu  treiben,  noch  zu  gestatten,  noch  auch  ein
von  der  Krone  Bayern  übernommenes  Salz  in  die  Badenschen  Lande  oder  in  die
Schweiz  zu  verkaufen  oder  den  Verkauf  zu  gestatten.
8  22.
Die  Casus  in  soliti,  improvisi  et  absoluta  impossibilitatis  sind  in  Rücksicht  der
Erfüllung  dieses  Kontrakts  wechselseitig  wie  bisher  angenommen.
So  geschehen,  Stuttgart  den  7 tm  July  1821.
Ludwig  v.  Bilfinger  Joseph  Ludwig  von  Wolf
Königl.  Würtemb.  Bergrath  Königl.  bair.  Oberberg  und
R.  d.  C.  V.  O.  Salinen-Rath.  R.  d.  C.  B.  O.
Abraham  Mayer,  K.  W.  Bergrath.
Genehmigt  von  dem  königl.  baierischen  Staatsministerium  der  Finanzen.
München,  am  31.  Juli  1821.

II.
Salz-Licfcrmigs-Coiitrakt  zwischen  der  Regierung  Sr.  Majestät  des  Königs  von
Württemberg  und  der  Regierung  des  Hohen  Standes  Bern.
Namens  Sr-  Majestät  des  Königs  von  Württemberg  ist  zwischen  Allerhöchst
Ihrem  bevollmächtigten  Salzhandlungs-Direktor,  dem  Wohlgebornen  Hochgeehrten
Herrn  Johann  Herzog  von  Effingen,  Mitglied  des  Großen  Raths  des  Kantons
Aargau,  einer-  und  dem  Wohlgebornen  Hochgeachten  Herrn  Ferdinand  Ludwig  von
Tenner,  Seckelmeister  und  Präsident  des  Finanz-Raths,  Namens  der  Hohen  Regierung ­
  der  Stadt  und  Republik  Bern,  anderseits,  unter  gegenseitigem  Vorbehalt  Allerhöchster ­
  und  Hoher  Ratifikation,  nachstehender  Salz-Lieferungs-Contrakt  abgeschlossen
worden:
            
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