Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

24 — 
Deckung des Salzkonsums aus den Württemberg benachbarten Staaten zur Ein 
fuhr gelangte. In dieser Hinsicht ist besonders Bayern zu nennen, das ans 
Grund seiner damals hochentwickelten Salinen mit Württemberg einen regen 
Salzhandel unterhielt. Wir finden hier vorwiegend den Weg von Kauf- und 
Tauschverträgen eingeschlagen. — Verträge, die volkswirtschaftlich für jene Zeit 
recht bemerkenswert sind. In allein sehen wir die württembergischen Herzoge 
für die wirtschaftliche Entwicklung ihres Landes lebhaft eintreten, obgleich sich 
hier mannigfache Schwierigkeiten zeigten. 
Einen interessanten Beitrag zur Geschichte des württembergischen Salzhandels 
bildet das General-Reskript vom 23. Februar 1747, das einen Wein- und 
S a l z - H a n d e l s - B e r t r a g mit einer knrbayerischen Kompanie 
zu Gegenstand hat'). Dieser von dem Herzog Karl Alexander von Württemberg 
mit zwölfjähriger Dauer, bis zum Jahre 1759 mit der „Kurbayerischen Wein- 
und Salz-Compagnie" abgeschlossene Wein- und Salzhandelsvertrag sicherte der 
Gesellschaft das Monopolrecht, für die Vertragsdauer ausschließlich Salz nach 
Württemberg zu liefern, während Württemberg als Gegenleistung eine erheb 
liche Menge Wein nach Bayern ausführte. Dieser Vertrag war von dem 
Herzog Karl Alexander vornehmlich in der Absicht abgeschlossen worden, hier 
durch dem damals stark darniederliegenden schwäbischen Weinbau und Weinhandel 
wirtschaftlich wieder etwas aufzuhelfen. An der Spitze dieser „Kurbayerischen 
Wein- und Salz-Compagnie", die zu Donauwörth ihren Sitz hatte, stand ein 
Direktorium; zu jener Zeit von dem Hofrat Philipp Jakob Bischer geleitet. 
Der Vertrag sicherte, wie schon bemerkt, der Gesellschaft ein unbeschränktes Salz 
monopol innerhalb des gesamten Herzogtums Württemberg. Anderseits war 
die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, die im Lande vorhandenen Salz-Städel 
oder Salzlager jederzeit hinreichend mit Salz zu versehen. Besonders wurde 
dies im Interesse der Salz-Fuhrleute gefordert, damit keine ergebnislosen Fuhren 
gemacht werden konnten. Im Interesse des der Gesellschaft gewährten Mono 
pols und zwecks Unterbindung eines jeden Salzschmuggels wurde in dem Ver 
trag bestimmt, daß die von der Kompanie eingeführten Salzscheiben und Salz 
fässer mit einem dreifachen Hirschhorn zu bezeichnen und zu brandmarken waren. 
Dieser gleichsam als Warenzeichen zu betrachtende Stempel nahm auf das im 
württembergischen Landeswappeu enthaltene Hirschgeweih bezug. Die vertrags 
mäßige Durchführung des der Donauwörther Kompanie verliehenen Salzmono 
pols gestaltete sich insofern schwierig, als sich durch Württemberg damals ständig 
erhebliche Salztransporte bewegten, die für die zahlreichen schwäbischen Reichs 
städte oder andere gräfliche und fürstliche Gebiete bestimmt waren, die zu 
jener Zeit noch nicht der württembergischen Landeshoheit unterstanden. Für 
dieses nur zur Durchfuhr bestimmte Salz ordnete der Vertrag als äußeres 
Merkmal ein doppeltes Hirschgeweih an. Jedes ohne dieses Warenzeichen bei 
den Zollstätten angetroffene Salz war von den herzoglichen Zollbeamten anzu 
halten und zu konfiszieren. Das der Donauwörther Kompanie gewährte Salz 
handelsmonopol sah jedoch eine Ausnahme vor. Nämlich für die Saline zu 
Sulz am Neckar, welche für ihre Salzproduklion volle Handelsfreiheit genoß. 
Es stand denjenigen Orten frei, ihr Salz auch fernerhin von der Saline Sulz 
zu beziehen, soweit dies vorher geschehen war. Der Vertrag mit der baye- 
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1839, Band 17,1, S.483 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.