24 —
Deckung des Salzkonsums aus den Württemberg benachbarten Staaten zur Ein
fuhr gelangte. In dieser Hinsicht ist besonders Bayern zu nennen, das ans
Grund seiner damals hochentwickelten Salinen mit Württemberg einen regen
Salzhandel unterhielt. Wir finden hier vorwiegend den Weg von Kauf- und
Tauschverträgen eingeschlagen. — Verträge, die volkswirtschaftlich für jene Zeit
recht bemerkenswert sind. In allein sehen wir die württembergischen Herzoge
für die wirtschaftliche Entwicklung ihres Landes lebhaft eintreten, obgleich sich
hier mannigfache Schwierigkeiten zeigten.
Einen interessanten Beitrag zur Geschichte des württembergischen Salzhandels
bildet das General-Reskript vom 23. Februar 1747, das einen Wein- und
S a l z - H a n d e l s - B e r t r a g mit einer knrbayerischen Kompanie
zu Gegenstand hat'). Dieser von dem Herzog Karl Alexander von Württemberg
mit zwölfjähriger Dauer, bis zum Jahre 1759 mit der „Kurbayerischen Wein-
und Salz-Compagnie" abgeschlossene Wein- und Salzhandelsvertrag sicherte der
Gesellschaft das Monopolrecht, für die Vertragsdauer ausschließlich Salz nach
Württemberg zu liefern, während Württemberg als Gegenleistung eine erheb
liche Menge Wein nach Bayern ausführte. Dieser Vertrag war von dem
Herzog Karl Alexander vornehmlich in der Absicht abgeschlossen worden, hier
durch dem damals stark darniederliegenden schwäbischen Weinbau und Weinhandel
wirtschaftlich wieder etwas aufzuhelfen. An der Spitze dieser „Kurbayerischen
Wein- und Salz-Compagnie", die zu Donauwörth ihren Sitz hatte, stand ein
Direktorium; zu jener Zeit von dem Hofrat Philipp Jakob Bischer geleitet.
Der Vertrag sicherte, wie schon bemerkt, der Gesellschaft ein unbeschränktes Salz
monopol innerhalb des gesamten Herzogtums Württemberg. Anderseits war
die Gesellschaft vertraglich verpflichtet, die im Lande vorhandenen Salz-Städel
oder Salzlager jederzeit hinreichend mit Salz zu versehen. Besonders wurde
dies im Interesse der Salz-Fuhrleute gefordert, damit keine ergebnislosen Fuhren
gemacht werden konnten. Im Interesse des der Gesellschaft gewährten Mono
pols und zwecks Unterbindung eines jeden Salzschmuggels wurde in dem Ver
trag bestimmt, daß die von der Kompanie eingeführten Salzscheiben und Salz
fässer mit einem dreifachen Hirschhorn zu bezeichnen und zu brandmarken waren.
Dieser gleichsam als Warenzeichen zu betrachtende Stempel nahm auf das im
württembergischen Landeswappeu enthaltene Hirschgeweih bezug. Die vertrags
mäßige Durchführung des der Donauwörther Kompanie verliehenen Salzmono
pols gestaltete sich insofern schwierig, als sich durch Württemberg damals ständig
erhebliche Salztransporte bewegten, die für die zahlreichen schwäbischen Reichs
städte oder andere gräfliche und fürstliche Gebiete bestimmt waren, die zu
jener Zeit noch nicht der württembergischen Landeshoheit unterstanden. Für
dieses nur zur Durchfuhr bestimmte Salz ordnete der Vertrag als äußeres
Merkmal ein doppeltes Hirschgeweih an. Jedes ohne dieses Warenzeichen bei
den Zollstätten angetroffene Salz war von den herzoglichen Zollbeamten anzu
halten und zu konfiszieren. Das der Donauwörther Kompanie gewährte Salz
handelsmonopol sah jedoch eine Ausnahme vor. Nämlich für die Saline zu
Sulz am Neckar, welche für ihre Salzproduklion volle Handelsfreiheit genoß.
Es stand denjenigen Orten frei, ihr Salz auch fernerhin von der Saline Sulz
zu beziehen, soweit dies vorher geschehen war. Der Vertrag mit der baye-
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1839, Band 17,1, S.483 f.