Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

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Ortsname. 
Salzpreis 
pro 1 Simri 0- 
Ortsname. 
Salzpreis 
pro 1 Simri h. 
fl- 
fl- 
Heidenheim 
1,00 
Herrenberg 
1,20 
tzeubach 
1,00 
Freudenstadt 
1,12 
Blaubeuren 
1,00 
Neuenbürg 
1,20 
Schorndorf 
1,08 
Nagold 
1,20 
Göppingen 
1,04 
Wildberg 
1,20 
Backnang 
1,04 
Wildbad 
1,20 
Cannstatt 
1,12 
Tübingen 
1,12 
Berg 
1,12 
Bebenhausen 
1,12 
Asperg 
1,12 
Urach 
1,04 
Stuttgart 
1,12 
Münsingen 
1,00 
Marbach 
1,12 
Kirchheim 
1,04 
Ludwigsburg 
1,12 
Nürtingen 
1,04 
Bietigheim 
1,12 
Tuttlingen 
1,12 
Besigheim 
1,12 
Balingen 
1,12 
Maulbronn 
1,20 
Ebingen 
1,08 
Leonberg 
1,20 
Pfullingen 
1,04 
Calw 
1,20 
Hornberg 
1,16 
Lustnau 
1,12 
Alpirsbach 
1,12 
Bulach 
1,20 
1) 1 Simri — 22,5 kg. 
Die mit der Salz-Kompanie vereinbarten Salzpreise müssen etwas höher 
gewesen sein, als die vordem üblichen. Diese höheren Salzpreise wurden in 
dem Vertrag damit motiviert, daß die Qualität des bayerischen Salzes erheb 
lich besser sei, wodurch auch geringere Mengen schon genügten. 
Als Gegenleistung für das gewährte Salzhandelsmonopol hatte die „Wein- 
und Salz-Kompanie" zu Donauwörth jährlich 2000 Eimer Wein aus Württem 
berg zu beziehen, die in Bayern umzusetzen waren. Bedingung war hierbei, 
daß die Salz-Kompanie nicht bei denjenigen kurbayerischen Weinwirten, welche 
bislang ohnehin ihren Wein in Schwaben kauften, den vertraglich übernommenen 
Wein zu verkaufen suchten. Im übrigen ivar dem schwäbischen Weinhandel 
durch den Vertrag keinerlei Beschränkung auferlegt, es konnte vielmehr ein jeder 
ungehindert Weinhandel nach Bayern treiben. Der Vertrag scheint übrigens 
einige schwäbische Salzhändler zu spekulativen Maßnahmen veranlaßt haben, denn 
wir erfahren, daß einige Salzhändler, welche von dem Vertrag vorher Kennt 
nis erhalten hatten, sich schnell große Salzlager zu billigeren, als den Vertrags 
preisen hinlegten. Der Vertrag traf hier die eigenartige Bestimmung und An 
ordnung, daß die Gemeinden und privaten Salzhändler, bei welchen eine solche 
spekulative Uebermenge Salz festgestellt wurde, der Salzkompanie dennoch den 
vertragsmäßigen Preis bis zum Umfang der über den normalen Bedarf auf 
Lager gelegten Salzmenge zu zahlen hatten. 
Für das unrechtmäßige Einführen von Salz in das Württembergische 
Landesgebiet hatte man die folgenden Strafen vorgesehen. Auf dem ersten 
Uebertretungsfall ruhte eine Geldstrafe von 10 fl.; im Wiederholungsfall be 
trug die Geldstrafe 20 fl. bei jedesmal gleichzeitiger Beschlagnahme des Salzes. 
Beim dritten Wiederholungsfall war die Angelegenheit der „Fürstl. Deputation 
für das Salzwesen", als der obersten Behörde, zur weiteren Entscheidung zu 
unterbreiten. Zollbeamte, die sich in dieser Hinsicht eine Pflichtwidrigkeit zu 
schulden kommen ließen, gingen ihres Amtes verlustig. Wer die Geldstrafen 
nicht zu entrichten vermochte, hatte dieselben in harter, öffentlicher, gemeinnütziger 
Arbeit abznverdienen. Die eingezogenen Geldstrafen erfuhren eine vierfache
	        
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