Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

28 
zu Calw. Diese Salz-Handelsgesellschaft wurde auf Grund des mit Kurbayern 
geschlossenen Vertrages angewiesen, mit ihren Salz-Niederlagen zu Donauwörth, 
Friedberg und Landsberg reichliche Salzmengen auf Lager zu halten, um den 
Fuhrleuten beider Vertragsstaaten durch Salzsrachten das Frachtgeschäft lohnend 
zu gestalten. Etwas willkürlich erscheint die hierauf bezügliche Bestimmung, 
daß das Salz derjenige Ort anzukaufen und auf sein Salzlager zu nehmen 
hatte, an welchem der Wein-Einkauf erfolgte. Einen ähnlichen Vertrag hatte 
man mit der in Bayern liegenden damaligen Reichsstadt Memmingen geschlossen, 
welcher Vertrag bestimmte, daß für jeden Eimer württembergischen Weines ein 
Faß Reichenhaller Salz aus Memmingen als Gegenleistung zu entnehmen war. 
Wir sehen hier eine volle Reziprozität im Handel normiert, einen gegenseitig 
vertraglich klar umzeichneten Tauschhandel, der allerdings durch die flüssigen 
Grenzen der Salzpreise eine etwas unsichere Grundlage erhielt. Auch hier war 
das bayerische Salz von der „Salz-Stadel" des Ortes zu übernehmen, wo der 
Ankauf des schwäbischen Weins erfolgte. In der Regel wird es sich um Salz 
niederlagen der Handelsfirma Noiter & Co. gehandelt haben, welcher der An 
kauf zu angemessenen Preisen vorbehalten blieb. Es sei noch erwähnt, daß um 
jene Zeit der Hausierhandel mit Salz im Gebiet des gesamten Herzogtums 
verboten war. 
Des weiteren soll uns nunmehr der württembergische Salzhandel im 19. 
Jahrhundert beschäftigen, welches für Württemberg das so wichtige Salzhandels 
monopol brachte. Wenngleiw das Monopolgesetz vom Jahre 1807 nur von 
einem staatlichen Handelsmonopol für Salz sprach, so handelte es sich doch in 
sofern gleichzeitig um ein Produktionsmonopol, als keine private Salzgewinnung 
im Lande vor sich ging. Die besondere Art der Organisation des staatlichen 
Salzhandelsmonopols machte es p vaten Unternehmern fast unmöglich, sich selb 
ständig der Salzproduktion zu widmen. In der Tat ist denn auch während 
der ganzen Dauer des Salzhandelsmonopols bis zum Jahre 1867 kein Fall 
bekannt, daß ein privater Unternehmer die Salzproduk on betrieben hätte. Es 
dürfte daher gestattet sein, im Hinblick ans das Gesetz vom Jahre 1807 von 
einem Salzmonopol schlechthin zu sprechen. 
Die Gründe, welche den württembergischen König Friedrich I. zur Ein 
führung des Salzhandelsmonopols bestimmten, lassen sich nur vermuten, finden 
aber in der nicht gerade günstigen damaligen Finanzlage des Landes, vielfach 
durch große Militärlasten hervorgerufen, sicher eine Hauptstütze. Die napoleo- 
nische Aera brachte eine weitere Verschärfung der Finanzlage. Anderseits boten 
benachbarte Länder mit ihrem staatlichen Salzmonopol, wie Bayern, wo ein 
solches schon zur Zeit Maximilians I., bestand, eine weitere Anregung zur Ein 
führung des Salzmonopols in Württemberg. Nicht minder Preußen, wo über 
dies die Salzkonskription jahrzehntelang in der drückendsten Weise geübt wurde. 
Bei der grundlegenden Bedeutung, welche in der Folge das Salzhandelsmonopol 
vom Jahre 1807 in Württemberg viele Jahrzehnte für die weitere Entwicklung 
der Salziudustrie des Landes hatte, lassen wir das Monopolgesetz im Wortlaut 
hier folgen: 
General-Rescript, die Anordnung einer neuen General-Salz-Administration 
betreffend, vom 14. Dezember 1807 J ). 
1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848, Band 16, II. S. 72. 
(Kameral-Gesetze.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.