Full text: Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer. 
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der Gemeinden handelt, ist die Unentgeltlichkeit schon durch den 
hierbei entscheidenden finanzpolitischen Gesichtspunkt ausgeschlossen. 
So sehr es auch möglich und erwünscht ist, im kommunalen Finanz 
wesen die sozialpolitischen Wirkungen der einzelnen Maßregeln zu 
berücksichtigen und auf Verteilung der Lasten nach der Leistungs 
fähigkeit bedacht zu sein, so dürfen doch sozialpolitische Wünsche 
die kommunale Finanzpolitik von der Bahn einer verständigen und 
pfleglichen Wirtschaftsführung nicht abdrängen. Auch die Aus 
dehnung der Gemeindebetriebe, so wichtig sie nach dem Gesagten in 
sozialpolitischer Hinsicht ist, kann in der Hegel an sich nicht schon 
als Maßregel der Sozialpolitik angesprochen und gefordert tverden. 
Der „Munizipalsozialismus“, wie er sich namentlich in England, 
Frankreich, Belgien entwickelt hat, geht insofern einen nicht einwand 
freien Weg, als er zum Zweck der „Hebung der Arbeiterklasse“ eine 
möglichste Ausdehnung der Gemeindebetriebe fordert. Im allgemeinen 
ist auch die Durchführung der Gemeindebetriebe in erster Linie eine 
Maßregel der Finanzpolitik und wird es bleiben, so lange die Grund 
lagen der heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung bestehen. 
Wenn die Ausdehnung der Gemeindebetriebe in den genannten Ländern 
mit so großem Nachdruck gefordert wird, so erklärt sich das übrigens 
zum Teil auch daraus, daß doktrinäre Abneigung gegen öffentliche 
Betriebe vielfach Privatbetrieben überlassen hatte, was zweckmäßiger 
von der Gemeinde in die Hand genommen worden wäre, ln Deutsch 
land haben die Gemeindeverwaltungen zwar oft genug den gleichen 
Fehler gemacht, aber doch schon seit längerer Zeit und in beträcht 
lichem Umfange eine andere Bahn eingeschlagen. 
15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer. 
§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Der Stand der privaten Unter 
nehmer als der Organisator und Leiter des größten Teiles der wirt 
schaftlichen Erwerbsarbeit des Volkes kann am unmittelbarsten und 
am ständigsten in die Verhältnisse der Arbeiter eingreifen. Seine 
Mitwirkung ist deshalb bei den meisten sozialpolitischen Maßnahmen 
des Staates und der Selbstverwaltungskörper, soweit dabei nicht 
lediglich deren eigene Arbeiter in Betracht kommen, unerläßlich, und 
es ist keineswegs gleichgültig, ob diese Mitwirkung willigen und 
freudigen Geistes erfolgt oder nicht. Die vorhergehende Darstellung 
hat aber schon verschiedentlich erkennen lassen, daß über das von der 
Gesetzgebung und den Behörden erforderte Maß hinaus vielfach auf 
eine sozialpolitische Betätigung der Unternehmer gerechnet werden muß 
und gerechnet werden kann. Dabei ergeben sich von selbst gewisse 
allgemeine Gesichtspunkte aus der Stellung und Aufgabe des Unter 
nehmers und aus seinen wirtschaftlichen und Arbeiterverhältnissen.
	        
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