15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.
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der Gemeinden handelt, ist die Unentgeltlichkeit schon durch den
hierbei entscheidenden finanzpolitischen Gesichtspunkt ausgeschlossen.
So sehr es auch möglich und erwünscht ist, im kommunalen Finanz
wesen die sozialpolitischen Wirkungen der einzelnen Maßregeln zu
berücksichtigen und auf Verteilung der Lasten nach der Leistungs
fähigkeit bedacht zu sein, so dürfen doch sozialpolitische Wünsche
die kommunale Finanzpolitik von der Bahn einer verständigen und
pfleglichen Wirtschaftsführung nicht abdrängen. Auch die Aus
dehnung der Gemeindebetriebe, so wichtig sie nach dem Gesagten in
sozialpolitischer Hinsicht ist, kann in der Hegel an sich nicht schon
als Maßregel der Sozialpolitik angesprochen und gefordert tverden.
Der „Munizipalsozialismus“, wie er sich namentlich in England,
Frankreich, Belgien entwickelt hat, geht insofern einen nicht einwand
freien Weg, als er zum Zweck der „Hebung der Arbeiterklasse“ eine
möglichste Ausdehnung der Gemeindebetriebe fordert. Im allgemeinen
ist auch die Durchführung der Gemeindebetriebe in erster Linie eine
Maßregel der Finanzpolitik und wird es bleiben, so lange die Grund
lagen der heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung bestehen.
Wenn die Ausdehnung der Gemeindebetriebe in den genannten Ländern
mit so großem Nachdruck gefordert wird, so erklärt sich das übrigens
zum Teil auch daraus, daß doktrinäre Abneigung gegen öffentliche
Betriebe vielfach Privatbetrieben überlassen hatte, was zweckmäßiger
von der Gemeinde in die Hand genommen worden wäre, ln Deutsch
land haben die Gemeindeverwaltungen zwar oft genug den gleichen
Fehler gemacht, aber doch schon seit längerer Zeit und in beträcht
lichem Umfange eine andere Bahn eingeschlagen.
15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.
§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Der Stand der privaten Unter
nehmer als der Organisator und Leiter des größten Teiles der wirt
schaftlichen Erwerbsarbeit des Volkes kann am unmittelbarsten und
am ständigsten in die Verhältnisse der Arbeiter eingreifen. Seine
Mitwirkung ist deshalb bei den meisten sozialpolitischen Maßnahmen
des Staates und der Selbstverwaltungskörper, soweit dabei nicht
lediglich deren eigene Arbeiter in Betracht kommen, unerläßlich, und
es ist keineswegs gleichgültig, ob diese Mitwirkung willigen und
freudigen Geistes erfolgt oder nicht. Die vorhergehende Darstellung
hat aber schon verschiedentlich erkennen lassen, daß über das von der
Gesetzgebung und den Behörden erforderte Maß hinaus vielfach auf
eine sozialpolitische Betätigung der Unternehmer gerechnet werden muß
und gerechnet werden kann. Dabei ergeben sich von selbst gewisse
allgemeine Gesichtspunkte aus der Stellung und Aufgabe des Unter
nehmers und aus seinen wirtschaftlichen und Arbeiterverhältnissen.