fullscreen : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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kommen  zu  sein.  Erst  1821,  als  wieder  einmal  ein  Gutsbesitzer  sich  darüber
beschwerte,  daß  ihm  Abgabenreste  auf  die  Unterstützungen  angerechnet
worden  seien,  erfolgte  ein  strenges  Verbot,  die  Retablissementsgelder  zur
Abzahlung  von  Abgabenresten  zu  verwenden  oder  auf  Antrag  von  Gläubigern ­
  mit  Arrest  zu  belegen*).
Diese  Kabinettsordres  schießen  ja  nun  wieder  über  das  Ziel  hinaus;
denn  wenn  das  völlige  Abfließen  der  Unterstützungen  in  die  Tasche  der
Gläubiger  verhindert  werden  mußte,  so  war  es  doch  gerechtfertigt,  wenn
wenigstens  ein  Teil  zur  Schuldendeckung  verwandt  wurde.
Die  Kreditpolitik  des  preußischen  Staates,  soweit  sie  das  Verhältnis
von  Schuldnern  und  Gläubigern  regelte,  weist  in  diesen  Jahren  überhaupt
mannigfache  Schwankungen  auf;  sie  trägt  einen  launenhaften  Zug  —  wie
so  manche  Teile  der  Gesetzgebung  jener  Zeit.  1807  war  in  Ost-  und  Westpreußen ­
  ein  Moratorium  nicht  nur  für  Kapital-,  sondern  auch  für  Zinszahlungen ­
  erlassen  worden;  es  bedeutete  eine  schwere  Schädigung  der
Rentenempfänger.  Von  Stein  wurde  es  deshalb  auf  Kapitalzahlungen
beschränkt,  zugleich  aber  auf  die  ganze  Monarchie  ausgedehnt.  Das  geschah
unter  dem  Widerspruch  Schöns,  der  das  Moratorium  überhaupt  abschaffen
wollte.  1811  ist  es  denn  auch  unter  bestimmten  Modalitäten  aufgehoben
worden.  Während  des  Befreiungskrieges  wurden  daun  sämtliche  Exekutionen ­
  gegen  Grundbesitzer  wegen  Kapital-  und  Zinszahlungen  suspendiert, ­
  weil  „die  Grundeigentümer  dem  Staat  größere  Opfer  bringen
müssen  als  andere  Staatsbürger".  Diese  strengen  Bestimmungen  sind  am
3.  Juni  1814  gemildert  worden.  Als  aber  über  mangelnden  Schutz  des
Grundeigentums  geklagt  wurde,  stellte  man  am  1.  März  1816  die  Suspension ­
  wieder  her  —  zögernd  freilich  und  nicht  ohne  an  die  Einsicht  und
Geduld  der  Gläubiger  zu  appellieren.  Bereits  ein  Jahr  später  wurde  aber
das  Steuer  wieder  herumgeworfen:  nach  dem  Edikt  vom  13.  Juni  1816
sollten  i.  A.  die  bestehenden  Schuldgesetze  zur  Anwendung  kommen,  und
nur  in  bestimmten  Provinzen,  zu  denen  auch  Ost-  und  Westpreußen  gehörten,
konnte  einzelnen  Schuldnern  auf  Antrag  ein  Moratorium  gewährt  werden.
Hinsichtlich  der  Landschaften  wurden  besondere  Bestimmungen  vorbehalten.
Dieses  Ausnahmegesetz  sollte  in  Brandenburg,  Pommern  und  Schlesien
bis  1.  Januar  1819,  in  Ost-  und  Westpreußen  bis  1.  Januar  1822  in  Kraft
bleiben.
Im  Zickzackkurse  dieser  Kreditpolitik  spiegeln  sich  die  Gegensätze  der
öffentlichen  Meinung  wider.  Der  Jnteressenkonflikt  zwischen  Grundeigentümern ­
  und  Kapitalisten  war  seit  dem  Kriege  lebhaft  entbrannt.  In  Ost-0
  C.  O.  v.  23.  Juni  1818  an  Hardenberg:  Geh.  St.  A.  74  I.  XX  8  I.  —  C.  O.
v.  17.  Aug.1821  an  das  Ministerium  des  Schatzes:  74  I.  XX  2V.  Unterm  31.  Jan.  1822
in  der  Gesetz-Sammlung.
            
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