Full text : Der Salzhandel, die Salinen und Salzbergwerke Württembergs im 19. Jahrhundert

95

Der  Salzhandel  lag  vornehmlich  in  Händen  des  Sieders,  dem  jedoch  der  Handel ­
  nur  für  die  Zeit  zustand,  in  welcher  der  Sieder  der  Ordnung  nach  tatsächlich
das  Siedegeschäft  ausübte.  So  bestimmte  ein  Rats-Beschluß  vom  18.  Januar  1693.
Für  den  Salzbezug  waren  dem  Württemberger,  dem  Hohenloher  Untertanen  und
dem  Limpurger  gewisse  Vergünstigungen  zugestanden.  Die  Regierung  der  freien
Reichsstadt  Hall  unterhielt  anderseits  selbst  einen  ausgedehnten  Großhandel  mit
Salz.  Zu  dieseni  Zweck  hatte  man  im  Jahre  1662  eine  Salzverwaltung  errichtet, ­
  die  mit  fremden,  aufgenommenen  Kapitalien  begründet  wurde.  Diese
Salzverwaltung  betrieb  hauptsächlich  den  Handel  mit  dem  Auslande,  vornehmlich ­
  nach  den  Rheingegenden.  Im  selben  Jahre  unterhielt  man  auch  einen
Salzhandel  mit  Kolmar  im  Austausch  gegen  Wein.  Ein  Rats-Beschluß  vom
1.  August  1654  hatte  ferner  bestimmt,  daß  jeder  Bürger  Halls,  der  „in  Wein
fuhr",  gegen  Gebühr  verpflichtet  war,  einen  Stippich  Salz  nach  Heilbronn  mitzunehmen. ­
  Um  der  Salzgewinnung  eine  größere  Ausdehnung  zu  geben,  anderseits ­
  auch  den  konkurrierenden  Salinen  einen  kräftigeren  Widerstand  zu  leisten,
wurde  es  notwendig,  technische  Neuerungen  aufzunehmen.  Im  Jahre  1699  und
1704  wurden  Vorschläge  zur  Verbesserung  der  Saline  laut,  die  hauptsächlich
darin  gipfelten,  Gradirhänser  und  Windöfen  zu  errichten.  Die  eigenartigen
rechtlichen  Verhältnisse  der  Saline  Hall  brachten  jedoch  vorerst  diesen  Plan  zum
Scheitern.  Nach  der  Rechtslage  wären  diese  nicht  unerheblichen  Baukosten  für
die  Gradirhänser  von  dem  „Erbsieder"  zu  übernehmen  gewesen,  der  sich  hierzu
lange  Zeit  nicht  entschließen  konnte.  Erst  im  Jahre  1736,  nachdem  die  Regierung ­
  der  freien  Reichsstadt  die  Angelegenheit  in  die  Hand  genommen  hatte,
entschloß  man  sich  zur  Anlage  von  Gradirhäusern.  Das  notwendige  Kapital
wurde  von  der  Reichsstadt  aufgenommen;  für  die  Zinszahlungen  und  Unterhaltungskosten ­
  wurde  ein  Kostengesied  von  24  Siedejahren  oder  Pfannen  vorgesehen. ­
  Zur  Durchführung  des  ganzen  Unternehmens  wurde  eine  „Gradir-Deputation"
  eingesetzt,  die  einen  Kassierer  und  Gradirschreiber  beschäftigte.  Das
Gradirkosten-Gesied,  welches  in  zwei  eigens  dazu  erbauten  großen  Sudhäusern
betrieben  wurde,  ließ  man  im  übrigen  in  üblicher  Weise  durch  gelernte  Sieder
besorgen.
Da  die  Salzsiederei  für  die  Stadt  Hall  in  den  früheren  Jahrhunderten
die  Hanpterwerbsquelle  bildete,  erschien  es  wünschenswert,  dieses  Gewerbe  auf
eine  möglichst  breite  Organisationsbasis  zu  stellen.  Hierzu  bot  die  Zunft  eine
geeignete  Grundlage.  Um  daher  der  Salzsiederei  eine  möglichst  ständige  wirtschaftliche ­
  Blüte  zu  sichern,  entwickelten  sich  im  Laufe  der  Zeit  eine  ganze  Reihe
von  zunftmäßigen  Grundsätzen  wirtschaftlicher  und  rechtlicher  Art,  von  denen
einige  hier  gekennzeichnet  seien.  Nach  den  zunstmäßigen  Bedingungen  durfte
stets  nur  Einer  sieden,  dabei  niemals  für  Rechnung  mehrerer.  Um  eine  gute
Qualität  des  Salzes  zu  verbürgen,  wurde  in  dieser  Hinsicht  eine  polizeiliche
Aufsicht  ausgeübt.  Ebenso  wurde  streng  darauf  geachtet,  daß  bei  der  Feuerung
der  Siedepsanneu  kein  unnützer  Holzaufwand  getrieben  wurde.  Die  Ausübung
des  Siederechtes  stand  nur  den  volljährigen  Personen,  die  nach  dem  Wortlaut
des  Gesetzes,  „ihren  eigenen  Rauch  und  Herd  führten",  zu.  Hierzu  sei  bemerkt,
daß  nach  einem  Rats-Beschluß  vom  14.  Mai  1673  Kinder  ganz  allgemein,
gleichviel  in  welchem  Alter,  unter  Vormundschaft  standen.  Erst  in  den  Jahren
1768  und  1769  wurde  dieses  Gesetz  aufgehoben.  Durch  Rats-Beschluß  vom
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.