Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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aber  ebenso  gut  viele  Jahre  hindurch  glänzend  prosperieren  und
immer  größere  Renten  abwerfen  und  sind  so  vielleicht  Millionen
wert.
Der  vorsichtige  Unternehmer  wird  danach  trachten,  seine  Werte
möglichst  niedrig  einzusetzen,  um  damit  stille  Reserven  zu  schaffen,
der  unsolide  Unternehmer  jedoch  benutzt  die  Möglichkeit  der  Höherbewertung ­
  —  ob  sie  gesetzlich  zulässig  ist  oder  nicht,  ist  hier  nicht
zu  erörtern  —,  um  seinen  Gläubigern  eine  wohlfrisierte  Bilanz/)
ein  schön  angestrichenes  Haus  mit  morschen  Balken  zu  zeigen.
An  Hand  der  einzelnen  Bilanz  ist  kaum  ein  Urteil  über  deren
Wertansätze  möglich,  nur  ausnahmsweise  kann  der  aufmerksame
Beobachter  Schlüsse  ziehen.
So  bleiben  ihm  in  einigen  Fällen  die  stillen  Reserven  nicht
unbemerkt,  vor  allen  Dingen  nicht  bei  den  Anlagewerten  (Grundstücke,
  Gebäude,  Maschinen  usw.),  namentlich  dann,  wenn  er  die
Bilanzen  der  früheren  Jahre  heranzieht.  Hat  z.  B.  eine  Unternehmung ­
  —  wir  wollen  hier  zur  Deutlichkeit  einen  möglichst
krassen  Fall  annehmen  —  ihre  Gebäude  im  Jahre  1911  mit
1  Mk.  zu  Buche  stehen,  baut  aber  im  Geschäftsjahr  1912  eine
neue  Fabrik  für  800000  Mk.,  bewertet  ihre  Grundstücke  in  der
folgenden  Bilanz  wieder  mit  1  Mk.,  d.  h.  sie  trägt  dem  Neubau
gar  nicht  Rechnung,  so  sehen  wir  hier  eine  Unterbewertung  der
Gebäude  mit  800  000  Mk.  bezw.  es  ist  eine  stille  Reserve  bei  der
Position  Gebäude  in  dieser  Höhe  gebildet  worden.
Diese  stille  Reserve  wird  aber  nur  für  den  offensichtlich,  der
zur  Kenntnis  des  Fabrikneubaues  gelangt)  stille  Reserven  darum,
die  in  der  Unterbewertung  von  Gegenständen  gelegt  werden,  die
sich  für  den  dem  Betrieb  Außenstehenden  der  Beurteilung  fast
ganz  entziehen,  wie  die  Warenbestände,  Debitoren  usw.,  werden
nicht  bemerkt  werden;  wohl  gibt  es  Umstände,  die  den  Schluß
auf  stille  Reserven  rechtfertigen,  so  aus  dem  Verhältnis  zwischen
Kapital  zum  Uinsatz.
Genau  zahlenmäßig  festlegen  lassen  sich  die  stillen  Reserven
nicht;  sie  beruhen  für  den  „Unwissenden"  auf  Schätzung,  die  bei
der  Aktiengesellschaft  verschiedentlich  im  Kurswert  zum  Ausdruck
kommt;  nehmen  wir  hier  an,  daß  der  Kurswert  im  wesentlichen
von  der  Rente  abhängt,  die  ein  Unternehmen  abwirft,  so  tritt
bei  den  Unternehmungen,  wo  vermutlich  stille  Reserven  vorhanden
sind,  eine  Höherbewertung  der  Aktien  ein  als  sie  dieselben  nach

ff  Des  Prinzip  der  mathematischen  Gleichung  ist  auch  in  der  Bilanz  gewahrt,
was  dadurch  zum  Ausdruck  kommt,  daß  beide  Seiten  der  Bilanz  in  ihren  Endsummen ­
  zahlenmäßig  übereinstimmen;  hierdurch  wird  aber  der  innere  Wert  der
Zahlen  nicht  berührt.
            
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