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ordnet der Gesetzgeber besondere Institute an. Dies tritt be
sonders hervor bei der Aktiengesellschaft in der Möglichkeit, die
sich der Generalversammlung bietet, der Gesellschaft fernstehende
Revisoren zur Prüfung der Bilanz und der Vorgänge bei der
Gründung^ und Geschäftsführung st zu bestellen. Im Notfall
kann sogar auf Antrag einer gewissen Minderheit das Gericht
Revisoren st bestellen.
Weit ausgeprägter finden wir das Bestreben des Gesetz
gebers, den Schutz, den das Kontrollorgan des Aufsichtsrates
ausübt, zu verstärken, bei den Genossenschaften. Der Aufsichtsrat
der Genossenschaften fetzt sich meistens aus „kleinen" Leuten zu
sammen, denen die Fähigkeit, eine Rechnungsführung zu kon
trollieren und zu beurteilen, mehr oder minder abgeht. Darum
findet eine Ergänzuüg des Auffichtsrates statt, indem das Gesetz
diesem Organ den obligatorischen Revisor beiordnet, der genau
wie der Gelegenheitsrevisor bei der Aktiengesellschaft hier in
keinen: Zusammenhang mit der Genossenschaft steht; das Urteil
kann nur dann objektiv sein, wenn der Revisor von dem zu
revidierenden Institut unabhängig ist.
An dieser Stelle will ich gleich bemerken, daß die Mängel,
die der Gesetzgeber für genügend hält, um den Genossenschaften
das Institut der obligatorischen Revision aufzubürden, in dem
selben Maße, wenn nicht weit höher, dem Aufsichtsrat der Aktien
gesellschaften (vgl. Abschnitt 5b) anhaften. Wohl sind verschiedentlich
Ansätze und Vorschläge gemacht worden, um diesem Übelstand
zu steuern, so von Rießer.st Hecht,st Warschauer«) u. a., aber
der Gesetzgeber ist bisher auf diese Anregungen nicht eingegangen.
Wenn aber der deutsche Volkswirt betrachtet, daß am
31. Dezember 1912: 5421 Aktiengesellschaften mit einem nominellen
Kapital von ca. 17 Milliarden Mark bestanden,') so kann er bei
der Höhe dieser Zahlen, in denen ein gutes Stück werbendes
Volksvermögen dargestellt wird, nicht achtlos an den Lücken der
Gesetzgebung vorübergehen; es ist nicht nur sein gutes Recht,
st HGB. 88 193 u. 194.
st HGB. 8 266 Abs. 1.
st HGB. 8 266 Abs. 2.
st vgl. Verhandl. d. 28. DJT., Kiel 1906, Referat von Dühringer und
Rießer über die Frage: „Empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft genauer zu bestimmen" ?
st 8' Hecht, Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts 1882. Derselbe, Referat
über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft 1903.
st O. Warschauer, Die Reorganisation des Aufsichtsratwesens 1902.
st Zur gleichen Zeit befanden sich in Liquidation 312 Aktiengesellschaften
mit ca. 350 Millionen, in Konkurs 87 Aktiengesellschaften mit ca. 78 Millionen
Aktienkapital.