Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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ordnet der Gesetzgeber besondere Institute an. Dies tritt be 
sonders hervor bei der Aktiengesellschaft in der Möglichkeit, die 
sich der Generalversammlung bietet, der Gesellschaft fernstehende 
Revisoren zur Prüfung der Bilanz und der Vorgänge bei der 
Gründung^ und Geschäftsführung st zu bestellen. Im Notfall 
kann sogar auf Antrag einer gewissen Minderheit das Gericht 
Revisoren st bestellen. 
Weit ausgeprägter finden wir das Bestreben des Gesetz 
gebers, den Schutz, den das Kontrollorgan des Aufsichtsrates 
ausübt, zu verstärken, bei den Genossenschaften. Der Aufsichtsrat 
der Genossenschaften fetzt sich meistens aus „kleinen" Leuten zu 
sammen, denen die Fähigkeit, eine Rechnungsführung zu kon 
trollieren und zu beurteilen, mehr oder minder abgeht. Darum 
findet eine Ergänzuüg des Auffichtsrates statt, indem das Gesetz 
diesem Organ den obligatorischen Revisor beiordnet, der genau 
wie der Gelegenheitsrevisor bei der Aktiengesellschaft hier in 
keinen: Zusammenhang mit der Genossenschaft steht; das Urteil 
kann nur dann objektiv sein, wenn der Revisor von dem zu 
revidierenden Institut unabhängig ist. 
An dieser Stelle will ich gleich bemerken, daß die Mängel, 
die der Gesetzgeber für genügend hält, um den Genossenschaften 
das Institut der obligatorischen Revision aufzubürden, in dem 
selben Maße, wenn nicht weit höher, dem Aufsichtsrat der Aktien 
gesellschaften (vgl. Abschnitt 5b) anhaften. Wohl sind verschiedentlich 
Ansätze und Vorschläge gemacht worden, um diesem Übelstand 
zu steuern, so von Rießer.st Hecht,st Warschauer«) u. a., aber 
der Gesetzgeber ist bisher auf diese Anregungen nicht eingegangen. 
Wenn aber der deutsche Volkswirt betrachtet, daß am 
31. Dezember 1912: 5421 Aktiengesellschaften mit einem nominellen 
Kapital von ca. 17 Milliarden Mark bestanden,') so kann er bei 
der Höhe dieser Zahlen, in denen ein gutes Stück werbendes 
Volksvermögen dargestellt wird, nicht achtlos an den Lücken der 
Gesetzgebung vorübergehen; es ist nicht nur sein gutes Recht, 
st HGB. 88 193 u. 194. 
st HGB. 8 266 Abs. 1. 
st HGB. 8 266 Abs. 2. 
st vgl. Verhandl. d. 28. DJT., Kiel 1906, Referat von Dühringer und 
Rießer über die Frage: „Empfiehlt es sich, die Verantwortlichkeit der Mitglieder 
des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft genauer zu bestimmen" ? 
st 8' Hecht, Zur Reform des Aktiengesellschaftsrechts 1882. Derselbe, Referat 
über die Mißstände im Wesen der deutschen Aktiengesellschaft 1903. 
st O. Warschauer, Die Reorganisation des Aufsichtsratwesens 1902. 
st Zur gleichen Zeit befanden sich in Liquidation 312 Aktiengesellschaften 
mit ca. 350 Millionen, in Konkurs 87 Aktiengesellschaften mit ca. 78 Millionen 
Aktienkapital.
	        
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