Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Der  Schutz  besteht  in  gesetzgeberischen  Maßnahmen,  die  die
ordnungsmäßige  Wirtschaftsführung  in  den  einzelnen  Wirtschaften
und  den  Verkehr  zwischen  denselben  regeln  und  verbürgen  sollen.
Zu  den  wichtigsten  gesetzlichen  Bestimmungen  dieser  Art  gehören ­
  die  über  die  Buchführung^  und  die  in  engem  Zusammenhang ­
  damit  stehende  Inventarisierung^)  und  Bilanzierung/)  weil
dieselben  in  den  meisten  Fällen  für  die  Beurteilung  des  Unternehmens ­
  als  einzige  Unterlage  dienen.
Ich  habe  vorn  gezeigt,  welche  Gefahr  eine  Bilanz  infolge
ihrer  Modulationsfähigkeit  für  den  Unkundigen  bringen  kann,  als
derselbe  niemals  ohne  nähere  Untersuchung  wissen  kann,  unter
welchen  Gesichtspunkten  die  Wertansätze  in  der  Bilanz  gebildet
wurden.
Der  Gesetzgeber  trägt  diesem  Umstand,  und  zwar  nach  Möglichkeit ­
  Rechnung,  indem  er  der  Höherbewertung  steuert,  der  Unterbewertung ­
  aber  und  damit  den  stillen  Reserven,  weil  sie  nicht
zum  Schaden  der  Beteiligten  ausschlagen  können,  keine  Grenze
setzt.  <Für  die  Besteuerung  freilich  kommt  der  Standpunkt  des
Gesetzgebers  nicht  in  Betracht;  die  Steuerbehörde  konstruiert  für
ihre  Berechnungen  den  ihr  wahrscheinlichen  reellen  Wert.)
Diese  Bestimmungen  über  Buchführung  und  Bilanz  werden
in  dem  Grade  verschärft/)  als  das  Band,  das  Unternehmung  und
Unternehmer  verknüpft,  lockerer  wird.  Der  Einzelwirtschaftende,
der  mit  seinem  ganzen  Vermögen  haftet  und  seine  ganze  persön-4
 )  Zur  Buchführung  sind  gesetzlich  verpflichtet  alle  Vollkansleute  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuches  jHGB.  §§  88ff.).  Sonderbestimmungen  bestehen,  abgesehen
von  verschiedenen  Spezialfällen,  für
a)  die  offene  Handelsgesellschaft  jHGB.  §§  118,120—122),
b)  die  Kommanditgesellschaft  lHGB.  §8  166,  167),
e)  die  Aktiengesellschaft  jHGB.  §§  239,  260—265),  wozu  noch  die  Vorschriften ­
  über  Gewinnverteilung  und  Liquidation  treten  jHGB.  §§  237,
245,  240,  294,  295,  262,  302).
2 )  Unter  „Inventarisieren"  verstehen  wir  das  Aufstellen  eines  Verzeichnisses
(Inventar)  beim  Entstehen  eines  Geschäftes  oder  am  Schluffe  einer  Rechnungsperiode
(Geschäftsjahr),  das  die  einzelnen  Vermögensbestandteile  (Aktiva  und  Passiva)  mit
ihrem  Werte  am  Zeitpunkte  der  Ausstellung  nachweist.
°>  Unter  Bilanzieren  jabgeleitet  vom  italienischen  „bilancia“  —  Krämerwage) ­
  verstehen  wir  das  Zusammenfassen  der  Ergebnisse  der  Wirtschaftstätigkeit
in  der  Reget  für  ein  Jahr.  Die  in  dem  Inventar  festgelegten  Vermögenswerte
werden  gegenübergestellt  und  gegeneinander  abgewogen.  Je  nachdem  die  Aktiven
die  Passiven  überragen  oder  umgekehrt,  haben  wir  es  mit  Vermögen  oder  Unterbilanz,
  im  Vergleich  zum  Vorjahr  mit  Gewinn  oder  Verlust  zu  tun.
4 )  Hierher  zählen  die  Registerpflicht,  öffentliche  Rechnungslegung,  Einsetzen
von  besonderen  Kontrollorganen  u.  a.  Trotz  der  Veröffentlichungspflicht  bestanden
für  das  Berichtsjahr  1910/11  des  Kaiserl.  Statist.  Amtes  242  Aktiengesellschaften,
„die  ihre  Bilanzen  überhaupt  nicht  veröffentlichen  oder  in  einer  derartigen  Form
und  Anordnung,  daß  sie  auch  nach  Rückfrage  bei  der  Gesellschaft  statistisch  nicht
verwertet  werden  konnten".  Wo  bleibt  da  der  Registerrichter?
            
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