Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

22

liche  Initiative  beim  Wirtschaften  uneingeschränkt  zur  Geltung
bringen  kann,  besitzt  darum  verhältnismäßig  die  größte  Bewegungsfreiheit; ­
  er  wird  im  Handelsgesetzbuch  nur  zur  Sorgfalt  des
„ordentlichen"  Kaufmanns  angehalten,  wobei  die  geordnete  Verrechnung, ­
  die  Buchführung  nicht  einmal  für  ihn  zwingendst  ist.
In  allen  Wirtschaftsformen,  namentlich  in  denen,  wo  das
Prinzip  der  beschränkten  Haftung  oder  die  Ausschaltung  des
Einflusses  auf  die  Wirtschaftsführung  seitens  des  Unternehmers
durchgebildet  ist,  ziehen  sich  die  Maschen  des  Netzes  von  gesetzlichen ­
  Sicherheitsvorschriften  eng  zusammen.
Dies  zeigen  uns  die  volkswirtschaftlich  bedeutsamsten  Schöpfungen ­
  des  modernen  Wirtschaftslebens:  die  Aktiengesellschaften
und  die  Genossenschaften.  Wie  schon  angedeutet,  hat  in  diesen
Assoziationsformen  der  einzelne  Beteiligte  als  solcher  keinen  Anteil ­
  —  oder  doch  nur  in  geringem  Maße  —  an  der  Wirtschaftsführung, ­
  auch  tritt  hierbei  die  Gefahr  auf,  die  der  Grundsatz  der
beschränkten  Haftung  der  Aktionäre  und  Genossenschaften  für  die
Gläubiger,  der  unbeschränkten  Haftung  der  Genossenschafter  für
diese  in  sich  birgt.  Schutz  benötigt  also  der  Beteiligte  für  das
in  die  Unternehmung  hineingesteckte  Kapital,  dann  aber  jeder
andere,  der  mit  der  Unternehmung  in  wirtschaftlichen  Verkehr
treten  will;  dem  trägt  das  Gesetz  Rechnung,  indem  es  das  Entstehen ­
  wie  das  Funktionieren  dieser  Gesellschaftsformen  unter
dem  Gesichtspunkte  möglichster  Offenkundigkeit,  weiterhin  der  unparteiischen ­
  Kontrolle  ordnet.
Dieser  Grundsatz  findet  feinen  Ausdruck  vornehmlich  in  dem
Erfordernis  der  öffentlichen  Rechnungslegung  und  in  der  Schaffung
von  verantwortlichen  Vertretungsorganen  der  Kapitalbeteiligten
jAufsichtsrat  usw.),  die  die  gesamte  Geschäftsgebarung  kontrollieren.
Wo  diese  Organe  Mängel  aufweisen,  und  diese  sind  in  der
Hauptsache  in  der  Unkenntnis  der  rechnungslegenden  Wirtschaftsführung ­
  —  es  soll  das  kein  Vorwurf  sein  —  begründet,  dort
st  HGB.  Z  38  Abs.  1:  „Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bücher  zu  führen
und  in  diesen  seine  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den
Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  ersichtlich  zu  machen".  Richtet  er  keine
Buchführung  ein,  so  kann  er  von  Gesetzes  wegen  hierzu  nicht  gezwungen  werden.
Die  Unterlassung  ordentlicher  Buchführung  hat  aber  in  zwei  Beziehungen  Bedeutung.
Einmal  wird  wegen  betrüglichen  Bankerutts  mit  Zuchthaus  bestraft  der  Kridar
(§§  239,  240  KO),  der  in  der  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen,
Handelsbücher  vernichtet,  verheimlicht  oder  so  geführt  oder  verändert  hat,  daß  sie
keine  Übersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren,  wegen  einfachen  Bankerutts  mit
Gefängnis  bestraft  der  Kridar,  der  ohne  jede  Absicht  Handelsbücher  zu  führen
Unterlässen  hat,  deren  Führung  ihm  gesetzlich  oblag,  oder  dieselben  verheimlicht,
vernichtet  oder  so  unordentlich  geführt  hat,  daß  sie  keine  Übersicht  des  Vermögenszustandes
  gewähren.  Sodann  aber  wird  tatsächlich  die  Beweiskraft  unordentlich
geführter  Bücher  geschwächt  oder  vernichtet  sein.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.