Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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e)  das  Zusammenarbeiten  von  Praxis  und  Theorie  durch
Förderung  von  Beratungs-  und  Buchführungsstellen,
Kongressen,  Vorträgen,  Studienreisen  u.  dgl.
Die  Vereinigung  ß  will  der  „falschen  Ansicht  der  städtischen
Bevölkerung,  daß  der  Faktor  Natur  dem  Landwirt  die  Erzeugnisse ­
  nahezu  kosten-  und  mühelos  in  den  Schoß  werfe,  und  daß
nur  eine  ganz  unberechtigte  Begehrlichkeit  der  Landwirte  die  Verbilligung ­
  der  Lebensmittel  zu  verhindern  strebe;  die  deutsche  Landwirtschaft ­
  müsse  in  genügender  Menge  entweder  Brot,  Fleisch  und
Milch  in  bester  Qualität  und  zu  billigen  Preisen  liefern  oder  sie
dürfe  nicht  sein",  entgegentreten  und  die  Vorwürfe  swie  sie  namentlich ­
  von  Professor  Delbrück  st  und  in  jüngster  Zeit  von  dem
Reichstagsabgeordneten  Gotheinst  dem  Großgrundbesitz  gemacht
werden),  daß  der  Landwirt  ein  „Steuerdrückeberger"  sei  bezw.
daß  das  tatsächlich  bestehende  steuerpflichtige  Einkommen  des
Landwirts  nicht  wirksam  erfaßt  werde,  zurückweisen.
„Diese  falsche  Ansicht  läßt  sich  nicht  durch  Worte  beseitigen,
nur  der  genaue  Nachweis  der  wirklichen  Erträge  der  Landwirtschaft ­
  kann  ihre  Gegner  davon  überzeugen,  daß  die  Landwirtschaft
mit  geringerem  Nutzen  und  gleich  großem  Risiko  arbeitet  als  Handel
und  Industrie.
Dieser  Nachweis  ist  aber  nur  aus  Grund  einer  gesetzlich  anerkannten ­
  Buchführung  möglich.  Mehr  als  bisher  muß  daher
die  deutsche  Landwirtschaft  den  Rechenstift  zur  Hand  nehmen  und
alle  Vorgänge  in  dem  landwirtschaftlichen  Betriebe  zahlenmäßig
zur  Darstellung  bringen.
Die  Vereinigung  sieht  ihre  Aufgabe  vor  allem  darin,  zu
zeigen,  daß  das  Resultat  der  Buchführung  in  der  Lage  ist,  der
Landwirtschaft  die  Anerkennung  ihrer  Leistungen  zu  verschaffen.
Von  der  Regierung  aber,  als  über  den  Parteien  stehend,
müssen  wir  verlangen,  daß  sie  einer  geordneten  Buchführung  des
-andwirts  die  gleiche  gesetzliche  Behandlung  zuteil  werden  läßt,
mre  sie  die  Buchführung  der  Kaufmannes  und  des  Fabrikanten
bereits  genießt."
Nach  der  gefaßten  Resolution  wird  der  Anschein  erweckt,  als
ob  dre  Steuerbehörde  „einer  geordneten  Buchführung  des  Landwirts" ­
  keinen  Glauben  beimißt,  den  Kaufmann  also  bevorzugt.
Wenn  dies  der  Fall  wäre,  bestände  damit  gewiß  eine  Ungerechtigkeit. ­
  Die  Steuerbehörde  verneint  aber  bisher  die  Anwendung

h  vgl.  Resolution,  angenommen  in  der  1.  Hauptversammlung  in  Berlin  am
18.  2.  1913.

2 )  vgl.  Referat  über  den  Ausgangspunkt  und  die  Entwicklung  unserer  bisherigen ­
  Bestrebungen,  erstattet  von  Prof.  Dr.  Howard-Leipzig  in  der  2.  Ausschußsitzung ­
  zu  Berlin  am  26.  4.  1913,  S.  5.
            
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