Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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bilanzen  nur  dann  gewährleistet  erscheinen,  wenn  diese  nach  allgemein ­
  gültigen  einheitlichen  Normen  zur  Aufstellung  gelangten.
Läßt  schon  dieser  Umstand  es  nicht  statthaft  erscheinen,  den
von  Landwirten  gefertigten  Inventuren  und  Bilanzen  für  _  die
Zwecke  der  Steuerveranlagung  entscheidende  Bedeutung  beizumessen,
so  tritt  noch  hinzu,  daß  es  im  Landwirtschaftsbetrieb  äußerst
schwierig,  ja  unmöglich  ist,  eine  Inventur  nach  kaufmännischen
Grundsätzen  aufzustellen.  Denn  zahlreiche  Teile  des  landwirtschaftlichen ­
  Vermögens  haben  entweder  überhaupt  keinen  Marktwert, ­
  oder  sie  ändern  ihren  Wert  von  Tag  zu  Tag.  Als  Beispiele
seien  nur  erwähnt  die  dem  Acker  in  Form  von  Düngung  oder
Aussaat  einverleibten  Werte  oder  die  vom  Boden  noch  nicht  getrennten ­
  Früchte;  der  Wert  der  letzteren  ändert  sich  nicht  nur
täglich  von  der  Saat  bis  zur  Ernte,  sondern  entzieht  sich  sogar
wegen  der  Abhängigkeit  des  Ertrages  von  den  Witterungsverhältnissen ­
  jeder  Schätzung.
Die  Zulassung  der  Einkommensberechnung  nach  Inventur
und  Bilanz  würde  ferner  zur  notwendigen  Folge  haben,  daß  der
Landwirt  alle  Teile  seines  Grundvermögens,  also  auch  den  Fundus
selbst  in  die  Inventur  aufnehmen  müßte,  wie  ja  auch  der  Kaufmann ­
  nach  den  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches  alle  Vermögensgegenstände ­
  in  die  Inventur  einzuschließen  hat.  Die  jährliche ­
  Neubewertung  des  Grund  und  Bodens  aber  nach  der  Verbesserung ­
  oder  Verschlechterung,  welche  er  durch  die  verschiedenen
Vetriebsvorgänge  im  Laufe  des  Jahres  erfahren  hat,  dürste  für
die  Landwirte  schwer  zu  bewerkstelligen  und  in  den  wenigsten
Fällen  auch  nur  mit  annähernder  Richtigkeit  und  Sicherheit  durchzuführen ­
  sein".
Wir  erkennen  aus  dieser  Begründung,  die  ja  in  vielen
Punkten  nach  des  Verfassers  Ansicht  den  Stempel  des  grünen
Tisches  trägt,  daß  die  Steuer  nicht  die  „geordnete"  Buchführung
des  Landwirts  ablehnt,  auch  nicht  die  landwirtschaftliche  BuchllNsUstg
  nach  streng  kaufmännischen  Grundsätzen,  sondern  die
Buchführung  des  Landwirts,  die  wohl  äußerlich  nach  kaufmännischen ­
  Grundsätzen  aufgemacht  ist,  aber  hierbei  die  alten,
unb^luchbaren  Normen,  die,  soweit  man  überhaupt  von  solchen
sprechen  kann,  in  buntem  Durcheinander  beinahe  für  jede  Einzelwirtschaft ­
  bestehen,  verwendet.  Und  wir  werden  es  als  ein  Verdienst ­
  der  Vereinigung  bezeichnen  müssen,  wenn  es  ihr  gelänge,
allgemein  gültige,  einheitliche  Normen  aus  dem  jetzt  bestehenden
Wirrwarr  herauszuheben  und  denselben  vom  Gesetz  und  der
Wissenschaft  volle  Anerkennung  zu  verschaffen.
Das  Bestreben  aber,  das  wir  bei  der  Landwirtschaft  antreffen,
rationell  auf  Grund  einer  organisierten  Buchführung  zu  wirk ­
            
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