41
bilanzen nur dann gewährleistet erscheinen, wenn diese nach allgemein
gültigen einheitlichen Normen zur Aufstellung gelangten.
Läßt schon dieser Umstand es nicht statthaft erscheinen, den
von Landwirten gefertigten Inventuren und Bilanzen für _ die
Zwecke der Steuerveranlagung entscheidende Bedeutung beizumessen,
so tritt noch hinzu, daß es im Landwirtschaftsbetrieb äußerst
schwierig, ja unmöglich ist, eine Inventur nach kaufmännischen
Grundsätzen aufzustellen. Denn zahlreiche Teile des landwirtschaftlichen
Vermögens haben entweder überhaupt keinen Marktwert,
oder sie ändern ihren Wert von Tag zu Tag. Als Beispiele
seien nur erwähnt die dem Acker in Form von Düngung oder
Aussaat einverleibten Werte oder die vom Boden noch nicht getrennten
Früchte; der Wert der letzteren ändert sich nicht nur
täglich von der Saat bis zur Ernte, sondern entzieht sich sogar
wegen der Abhängigkeit des Ertrages von den Witterungsverhältnissen
jeder Schätzung.
Die Zulassung der Einkommensberechnung nach Inventur
und Bilanz würde ferner zur notwendigen Folge haben, daß der
Landwirt alle Teile seines Grundvermögens, also auch den Fundus
selbst in die Inventur aufnehmen müßte, wie ja auch der Kaufmann
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches alle Vermögensgegenstände
in die Inventur einzuschließen hat. Die jährliche
Neubewertung des Grund und Bodens aber nach der Verbesserung
oder Verschlechterung, welche er durch die verschiedenen
Vetriebsvorgänge im Laufe des Jahres erfahren hat, dürste für
die Landwirte schwer zu bewerkstelligen und in den wenigsten
Fällen auch nur mit annähernder Richtigkeit und Sicherheit durchzuführen
sein".
Wir erkennen aus dieser Begründung, die ja in vielen
Punkten nach des Verfassers Ansicht den Stempel des grünen
Tisches trägt, daß die Steuer nicht die „geordnete" Buchführung
des Landwirts ablehnt, auch nicht die landwirtschaftliche BuchllNsUstg
nach streng kaufmännischen Grundsätzen, sondern die
Buchführung des Landwirts, die wohl äußerlich nach kaufmännischen
Grundsätzen aufgemacht ist, aber hierbei die alten,
unb^luchbaren Normen, die, soweit man überhaupt von solchen
sprechen kann, in buntem Durcheinander beinahe für jede Einzelwirtschaft
bestehen, verwendet. Und wir werden es als ein Verdienst
der Vereinigung bezeichnen müssen, wenn es ihr gelänge,
allgemein gültige, einheitliche Normen aus dem jetzt bestehenden
Wirrwarr herauszuheben und denselben vom Gesetz und der
Wissenschaft volle Anerkennung zu verschaffen.
Das Bestreben aber, das wir bei der Landwirtschaft antreffen,
rationell auf Grund einer organisierten Buchführung zu wirk