41
bilanzen nur dann gewährleistet erscheinen, wenn diese nach all
gemein gültigen einheitlichen Normen zur Aufstellung gelangten.
Läßt schon dieser Umstand es nicht statthaft erscheinen, den
von Landwirten gefertigten Inventuren und Bilanzen für _ die
Zwecke der Steuerveranlagung entscheidende Bedeutung beizumessen,
so tritt noch hinzu, daß es im Landwirtschaftsbetrieb äußerst
schwierig, ja unmöglich ist, eine Inventur nach kaufmännischen
Grundsätzen aufzustellen. Denn zahlreiche Teile des landwirt
schaftlichen Vermögens haben entweder überhaupt keinen Markt
wert, oder sie ändern ihren Wert von Tag zu Tag. Als Beispiele
seien nur erwähnt die dem Acker in Form von Düngung oder
Aussaat einverleibten Werte oder die vom Boden noch nicht ge
trennten Früchte; der Wert der letzteren ändert sich nicht nur
täglich von der Saat bis zur Ernte, sondern entzieht sich sogar
wegen der Abhängigkeit des Ertrages von den Witterungsverhält
nissen jeder Schätzung.
Die Zulassung der Einkommensberechnung nach Inventur
und Bilanz würde ferner zur notwendigen Folge haben, daß der
Landwirt alle Teile seines Grundvermögens, also auch den Fundus
selbst in die Inventur aufnehmen müßte, wie ja auch der Kauf
mann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches alle Ver
mögensgegenstände in die Inventur einzuschließen hat. Die jähr
liche Neubewertung des Grund und Bodens aber nach der Ver
besserung oder Verschlechterung, welche er durch die verschiedenen
Vetriebsvorgänge im Laufe des Jahres erfahren hat, dürste für
die Landwirte schwer zu bewerkstelligen und in den wenigsten
Fällen auch nur mit annähernder Richtigkeit und Sicherheit durch
zuführen sein".
Wir erkennen aus dieser Begründung, die ja in vielen
Punkten nach des Verfassers Ansicht den Stempel des grünen
Tisches trägt, daß die Steuer nicht die „geordnete" Buchführung
des Landwirts ablehnt, auch nicht die landwirtschaftliche Buch-
llNsUstg nach streng kaufmännischen Grundsätzen, sondern die
Buchführung des Landwirts, die wohl äußerlich nach kauf
männischen Grundsätzen aufgemacht ist, aber hierbei die alten,
unb^luchbaren Normen, die, soweit man überhaupt von solchen
sprechen kann, in buntem Durcheinander beinahe für jede Einzel
wirtschaft bestehen, verwendet. Und wir werden es als ein Ver
dienst der Vereinigung bezeichnen müssen, wenn es ihr gelänge,
allgemein gültige, einheitliche Normen aus dem jetzt bestehenden
Wirrwarr herauszuheben und denselben vom Gesetz und der
Wissenschaft volle Anerkennung zu verschaffen.
Das Bestreben aber, das wir bei der Landwirtschaft antreffen,
rationell auf Grund einer organisierten Buchführung zu wirk