Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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bilanzen nur dann gewährleistet erscheinen, wenn diese nach all 
gemein gültigen einheitlichen Normen zur Aufstellung gelangten. 
Läßt schon dieser Umstand es nicht statthaft erscheinen, den 
von Landwirten gefertigten Inventuren und Bilanzen für _ die 
Zwecke der Steuerveranlagung entscheidende Bedeutung beizumessen, 
so tritt noch hinzu, daß es im Landwirtschaftsbetrieb äußerst 
schwierig, ja unmöglich ist, eine Inventur nach kaufmännischen 
Grundsätzen aufzustellen. Denn zahlreiche Teile des landwirt 
schaftlichen Vermögens haben entweder überhaupt keinen Markt 
wert, oder sie ändern ihren Wert von Tag zu Tag. Als Beispiele 
seien nur erwähnt die dem Acker in Form von Düngung oder 
Aussaat einverleibten Werte oder die vom Boden noch nicht ge 
trennten Früchte; der Wert der letzteren ändert sich nicht nur 
täglich von der Saat bis zur Ernte, sondern entzieht sich sogar 
wegen der Abhängigkeit des Ertrages von den Witterungsverhält 
nissen jeder Schätzung. 
Die Zulassung der Einkommensberechnung nach Inventur 
und Bilanz würde ferner zur notwendigen Folge haben, daß der 
Landwirt alle Teile seines Grundvermögens, also auch den Fundus 
selbst in die Inventur aufnehmen müßte, wie ja auch der Kauf 
mann nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches alle Ver 
mögensgegenstände in die Inventur einzuschließen hat. Die jähr 
liche Neubewertung des Grund und Bodens aber nach der Ver 
besserung oder Verschlechterung, welche er durch die verschiedenen 
Vetriebsvorgänge im Laufe des Jahres erfahren hat, dürste für 
die Landwirte schwer zu bewerkstelligen und in den wenigsten 
Fällen auch nur mit annähernder Richtigkeit und Sicherheit durch 
zuführen sein". 
Wir erkennen aus dieser Begründung, die ja in vielen 
Punkten nach des Verfassers Ansicht den Stempel des grünen 
Tisches trägt, daß die Steuer nicht die „geordnete" Buchführung 
des Landwirts ablehnt, auch nicht die landwirtschaftliche Buch- 
llNsUstg nach streng kaufmännischen Grundsätzen, sondern die 
Buchführung des Landwirts, die wohl äußerlich nach kauf 
männischen Grundsätzen aufgemacht ist, aber hierbei die alten, 
unb^luchbaren Normen, die, soweit man überhaupt von solchen 
sprechen kann, in buntem Durcheinander beinahe für jede Einzel 
wirtschaft bestehen, verwendet. Und wir werden es als ein Ver 
dienst der Vereinigung bezeichnen müssen, wenn es ihr gelänge, 
allgemein gültige, einheitliche Normen aus dem jetzt bestehenden 
Wirrwarr herauszuheben und denselben vom Gesetz und der 
Wissenschaft volle Anerkennung zu verschaffen. 
Das Bestreben aber, das wir bei der Landwirtschaft antreffen, 
rationell auf Grund einer organisierten Buchführung zu wirk
	        
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