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Braunschrveig: Handeskammern und Gerichte;
Sachsen-Altenburg: Handelskammern;
Schwarzburg-Sondershausen: Handelskammern;
Lübeck: Stadt- und Landamt;
Hamburg: Ernennung erfolgt durch Handelskammer, Beeidigung
durch Präses der Deputation für Handel und Schifffahrt
;
Bremen: Senat, nach Anhörung der Handelskammer.
Der Zweck der sogen, öffentlichen Anstellung, „den als
Bücherrevisioren im Interesse von Handel, Industrie und Verkehr
tätigen Vertrauensmännern für die Ausübung ihres sonst freien
Gewerbes ein besonderes Ansehen zu verleihen", wurde erreicht,
da man mit der Anstellung dem Sachverständigen einen öffentlichen
Charakter verlieh; auch dem Publikum wurde damit die
Gewähr gegeben, daß es so leicht keinem Pfuscher in die Hände
fällt, wenn es sich eines privilegierten Bücherrevisors bedient;
denn es werden in der Regel nur Leute zu Sachverständigen bestellt
werden, die den Instanzen als dazu befähigt und geeignet
bekannt h sind. Freilich übernimmt die bestellende Instanz keine
Garantie für die Qualität der Erwählten, auch wird durch die
„öffentliche Bestellung oder gerichtliche generelle Beeidigung", so
führt mit Recht vr. Behrend in der Einleitung zum „Verzeichnis
der Bücherrevisoren" aus, „die Glaubwürdigkeit des Bestellten
weder begründet noch erhöht". Auch hat das Bestellungsversahren
nicht verhindern können, daß in den zu Sachverständigen
bestellten Personen Mißgriffe vorgekommen sind. Diese Mißgriffe
sind lediglich darauf zurückzuführen, einmal, daß man meint,
daß ein tüchtiger Kaufmann sich so ipso zum Bücherrevisor eignet,
andererseits die Ausbildung zum Bücherrevisor bisher eine
empirische ist, also es jedem Bücherrevisor überlassen bleibt, welche
und wieviel Kenntnisse er zur Ausübung seines Berufes für zureichend
hält. So beklagt Fritzsche^) die mangelhafte Gesetzeskenntnis
der gerichtlichen Bücherrevisoren und führt hierfür
folgende Beispiele an:
J ) So sagt § 2 der Vereinbarungen, betr. die öffentliche Anstellung von
Bücherrevisoren (A der Vorschriften des Verbandes mitteldeutscher Handelskammern^
„Vor der Anstellung ist die Bedürfnisfrage sowie die Befähigung, Sachkenntnis
und Würdigkeit des Anzustellenden zu prüfen. Insbesondere ist festzustellen, ob
der Bücherrevisor Büchereinrichtungen in Rücksicht auf die Eigenart und die Ausdehnung
eines Geschäfts schnell zu beurteilen vermag. Es bleibt der Handelskammer
freigestellt, sich diese Gewißheit unter Hinzuziehung eines bereits angestellten,
beeidigten Bücherrevisors durch Abhaltung einer Probebücherrevision zu verschaffen".
2 ) B. Fritzsche, Dresden, in seinem Referat über „Die Vorbildung und
Heranbildung kaufmännischer Bücherrevisoren" aus dem 1. Verbandstag Deutscher
Bücherrevisoren in Berlin 1905.