Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Braunschrveig:  Handeskammern  und  Gerichte;
Sachsen-Altenburg:  Handelskammern;
Schwarzburg-Sondershausen:  Handelskammern;
Lübeck:  Stadt-  und  Landamt;
Hamburg:  Ernennung  erfolgt  durch  Handelskammer,  Beeidigung
durch  Präses  der  Deputation  für  Handel  und  Schifffahrt ­
  ;
Bremen:  Senat,  nach  Anhörung  der  Handelskammer.
Der  Zweck  der  sogen,  öffentlichen  Anstellung,  „den  als
Bücherrevisioren  im  Interesse  von  Handel,  Industrie  und  Verkehr
tätigen  Vertrauensmännern  für  die  Ausübung  ihres  sonst  freien
Gewerbes  ein  besonderes  Ansehen  zu  verleihen",  wurde  erreicht,
da  man  mit  der  Anstellung  dem  Sachverständigen  einen  öffentlichen ­
  Charakter  verlieh;  auch  dem  Publikum  wurde  damit  die
Gewähr  gegeben,  daß  es  so  leicht  keinem  Pfuscher  in  die  Hände
fällt,  wenn  es  sich  eines  privilegierten  Bücherrevisors  bedient;
denn  es  werden  in  der  Regel  nur  Leute  zu  Sachverständigen  bestellt ­
  werden,  die  den  Instanzen  als  dazu  befähigt  und  geeignet
bekannt  h  sind.  Freilich  übernimmt  die  bestellende  Instanz  keine
Garantie  für  die  Qualität  der  Erwählten,  auch  wird  durch  die
„öffentliche  Bestellung  oder  gerichtliche  generelle  Beeidigung",  so
führt  mit  Recht  vr.  Behrend  in  der  Einleitung  zum  „Verzeichnis
der  Bücherrevisoren"  aus,  „die  Glaubwürdigkeit  des  Bestellten
weder  begründet  noch  erhöht".  Auch  hat  das  Bestellungsversahren
  nicht  verhindern  können,  daß  in  den  zu  Sachverständigen
bestellten  Personen  Mißgriffe  vorgekommen  sind.  Diese  Mißgriffe
sind  lediglich  darauf  zurückzuführen,  einmal,  daß  man  meint,
daß  ein  tüchtiger  Kaufmann  sich  so  ipso  zum  Bücherrevisor  eignet,
andererseits  die  Ausbildung  zum  Bücherrevisor  bisher  eine
empirische  ist,  also  es  jedem  Bücherrevisor  überlassen  bleibt,  welche
und  wieviel  Kenntnisse  er  zur  Ausübung  seines  Berufes  für  zureichend ­
  hält.  So  beklagt  Fritzsche^)  die  mangelhafte  Gesetzeskenntnis ­
  der  gerichtlichen  Bücherrevisoren  und  führt  hierfür
folgende  Beispiele  an:

J )  So  sagt  §  2  der  Vereinbarungen,  betr.  die  öffentliche  Anstellung  von
Bücherrevisoren  (A  der  Vorschriften  des  Verbandes  mitteldeutscher  Handelskammern^
„Vor  der  Anstellung  ist  die  Bedürfnisfrage  sowie  die  Befähigung,  Sachkenntnis
und  Würdigkeit  des  Anzustellenden  zu  prüfen.  Insbesondere  ist  festzustellen,  ob
der  Bücherrevisor  Büchereinrichtungen  in  Rücksicht  auf  die  Eigenart  und  die  Ausdehnung ­
  eines  Geschäfts  schnell  zu  beurteilen  vermag.  Es  bleibt  der  Handelskammer ­
  freigestellt,  sich  diese  Gewißheit  unter  Hinzuziehung  eines  bereits  angestellten,
beeidigten  Bücherrevisors  durch  Abhaltung  einer  Probebücherrevision  zu  verschaffen".
2 )  B.  Fritzsche,  Dresden,  in  seinem  Referat  über  „Die  Vorbildung  und
Heranbildung  kaufmännischer  Bücherrevisoren"  aus  dem  1.  Verbandstag  Deutscher
Bücherrevisoren  in  Berlin  1905.
            
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