Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Vor das Forum des Reichstags wurde die Angelegenheit 
mit dem Antrage Ackermann 1881 gebracht, der dem Staate 
bezw. den Kommunen die Rolle des Revisors zuwies; mit dem 
Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes im Jahre 1889 kam der 
Streit um die Revision zur Ruhe, indem die obligatorische Revision 
für alle Genossenschaften zur Einführung gelangte. 
Bei der Beratung waren in der Reichstagskommission zwei 
im Prinzip sich diametral gegenüberstehende Meinungen h ver 
treten. 
Während der Antrag Ackermann, der die Vorschläge des 
Bundesrates deckte, die Revision der Genossenschaften unter staat 
liche Aufsicht gestellt sehen, wollte der gegnerische Antrag jeden 
Einfluß staatlicher Fürsorge bis auf die gesetzmäßige Anordnung 
der Revision als solche ausgeschaltet und die Revision ganz der 
Selbstbestimmung der auf dem Prinzip der Selbsthilfe, Selbst 
verantwortung und Selbstbestimmung gegründeten Genossenschaften 
überlassen haben. 
Es kam schließlich ein Kompromiß zustande, der einen Sieg 
der genossenschaftlichen Tendenzen darstellt und in der jetzigen 
Fassung des Genossenschaftsgesetzes (§§ 53—64) zum Ausdruck 
kommt; in wesentlichen enthält er folgende Punkte: 
1. die Revision ist für alle Genossenschaften zwingend, 
2. sie wird in jedem zweiten Jahr durch einen der Ge 
nossenschaft nicht angehörigen Revisor vorgenommen, 
3. die Bestellung des Revisors erfolgt, sofern die Genossen 
schaften nicht einem sogen. Revisionsverbande angehören» 
durch das Gericht; die Genossenschaft hat das Recht, 
einen sachverständigen Revisor vorzuschlagen. 
Ist also nach dem Gesetz der einzelnen Genossenschaft die 
Wahl des Revisors prinzipiell freigestellt, insofern als sie entweder 
einem Revisionsverbande beitritt oder einen Revisor sich durch 
das Gericht bestellen läßt, so hat die Mehrzahl der Genossen 
schaften sich schon wegen des Kostenpunktes an die Revisions 
verbände angeschlossen. Von den am 1. 1. 1911 gezählten 30 489 
Genossenschaften st gehörten 4088 Genossenschaften (23,4 °/ 0 ) keinem 
Verbände an. 
st In diese Zahl sind nicht einbegriffen die am 1.1. 1911 vorhandenen Zentral- 
(Haupt-) Genossenschaften (es bestanden hiervon 123, darunter 64 Zentralkredit» 
genossenschasten, 32 Hauptgenossenschaften für Rohstoffvereine und 27 für den Absatz 
landwirtschaftlicher Artikel u. a. Sämtliche beruhen auf der beschränkten Haftpflicht; 
sie zählen 26374 Mitglieder, welche 216060 weitere Geschäftsanteile erworben haben 
und für 358533900 Mk. hafteten). 
st vgl. Ber. der Reichstagskommission z. Entw. d. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP. 
IV Sess. 1888/89 S. 25 ff.
	        
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