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Vor das Forum des Reichstags wurde die Angelegenheit
mit dem Antrage Ackermann 1881 gebracht, der dem Staate
bezw. den Kommunen die Rolle des Revisors zuwies; mit dem
Inkrafttreten des Genossenschaftsgesetzes im Jahre 1889 kam der
Streit um die Revision zur Ruhe, indem die obligatorische Revision
für alle Genossenschaften zur Einführung gelangte.
Bei der Beratung waren in der Reichstagskommission zwei
im Prinzip sich diametral gegenüberstehende Meinungen h ver
treten.
Während der Antrag Ackermann, der die Vorschläge des
Bundesrates deckte, die Revision der Genossenschaften unter staat
liche Aufsicht gestellt sehen, wollte der gegnerische Antrag jeden
Einfluß staatlicher Fürsorge bis auf die gesetzmäßige Anordnung
der Revision als solche ausgeschaltet und die Revision ganz der
Selbstbestimmung der auf dem Prinzip der Selbsthilfe, Selbst
verantwortung und Selbstbestimmung gegründeten Genossenschaften
überlassen haben.
Es kam schließlich ein Kompromiß zustande, der einen Sieg
der genossenschaftlichen Tendenzen darstellt und in der jetzigen
Fassung des Genossenschaftsgesetzes (§§ 53—64) zum Ausdruck
kommt; in wesentlichen enthält er folgende Punkte:
1. die Revision ist für alle Genossenschaften zwingend,
2. sie wird in jedem zweiten Jahr durch einen der Ge
nossenschaft nicht angehörigen Revisor vorgenommen,
3. die Bestellung des Revisors erfolgt, sofern die Genossen
schaften nicht einem sogen. Revisionsverbande angehören»
durch das Gericht; die Genossenschaft hat das Recht,
einen sachverständigen Revisor vorzuschlagen.
Ist also nach dem Gesetz der einzelnen Genossenschaft die
Wahl des Revisors prinzipiell freigestellt, insofern als sie entweder
einem Revisionsverbande beitritt oder einen Revisor sich durch
das Gericht bestellen läßt, so hat die Mehrzahl der Genossen
schaften sich schon wegen des Kostenpunktes an die Revisions
verbände angeschlossen. Von den am 1. 1. 1911 gezählten 30 489
Genossenschaften st gehörten 4088 Genossenschaften (23,4 °/ 0 ) keinem
Verbände an.
st In diese Zahl sind nicht einbegriffen die am 1.1. 1911 vorhandenen Zentral-
(Haupt-) Genossenschaften (es bestanden hiervon 123, darunter 64 Zentralkredit»
genossenschasten, 32 Hauptgenossenschaften für Rohstoffvereine und 27 für den Absatz
landwirtschaftlicher Artikel u. a. Sämtliche beruhen auf der beschränkten Haftpflicht;
sie zählen 26374 Mitglieder, welche 216060 weitere Geschäftsanteile erworben haben
und für 358533900 Mk. hafteten).
st vgl. Ber. der Reichstagskommission z. Entw. d. GenG., Drucks, d. RT. 7. LP.
IV Sess. 1888/89 S. 25 ff.