Full text : Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Vor  das  Forum  des  Reichstags  wurde  die  Angelegenheit
mit  dem  Antrage  Ackermann  1881  gebracht,  der  dem  Staate
bezw.  den  Kommunen  die  Rolle  des  Revisors  zuwies;  mit  dem
Inkrafttreten  des  Genossenschaftsgesetzes  im  Jahre  1889  kam  der
Streit  um  die  Revision  zur  Ruhe,  indem  die  obligatorische  Revision
für  alle  Genossenschaften  zur  Einführung  gelangte.
Bei  der  Beratung  waren  in  der  Reichstagskommission  zwei
im  Prinzip  sich  diametral  gegenüberstehende  Meinungen  h  vertreten. ­

Während  der  Antrag  Ackermann,  der  die  Vorschläge  des
Bundesrates  deckte,  die  Revision  der  Genossenschaften  unter  staatliche ­
  Aufsicht  gestellt  sehen,  wollte  der  gegnerische  Antrag  jeden
Einfluß  staatlicher  Fürsorge  bis  auf  die  gesetzmäßige  Anordnung
der  Revision  als  solche  ausgeschaltet  und  die  Revision  ganz  der
Selbstbestimmung  der  auf  dem  Prinzip  der  Selbsthilfe,  Selbstverantwortung ­
  und  Selbstbestimmung  gegründeten  Genossenschaften
überlassen  haben.
Es  kam  schließlich  ein  Kompromiß  zustande,  der  einen  Sieg
der  genossenschaftlichen  Tendenzen  darstellt  und  in  der  jetzigen
Fassung  des  Genossenschaftsgesetzes  (§§  53—64)  zum  Ausdruck
kommt;  in  wesentlichen  enthält  er  folgende  Punkte:
1.  die  Revision  ist  für  alle  Genossenschaften  zwingend,
2.  sie  wird  in  jedem  zweiten  Jahr  durch  einen  der  Genossenschaft ­
  nicht  angehörigen  Revisor  vorgenommen,
3.  die  Bestellung  des  Revisors  erfolgt,  sofern  die  Genossenschaften ­
  nicht  einem  sogen.  Revisionsverbande  angehören»
durch  das  Gericht;  die  Genossenschaft  hat  das  Recht,
einen  sachverständigen  Revisor  vorzuschlagen.
Ist  also  nach  dem  Gesetz  der  einzelnen  Genossenschaft  die
Wahl  des  Revisors  prinzipiell  freigestellt,  insofern  als  sie  entweder
einem  Revisionsverbande  beitritt  oder  einen  Revisor  sich  durch
das  Gericht  bestellen  läßt,  so  hat  die  Mehrzahl  der  Genossenschaften ­
  sich  schon  wegen  des  Kostenpunktes  an  die  Revisionsverbände ­
  angeschlossen.  Von  den  am  1.  1.  1911  gezählten  30  489
Genossenschaften  st  gehörten  4088  Genossenschaften  (23,4  °/ 0 )  keinem
Verbände  an.

st  In  diese  Zahl  sind  nicht  einbegriffen  die  am  1.1.  1911  vorhandenen  Zentral-(Haupt-)
  Genossenschaften  (es  bestanden  hiervon  123,  darunter  64  Zentralkredit»
genossenschasten,  32  Hauptgenossenschaften  für  Rohstoffvereine  und  27  für  den  Absatz
landwirtschaftlicher  Artikel  u.  a.  Sämtliche  beruhen  auf  der  beschränkten  Haftpflicht;
sie  zählen  26374  Mitglieder,  welche  216060  weitere  Geschäftsanteile  erworben  haben
und  für  358533900  Mk.  hafteten).
st  vgl.  Ber.  der  Reichstagskommission  z.  Entw.  d.  GenG.,  Drucks,  d.  RT.  7.  LP.
IV  Sess.  1888/89  S.  25  ff.
            
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