Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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der  oben  bezeichneten  Abhandlung.  Schon  die  Wiederherstellung ­
  des  Rechts,  das  vor  Erl  ah  des  BGB.  in
Brechen  galt,  würde  genügen.  Indes  würden  wir  var
der  Vorschrift  des  früheren  BreuHischen  Rechts  der  Bestimmung ­
  des  früheren  Bayerischen  Gesetzes  den  Vorzug
geben,  welches  mit  der  freigäbe  der  bis  zum  nächsten
Zinstermin  nach  der  Beschlagnahme  des  Grundstücks
laufenden  mieten  allen  berechtigten  Interessen  der  JTlieter
volle  Berücksichtigung  gewährte,  und  auch  der  Tatsache
Rechnung  trug,  dah  die  mieten  für  kleine  Wohnungen
zumeist  nicht  vierteljährlich,  sondern  monatlich  entrichtet
werden.  Die  Anwendung  des  §  573  Satz  1  BGB.  in  der
Zwangsversteigerung  mühte  allgemein  ausgeschlossen
werden,  jedenfalls  aber  dann,  wenn  der  Hypothekengläubiger
nach  vorausgegangener  Zwangsverwaltung  das  Grundstück
ersteht.  Bei  diesen  Aenderungen  handelt  es  sich  nicht
um  einen  Eingriff  in  das  System  des  BGB.,  sie  sind
bedeutungslos  für  den  rechtlichen  Aufbau  des  Gesetzes.
Aber  um  so  gräher  ist  ihre  wirtschaftliche  Bedeutung:  Sie
sollen  unerträgliche  wirtschaftliche  Schädigungen  wieder
beseitigen  und  sind  deshalb  notwendig  und  derart  dringlich,
dah  sich  ungesäumte  Inangriffnahme  der  zur  Beseitigung
der  mifjstände  erforderlichen  gesetzgeberischen  Arbeiten
empfehlen  dürfte.
Verband  zum  Schutze  des  Deutschen
Grundbesitzes  und  Realkredits.  6.V.
Thinius
Direktor  der  Breuhischen  Hypotheken-Aktienbank
Vorsitzender  des  Arbeitsausschusses
Kammergerichtsrat  a.  D.
            
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