Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

hastation entstand dem Erwerber durch die vorhanden ge 
wesenen Komplikationen ein Schaden von etwa 10 000 Mk." 
20. „Bei einem Grundstück in Charlottenburg 
erklärte sich der Eigentümer außerstande, seinen Zins 
zahlungsverpflichtungen den Hypothekengläubigern gegen 
über nachzukommen, und er ließ daraufhin für einen unbe 
teiligten Dritten ein Nießbrauchrecht eintragen, wodurch den 
Gläubigern die Zinsen gesichert werden sollten. Nach we 
nigen Wochen kam nun aber wider Erwarten auch der bisher 
als vermögend bekannte Nießbraucher in Zahlungsschwierig 
keiten, und die Folge davon war, daß für Verpflichtungen 
des Nießbrauchers die Mieten des ihm nicht gehörigen 
Grundstücks mit Beschlag belegt und der Zwangsverwaltung 
auf längere Zeit entzogen wurden. Wenn auch die hinter 
uns stehenden Gläubiger, die das Objekt alsdann zur 
Zwangsversteigerung brachten, gegen die Pfändung der 
Mieten Einspruch erhoben und den Klagcweg betraten, so 
hatten sie doch am Subhastationstermine durch diese Pfän 
dung einen vorläufigen Schaden von etwa 8000 Mk." 
21. Die Sparkasse K . . . berichtet über zwei Fälle, in 
denen sie durch Mietspfändungen, die seitens dritter Privat- 
gläubiger gegen ihre Hypothekarschuldner ausgebracht wor 
den waren, sich zur Einleitung der Zwangsversteigerung ge 
zwungen sah und dabei eine Einbuße von 1800 Mk. erlitt. 
Es handelte sich um Dresdener Grundstücke. 
22. Eine Lebensversicherungsgesellschaft in Nürnberg 
schreibt: 
„Auf einem Grundstück in Fürth stand für uns ein Dar 
lehen von 75 000 Mk. zur ersten Stelle. Mangels Zins 
zahlung, die Rückstände betrugen bereits 3700 Mk., wurde 
die Zwangsversteigerung eingeleitet. Die am 1. Januar 
1912 fälligen Mietzinsen im Betrag von 1250 Mk. wurden 
von einer dortigen Firma wegen einer Forderung von 7000 
Mark auf Grund einer am 22. November 1911 erfolgten 
Abtretung der Mieten durch den Grundstückeigentümer be 
ansprucht und eingezogen. Desgl. die am 1. April fälligen 
Mietzinsen. Die Bank mußte auf Grund der Bestimmungen 
der W 1123, 1124 B. G. B. die Abtretung gegen sich gelten 
lassen. Im Februar wurde das Grundstück der Bank in der 
Zwangsversteigerung zugeschlagen, am 1. Juli wird sie erst 
malig in der Lage sein, Mietzinsen einzuziehen. Der Aus 
fall beträgt 2500 Mk." 
23. Die Bremer Terraingesellschaft erläutert durch Mit 
teilung eines typischen Falles die Sachlage, wie sie sich bei der
	        
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