Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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dort  regelmäßig  vorherrschenden  Wohnsitte  in  Zwei-  oder
Dreifamilienhäusern  im  Falle  einer  Zwangsversteigerung
gestalten  muß.
Sie  schreibt:  „Seit  einer  Reihe  von  Jahren  haben
hier  die  Zwangsvollstreckungen  ganz  erschreckend  zugenommen. ­
  Es  kamen  fast  an  tausend  Zwangsvollstreckungsanträge ­
  pro  anno  in  den  letzten  Jahren  vor,  wovon  etwa
%  durchgeführt  worden  sein  mögen.  .
Bei  fast  allen  Zwangskäufen  sind  die  Mieten  für  den
Hypothekengläubiger  verloren,  denn  sie  sind  meist  cidiert
oder  gepfändet  oder  im  voraus  eingezogen.
Beispiel:  Ein  Zweifamilienhaus,  taxiert  auf  16  000
Mark,  trägt  eine  erste  Hypothek  von  8000  Mk.  und  eine
zweite  Hypothek  von  4000  Mk.  Der  Eigentümer  hat  einige
tausend  Mark  anbezahlt  oder  der  Unternehmer  hat  noch  eine
Restkaufschuld  hinter  12  000  Mk.  stehen  lassen.
Kommt  nun  der  Eigentümer  in  Zahlungsschwierigkeiten, ­
  so  ergibt  sich,  da  die  Hypothekenzinszahlung  nach  dortiger ­
  Sitte  zumeist  halbjährlich  postnumerando  erfolgt,  folgende ­
  Sachlage:
Will  der  zweite  Hypothekengläubiger  das  Grundstück
ersteigern,  so  hat  er  zu  bezahlen:
1.  Die  Zinsen  für  die  erste  Hypothek ­
  von  Mk.  8  000.—
rückständig  für  %  Jahre  ca.  Mk.  300.—
2.  Die  Bremische  Staatsabgabe
2%  von  Mk.  15  000.—
Mk.  300.—
3.  2 /s°/o  Reichsstempelabgabe  von  Mk.  16  000.-Mk.
  100.—
4.  Gerichtskosten,  Kosten  für  Regulierung ­
  d.Hypotheken  usw.  Mk.  200.—
SW.  900.-also
  fast  25  Proz.  seiner  Hypothek.
Dabei  sind  jedoch  nicht  gerechnet  die  Zinsenverluste  auf
seine  eigene  Hypothek  von  M.  4000,—,  die  Devastation  des
Hauses  usw.,  usw.  Infolgedessen  sind  die  zweiten  Hypotheken ­
  als  .Kapitalsanlage  äußerst  unbeliebt  geworden."
24.  Die  Norddeutsche  Jmniobiliengesellschaft  A.-G.  übermittelt ­
  zwei  Verträge  über  Verpachtungen  von  Einnahmen
aus  Grundstücken  in  Neukölln.  Sie  weist  dabei  insbesondere
auf  einen  in  beiden  Vertrügen  befindlichen  Paragraphen  hin,
aus  dem  hervorgeht,  daß  der  Pächter  nicht  verpflichtet  ist,
die  Zinsen,  Steuern  und  Kanalisationsgebühren  zu  bezahlen.
Sie  schreibt:  „Der  Verpächter  hat  seine  Rechte  aus  dem  Ver-
            
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