Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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dort regelmäßig vorherrschenden Wohnsitte in Zwei- oder 
Dreifamilienhäusern im Falle einer Zwangsversteigerung 
gestalten muß. 
Sie schreibt: „Seit einer Reihe von Jahren haben 
hier die Zwangsvollstreckungen ganz erschreckend zugenom 
men. Es kamen fast an tausend Zwangsvollstreckungs 
anträge pro anno in den letzten Jahren vor, wovon etwa 
% durchgeführt worden sein mögen. . 
Bei fast allen Zwangskäufen sind die Mieten für den 
Hypothekengläubiger verloren, denn sie sind meist cidiert 
oder gepfändet oder im voraus eingezogen. 
Beispiel: Ein Zweifamilienhaus, taxiert auf 16 000 
Mark, trägt eine erste Hypothek von 8000 Mk. und eine 
zweite Hypothek von 4000 Mk. Der Eigentümer hat einige 
tausend Mark anbezahlt oder der Unternehmer hat noch eine 
Restkaufschuld hinter 12 000 Mk. stehen lassen. 
Kommt nun der Eigentümer in Zahlungsschwierig 
keiten, so ergibt sich, da die Hypothekenzinszahlung nach dor 
tiger Sitte zumeist halbjährlich postnumerando erfolgt, fol 
gende Sachlage: 
Will der zweite Hypothekengläubiger das Grundstück 
ersteigern, so hat er zu bezahlen: 
1. Die Zinsen für die erste Hypo 
thek von Mk. 8 000.— 
rückständig für % Jahre ca. Mk. 300.— 
2. Die Bremische Staatsabgabe 
2% von Mk. 15 000.— 
Mk. 300.— 
3. 2 /s°/o Reichsstempelabgabe von Mk. 16 000.- 
Mk. 100.— 
4. Gerichtskosten, Kosten für Re 
gulierung d.Hypotheken usw. Mk. 200.— 
SW. 900.- 
also fast 25 Proz. seiner Hypothek. 
Dabei sind jedoch nicht gerechnet die Zinsenverluste auf 
seine eigene Hypothek von M. 4000,—, die Devastation des 
Hauses usw., usw. Infolgedessen sind die zweiten Hypo 
theken als .Kapitalsanlage äußerst unbeliebt geworden." 
24. Die Norddeutsche Jmniobiliengesellschaft A.-G. über 
mittelt zwei Verträge über Verpachtungen von Einnahmen 
aus Grundstücken in Neukölln. Sie weist dabei insbesondere 
auf einen in beiden Vertrügen befindlichen Paragraphen hin, 
aus dem hervorgeht, daß der Pächter nicht verpflichtet ist, 
die Zinsen, Steuern und Kanalisationsgebühren zu bezahlen. 
Sie schreibt: „Der Verpächter hat seine Rechte aus dem Ver-
	        
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