26
dort regelmäßig vorherrschenden Wohnsitte in Zwei- oder
Dreifamilienhäusern im Falle einer Zwangsversteigerung
gestalten muß.
Sie schreibt: „Seit einer Reihe von Jahren haben
hier die Zwangsvollstreckungen ganz erschreckend zugenom
men. Es kamen fast an tausend Zwangsvollstreckungs
anträge pro anno in den letzten Jahren vor, wovon etwa
% durchgeführt worden sein mögen. .
Bei fast allen Zwangskäufen sind die Mieten für den
Hypothekengläubiger verloren, denn sie sind meist cidiert
oder gepfändet oder im voraus eingezogen.
Beispiel: Ein Zweifamilienhaus, taxiert auf 16 000
Mark, trägt eine erste Hypothek von 8000 Mk. und eine
zweite Hypothek von 4000 Mk. Der Eigentümer hat einige
tausend Mark anbezahlt oder der Unternehmer hat noch eine
Restkaufschuld hinter 12 000 Mk. stehen lassen.
Kommt nun der Eigentümer in Zahlungsschwierig
keiten, so ergibt sich, da die Hypothekenzinszahlung nach dor
tiger Sitte zumeist halbjährlich postnumerando erfolgt, fol
gende Sachlage:
Will der zweite Hypothekengläubiger das Grundstück
ersteigern, so hat er zu bezahlen:
1. Die Zinsen für die erste Hypo
thek von Mk. 8 000.—
rückständig für % Jahre ca. Mk. 300.—
2. Die Bremische Staatsabgabe
2% von Mk. 15 000.—
Mk. 300.—
3. 2 /s°/o Reichsstempelabgabe von Mk. 16 000.-
Mk. 100.—
4. Gerichtskosten, Kosten für Re
gulierung d.Hypotheken usw. Mk. 200.—
SW. 900.-
also fast 25 Proz. seiner Hypothek.
Dabei sind jedoch nicht gerechnet die Zinsenverluste auf
seine eigene Hypothek von M. 4000,—, die Devastation des
Hauses usw., usw. Infolgedessen sind die zweiten Hypo
theken als .Kapitalsanlage äußerst unbeliebt geworden."
24. Die Norddeutsche Jmniobiliengesellschaft A.-G. über
mittelt zwei Verträge über Verpachtungen von Einnahmen
aus Grundstücken in Neukölln. Sie weist dabei insbesondere
auf einen in beiden Vertrügen befindlichen Paragraphen hin,
aus dem hervorgeht, daß der Pächter nicht verpflichtet ist,
die Zinsen, Steuern und Kanalisationsgebühren zu bezahlen.
Sie schreibt: „Der Verpächter hat seine Rechte aus dem Ver-