Full text : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Anlage  B.
Aeußerungen  von  Kreditinstituten.
a)  Hypothekenbanken.
1.  Die  Berliner  Hypothekenbank  berichtet,  daß  bei  60
auf  ihre  Veranlassung  durchgeführten  Zwangsverwaltungen
(davon  6  außerhalb  Groß-Berlins)  in  16  Fällen  Verfügungen ­
  über  die  Mieten  vorlagen  (1  Fall  außerhalb  Groß-Berlins).
  Sie  bemerkt  weiter:
„Die  Uebergabe-Protokolle  der  Zwangsverwalter,  aus
denen  wir  obige  Feststellungen,  gemacht  haben,  scheinen  vielfach ­
  in  bezug  auf  die  vorliegende  Frage  unvollständig  und
ungenau,  was  sich  eben  daraus  erklärt,  daß  die  Frage
der  Zession  oder  Pfändung  von  Mieten  den
ersten  Hy  potheke  »gläubig  er  kaum  berühr ­
  t."
2.  Die  Deutsche  Hypothekenbank  Meiningen  berichtet,
daß  sie  im  Jahre  1911  an  49  (davon  in  Groß-Berlin  an  25)
Zwangsversteigerungen  beteiligt  war;  Verfügungen  über  die
Mieten  lagen  vor  in  22  (12)  Fällen;  im  1.  Halbjahr  1912
lauten  die  Zahlen  21  (7)  Zwangsversteigerungen;  12  (3)
Fälle  von  Verfügungen  über  die  Mieten.
3.  Der  Frankfurter  Hypotheken-Creditverein  berichtet:
„Die  in  §  1124  BGB  bestimmte  Verfügungsfreiheit
über  die  nach  §  1123  BGB.  der  Hypothek  verhafteten  Mietertrügnisse ­
  ivird  fast  ausnahmlos  vom  Grundstückseigentümer ­
  durch  Abtretung  oder  von  dessen  Gläubigern  durch
Pfändung  zum  Schaden  der  Hypothekengläubiger  ausgenutzt. ­

Eine  Berechtigung  des  Eigentümers,  diese  Verfügungsfreiheit ­
  durch  das  Gesetz  gewährleistet  zu  sehen,  kann  nicht
anerkannt  werden,  da  die  Erträgnisse  des  Grundstücks  in
erster  Linie  zur  Deckung  seiner  Lasten  wirtschaftlich  bestimmt
sind  und  auch  nicht  einzusehen  ist,  daß  den  pfändenden  Personalgläubigern ­
  ein  Vorrecht  vor  den  Pfandglänbigern  einzuräumen
  sei.  Der  durch  die  Verfügungen  für  den  Realgläubiger
  und  durch  die  Möglichkeit  der  Verfügungen  für
den  Realkredit  entstehende  Schaden  liegt  auf  der  Hand,  da  die
auf  einem  Grundstück  eingetragenen  Forderungen  nach  er-
            
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