Full text: Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

Anlage C. 
Berichte der Zwangsverwalter und mit der 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche 
Vermögen vertrauter Personen. 
a) Berichte aus Grosz-Berlin. 
1. Zwangsverwalter C. schreibt: 
„Von den ca. 300 von meiner Abteilung in: Jahre 1911 
durchgeführten Zwangsverwaltungen lagen mir ca. 100 ob. 
Verfügungen über die Mieten lagen dabei fast in sämt 
lichen Fällen vor. Ausnahmen kamen nur vor bei Un 
kenntnis oder Ueberrumpelung der Schuldner." 
2. Zwangsverwalter Z. schreibt: 
„Verfügungen über die Mieten lagen bei meinen 
Zwangsverwaltungen in 90 Prozent aller Fälle bor. Zwei 
mal waren sogar die Mieten noch unfertiger Häuser schon 
vorweggenommen. Hypothekengläubiger waren Pfändungs 
gläubiger bezw. Zessionäre in 26 Prozent aller Fälle, sonst 
offene Schiebungen." 
3. Zwangsverwalter W. schreibt: 
„Von den von mir bisher geführten 164 Zwangsverwal 
tungen betrafen 63 Neubauten, bei 79 bebauten Grund 
stücken waren die Mieten gepfändet oder zediert, oder war 
Nießbrauchrecht eingetragen, welches nicht ordnungsmäßig 
ausgeübt wurde. Bei 22 Grundstücken waren die Mieten 
frei, oder wurde das Nießbrauchsrecht ordnungsmäßig aus 
geübt. Tatsächlich für die Zwangsverwaltungsmasse frei 
waren die Mieten nur in wenigen Fällen und auch in 
diesen Fällen konnte ich mich des Eindrucks zum Teil nicht 
erwehren, daß hier ein Zufall mitspielte oder die besonders 
rege Aufmerksamkeit des Hypothekengläubigers schuld war. 
Bei ca. 60 Proz. der bewohnten Häuser waren die 
Mieten offenbar an einen guten Freund abgetreten, 
oder von diesem gepfändet." 
4. Zwangsverwalter G. schreibt: 
„Daß Mietepfändungen und Zessionen kurz vor Ein 
leitung der Zwangsverwaltung bewerkstelligt werden, ist 
leider traurige Wahrheit. Ich muß jedoch sagen, daß dieses 
Verfahren fast durchweg nur von „faulen" Eigen-
	        
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