94 Völkerrechtliche Rechtsverhältnisse.
b) das Bureau der Staatenvereinigung zur Bekänrpfung des Skla
venraubes und des Sklavenhandels in Zanzibar mit seinem Spe
zialbureau in Brüssel. Von diesen hat das Bureau in Zanzibar
alle Materialien zur Bekämpfung des Sklavenhandels zu sam
meln und das Brüsseler Bureau die einschlägigen Gesetze aus
zutauschen;
c) die internationale Union zur hydrographischen und biologischen
Erforschung der Meere seit 1901 in Kopenhagen;
d) das Bureau der seismologischen Union in Straßburg seit 1903;
e) die Kommissionen auf Grund der Abkommen zur Bekämpfung
des Waffenhandels seit 1919;
f) das internationale Arbeitsamt in Bern, seit 1919.
V. Sonstige Verwaltungsgemeinschaften
a) die pan-amerikanische Union seit 1889, bzw. 1910, die alle Ge
samtamerika betreffenden Fragen bearbeitet, sowie
b) seit 1920 das Sekretariat des Völkerbundes, über das bei der
Darstellung des Völkerbundes berichtet wird.
Fünfter Abschnitt.
Die Formen des völkerrechtlichen Verkehrs,
insbesondere der völkerrechtliche Vertrag.
§ 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.
I. Wenn Subjekte des Völkerrechts nicht nur Staaten sein können
(vgl. oben § 5 ff.), so ist es klar, daß auch völkerrechtliche Verhältnisse
nicht nur, wie die herrschende Lehre annimmt, zwischen Staaten mög
lich sind. Zwar ist es richtig, daß Erbverbrüderungen und sonstige Ver
träge, wie sie zwischen den monarchischen Staatshäuptern in früheren
Zeiten häufig abgeschlossen worden, nicht als völkerrechtliche Verträge
angesehen werden können, und ebenso trifft es zu, daß Verträge zwischen
einem Staat und den Angehörigen eines anderen, die nur als Ob
jekte des Völkerrechts erscheinen, gleichgültig, welcher Art der Inhalt
solcher Verträge sein mag, nicht den Regeln des Völkerrechts unter
stehen. Wohl aber sind die kriegsrechtlichen Beziehungen zwischen